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Datum: 20.10.2018

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön; 3. Nachtrag

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 26. September 2018 die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön (Marktgebührensatzung), in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2007, in Kraft getreten am 01. Januar 2008, wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 3 erhält folgende Fassung

Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr

Die Gebühr (Marktstandsgeld) beträgt

I auf Jahrmärkten:

für Geschäfte aller Art pro Tag

a) für die ersten 80 m² pro m² 1,75 €

b) für jeden weiteren m² 0,85 €

c) mindestens jedoch 35,00 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen, und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der Marktaufsicht genehmigt wurde, täglich je Fahrzeug 17,50 €

II auf Wochenmärkten:

für das Benutzen eines Platzes zum Verkauf von Waren aller Art pro Tag und lfd. Frontmeter 0,85 €

mindestens jedoch 7,90 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen, und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der Marktaufsicht genehmigt wurde, täglich je Fahrzeug 11,30 €

III bei sonstigen Märkten

für das Benutzen der Veranstaltungsfläche pro qm und Tag 0,70 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht demBenutzungszweck bzw. als Zugmaschine dienen,und deren Verbleib auf dem Marktplatz von derMarktaufsicht genehmigt wurde, täglich je Fahrzeug 14,00 €

IV für die Bereitstellung eines Stromanschlusses

unabhängig von der Art der Marktveranstaltung

je erforderlichem Anschluss und Markttag:

16 Ampere 5,00 €

32 Ampere 20,00 €

63 Ampere 45,00 €

125/250 Ampere 95,00 €

Bei der Erhebung von Marktgebühren werden Bruchteile eines Quadratmeters bzw. Frontmeters und angefangene Tage voll gerechnet.

Wird der zugewiesene Platz nicht in Anspruch genommen oder der Stand vorzeitig abgebrochen, ist das Standgeld für die zugewiesene Zeit voll zu zahlen.

Artikel 2

Diese 3. Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Nachtragsatzung außer Kraft.

Ausgefertigt:

Plön, den 27. September 2018 Stadt Plön

Der Bürgermeister

-L.S.- gez. Lars Winter

Veröffentlicht:

Plön, den 20. Oktober 2018 Stadt Plön

Der Bürgermeister

-L.S.- gez. Lars Winter