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Datum: 15.03.2019

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Januar 2018 (GVOBI. S. 6) und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 27. Februar 2019 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Gebühr

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Plön in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von der oder dem Beteiligten beantragt oder von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Absatz 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§ 2 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Verwaltungsgebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen Personen bezogenen Daten durch die Stadt Plön im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig:

- Angaben der Gebührenpflichtigen

- Gewerbeanzeigendatei

- Einwohnermeldedaten

- Bauakten Stadt Plön

- Angaben des Steueramtes der Stadt Plön

(2) Die Stadt Plön ist befugt, über die anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenschuldner mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese für die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 3 Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

  1. Auskünfte, die mündlich erteilt werden können
  2. Schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern
  3. Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen
  4. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen / Beamten oder Beschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen. Das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend
  5. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen
  6. Gebührenentscheidungen
  7. Erste Ausfertigung von Zeugnissen

§ 4 Gebührenbefreiung

(1) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühr sind befreit:

a) Beglaubigungen für Bewerbungen zu Ausbildungszwecken

b) Behörden des Bundes, der Länder, der kommunalen Körperschaften und Anstalten, die für Rechnung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, soweit die Gebühr den Betrag von 5,00 Euro nicht übersteigt oder Gegenseitigkeit gewährleistet ist

c) Öffentliche Krankenhäuser und andere Einrichtungen, die als gemeinnützig anerkannt sind

d) Kirchen und sonstige Religionsgesellschaften, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen

e) Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien, Schulverbände und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts besitzen

f) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Buchstabe c) bis f) Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Vorschriften der Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 5 Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1). Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Vollendung der Leistung maßgebend.

Für die Berechnung der Gebühr werden Cent Beträge auf 0,50 Euro abgerundet.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwands festzusetzen.

(3) Die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand auf der Grundlage von Personalkosten wird nach Bedarf durch Erlass des Innenministers des Landes Schleswig - Holstein neu festgesetzt. Die entsprechenden Gebührensätze der Gebührenordnung der Stadt Plön sind jeweils den in diesem Erlass genannten Summen anzupassen.

Die Festsetzung der Gebührensätze wird entsprechend für Beschäftigte angewandt.

Bei der Berechnung von Teilzeiten ist je angefangene halbe Stunde zu berechnen.

Die Beträge sind auf volle Euro abzurunden. Bei Arbeitsausführung außerhalb der üblichen Arbeitszeit sind die tariflichen Zuschläge der Gebühr hinzuzurechnen.

Die vom Innenminister des Landes Schleswig - Holstein festgesetzten Gebührensätze betragen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Plön:

Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 45,00 Euro

Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 51,00 Euro

Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 63,00 Euro

Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 82,00 Euro

(4) Gebühren, die in der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VerwGebVO) aufgeführt sind, werden danach erhoben.

§ 6 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und Widersprüchen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel,

wenn

1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,

2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird

oder

3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Fall der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 3,00 Euro errechnet.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

§ 7 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige oder diejenige verpflichtet, der oder die die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der oder die die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Anwendung des zu erstattenden Betrages in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung o. a. ausgehändigt wird.

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden; es kann Sicherheit verlangt werden.

(5) Die Gebührenpflichtigen sollen möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§ 9 Abweichungen

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird ermächtigt, in Einzelfällen Abweichungen zuzulassen.

§ 10 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsgebührensatzung einschließlich der Anlage tritt am 01. April 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Plön einschließlich der Anlage vom 28. April 1999 außer Kraft.

Plön, den 28. Februar 2019

S t a d t P l ö n

Der Bürgermeister

Lars Winter

Veröffentlicht:

Plön, den 15. März 2019

S t a d t P l ö n

Der Bürgermeister

Lars Winter


Gebührentabelle zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Plön vom 28. 02. 2019

1 Gebühren für die Gesamtverwaltung

Gebührenstelle

Kurzbezeichung der

Verwaltungsleistung

Gebühr (€)
1.1

Beglaubigungen, Bescheinigungen (pro Seite)

2,00
1.2 wie 1.1 bei größerem Arbeitsaufwand gem. § 5 Abs. 3
1.3 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheinigungen gem. § 5 Abs. 3
1.4 Abschriften, Auszüge gem. § 5 Abs. 3
1.5 Tabellen, Listen, Zeichnungen gem. § 5 Abs. 3
1.6 Fotokopie bis DIN A 4 1.50
1.7 wie 1.6, ab DIN A 3 3,00
1.8 Fotokopie, farbig, bis DIN A 4 (siehe 1.6) 2,00
1.9 wie 1.8, ab DIN A 3 4,00
1.10 Auskünfte, schriftlicht gem. § 5 Abs. 3
1.11 Erklärungen aller Art für Grundbücher pro Stück gem. §5 Abs. 3
1.12 Bereitstellung Arbeitsplatz pro Platz/Stunde 15,00
1.13 Erklärungsaufnahme schriftlich gem. §5 Abs. 3
1.14 Widerspruchsbescheid, ablehnend gem. § 5 Abs. 4, jed. mind. 50,00 €, max. 50 % v. Streitwert
1.15 Ortsbesichtigung auf Antrag m. Dokumentation gem. § 5 Abs. 3
1.16 Genehmigung zur Nutzung des Wappens, privat 150,00
1.17 wie 1.16, gewerblich oder kommerziell 1.500,00

2 Gebühren für einzelne Dienststellen

Gebührenstelle Kurzbezeichung der Verwaltungsleistung Gebühr (€)

Einwohnermeldeamt

2.1 Beglaubigung ab der 4. f. Schüler, Studenten 2.00

Ordnungsamt

2.2 Erlaubnisse im Rahmen d. allgem. Gefahrenabw. 15,00
2.3 wie 2.3, bei größerem Arbeitsaufwand gem. § 5 Abs. 3
2.4 Änderung von Bestattungsfristen 30,00
2.5 Leichenpass 30,00
2.6 Genehmigung Exhumierung / Umbettung 50,00
2.7 Ersatzvornahme für Bestattungskosten 100,00
2.8 wie 2.8, bei größerem Arbeitsaufwand b. 1.000,00

Kämmerei

2.9 Abgabe Haushaltsplan an Privatperson 10,00

Steueramt

2.10 Ersatzhundesteuermarke 6,00
2.11 Ersatzkurkarte 5,00

Finanzbuchhaltung

2.12 Unbedenklichkeitsbescheinigung 10,00
2.13 Quittungszweitschrift 5,00

Standesamt

2.14 Urkunden sowie amtlich beglaubigte Abschriften gem. LVwG* aus Personenstandsbüchern / -registern und des Archivbestandes gem. PStG** 10,00
2.15 Kopie aus Personenstandsbüchern / -registern des Archivbestandes gem. PStG** 10.00
2.16  Auskunft aus Personenstandsbüchern / -registern / Sammelakten des Archivbestandes gem. PStG** oder Einsichtnahme darin 10,00
2.17  Heraussuchen eines Vorgangs oder Eintrages aus dem Archivbestand gem. PStG ohne Datums- und Standesamtbezirksangaben oder sonstige fehlende Angaben gem § 5 Abs. 3
2.18 Abfotografieren eines Eintrages / Registers aus Personenstandsbüchern / -registern aus dem Archivbestand gem. PStG** gem § 5 Abs. 3

Stadtarchiv

2.19 Archivauskünfte, -auszüge (Kopien wie 1.6 - 1.9) gem § 5 Abs. 3
2.20 Eigenforschung im Archiv für kommerzielle und private Zwecke pro Stunde 15,00

Bauamt

2.21 Zust. - Erkl. gem. § 50 (3) TKG*** pro m / TK -Linie 1,00
2.22 CAD - Plots, DIN A 2 10,00
2.23 wie 2.22, DIN A 1 15,00
2.24 wie 2.22, DIN A 0 20,00
2.25 Bescheinigung Verzicht auf Vorkaufsrecht 50,00
2.26 Negativbescheinigung Vorkaufsrecht 50,00
2.27 Genehmigung u. Überwachung v. Arbeiten, die f. Rechnung Dritter an Straßen, Wegen, Plätzen, Kanälen ausgeführt werden 35,00
2.28 Schriftliche Auskünfte mit Plan für den Anschluss an Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlagen 20,00
2.29 Genehmigungen für den Anschluss an Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlagen 20,00
2.30 Kostenpauschale / Versicherungsschäden 20,00

* Landesverwaltungsgesetz Schleswig – Holstein

** Personenstandsgesetz

***Telekommunikationsgesetz