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Datum: 11.08.2008

Öffentliche Bekanntmachung über das Monitoring der Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten, Örtliche Bekanntmachung gem. § 63 Abs. 1 LNatSchG i.V.m. § 68 LVwG


Nach Artikel 11 der RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (FFH-Richtlinie) sind gem. Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 o.a. Richtlinie ausgewiesene Gebiete, insbesondere die dort erfassten Lebensraumtypen hinsichtlich ihres Erhaltungszustandes für den Berichtszeitraum 2007 – 2013 zu überwachen.

Die für die Erfassung und wissenschaftliche Betreuung dieser Gebiete zuständige Behörde ist gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 6 NatSchZVO i.V.m. § 63 LNatSchG das Landesamt für Natur und Umwelt als Obere Naturschutzbehörde.

Die Überwachung erfolgt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beauftragter Büros.

Gem. § 63 (1) LNatSchG dürfen Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bestandserhebungen, Bodenuntersuchungen, Bodenproben und ähnliche Arbeiten vornehmen. ... Diese Ankündigung nach Abs. 1 Nr. 1 kann in geeigneten Fällen durch örtliche Bekanntmachung erfolgen; ... Eine Ankündigung (des einzelnen Grundeigentümers) kann unterbleiben, wenn diese mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden ist. ...


Flintbek, den 25.04.2008

Thomas Wälter

Landesamt für Natur und Umwelt
Des Landes Schleswig-Holstein
Abt. Naturschutz und Landschaftspflege
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek