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Datum: 25.01.2006

Öffentliche Bekanntmachung der Parkordnung der Schlossgarage Plön

1. Mietvertrag

Mit dem Einfahren in die Tiefgarage kommt zwischen dem Betreiber und dem Benutzer (Mieter) ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (KFZ) zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages.

2. Entgelt

Das Entgelt bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der gültigen Entgeltordnung, bei Dauerparkvereinbarung nach dem Mietvertrag.

Das KFZ kann nur gegen Rückgabe des Parkscheins und nach Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden. Bei Verlust des Parkscheins ist ein Parkentgelt von mindestens € 10,- zu bezahlen, es sie denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Parkhausbetreiber eine längere Einstelldauer nach.

3. Haftung

Der Parkhausbetreiber haftet für alle Schäden, die nachweislich von ihm, seinen Angestellten oder seinen Beauftragten wenigstens grob fahrlässig verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden sofort, offensichtliche Schäden spätestens vor Verlassen der Tiefgarage anzuzeigen. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten sind. Eine Haftung für Diebstähle ist ausgeschlossen.

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Parkhausbetreiber oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Tiefgarage. Der Mieter ist verpflichtet, solche Schäden sofort, spätestens vor Verlassen der Tiefgarage an den Parkhausbetreiber zu melden.

4. Pfandrecht

Dem Parkhausbetreiber steht wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten KFZ des Mieters zu.

5. Benutzungsbestimmungen

Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der dafür markierten Stellflächen abgestellt werden und nicht auf Plätzen, die durch Hinweisschilder für Dauerbenutzer reserviert sind. Wenn der Benutzer dies nicht beachtet, ist der Betreiber berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen oder den zusätzlichen Mietpreis für den unzulässig in Anspruch genommenen Abstellplatz zu berechnen.

Der Mieter hat die Verkehrszeichen und die sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie den Anweisungen der Mitarbeiter des Parkhausbetreibers zu folgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend.

Der Parkhausbetreiber ist berechtigt, das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen.

6. Sicherheitsvorschriften

Im Parkhaus darf nur Schritttempo gefahren werden.

Im Parkhaus ist nicht gestattet:
- das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
- das unnötige Laufen lassen und Ausprobieren von Motoren,
- das vorsätzliche Abstellen von KFZ mit undichtem Tank und Motor,
- der Aufenthalt unberechtigter Personen,
- der Aufenthalt über die Zeit des Abstell- und Abholvorganges hinaus,
- das Betanken der Fahrzeuge. Im gesamten Parkhaus ist es untersagt, Fahrzeuge zu reparieren, zu warten oder innen zu reinigen, sowie Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öl abzulassen.

Wünsche, Anregungen und Kritik bitten wir an folgende Stelle zu richten:


Stadt Plön
Gebäudewirtschaft
Schlossberg 3-4
24306 Plön

Plön, den 15.09.2005
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Paustian