Wahlordnung für die Wahl eines Kinder- und Jugendrates der Stadt Plön
Aufgrund des § 3 Absatz 4 der Satzung der Stadt Plön für einen Kinder und Jugendrat wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 03.06.2020 folgende Wahlordnung erlassen:
§ 1 | Wählerverzeichnis
(1) Im Wählerverzeichnis werden alle Kinder und Jugendlichen erfasst, die in Klassenstufe 5 oder höher sind aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stichtag für das Wahlalter ist der Beginn der Amtszeit des Rates. Außerdem müssen sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- mit Hauptwohnsitz in Plön gemeldet sein
- in Plön eine Schule besuchen
- in Plön eine Ausbildung machen
- in Plön einen Freiwilligendienst ableisten
§ 2 | Bekanntgabe der Wahl und der Wahlvorschläge
(1) Die*der Wahlleiter*in gibt die Wahl zeitgerecht vor Beginn der Wahlzeit durch örtliche Bekanntmachung, durch Einstellen ins Internet und durch Unterrichtung der örtlichen Presse bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
(2) Wahlvorschläge müssen der Wahlleitung schriftlich vorliegen.
(3) Entsprechen Wahlvorschläge nicht der Satzung, so sind diese zurückzuweisen.
(4) Zulässige Wahlvorschläge gibt die Wahlleitung spätestens 30 Tage vor dem ersten Wahltag örtlich bekannt, stellt diese ins Internet ein und unterrichtet die örtliche Presse.
§ 3 | Wahlbenachrichtigung
(1) Die Wahlberechtigten werden durch Aushänge, sowie der Bekanntgabe im Internet und den Printmedien über den Wahltermin und –ablauf benachrichtigt.
§ 4 | Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Auf diesen werden die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen aufgeführt.
(2) Jede*r Wahlberechtigte kann das Stimmrecht nur persönlich ausüben.
(3) Jede*r Wahlberechtigte hat eine Stimme, die durch Ankreuzen des Stimmzettels abgegeben werden muss.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, die
1. nicht rechtzeitig eingegangen sind,
2. auf denen mehr Kandidatinnen*Kandidaten als zulässig angekreuzt sind,
3. die nicht amtlich hergestellt wurden,
4. eine Kennzeichnung, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
5. den Willen der*des. Wahlberechtigten nicht klar erkennen lassen.
§ 5 | Wahl
(1) Gewählt sind wenigstens 3 und höchstens 11 Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Entfallen auf den letzten Sitz gleich hohe Stimmenzahlen, so entscheidet das Los, das die*der Bürgermeister*in zieht.
(2) Die Stadt gibt das Wahlergebnis örtlich bekannt und stellt dies ins Internet ein.
§ 6 | Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Gewählte Bewerber*innen erwerben die Mitgliedschaft automatisch, wenn sie die Wahl nicht binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich ablehnen.
(2) Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht an oder verzichtet sie*er auf den Sitz, rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach.
§ 7 | Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am 03.06.2020 in Kraft.