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Datum: 21.12.2005

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Plön (Sondernutzungsgebührensatzung) 1. Nachtrag

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) in der z. Z. gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 564) in der z. Z. gültigen Fassung, des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBI. Schl.-H. S 631 in der z. Z. gültigen Fassung und des § 5 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Plön vom 21.12.2005 wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 14.12.2005 folgende Satzung erlassen:


Artikel 1

§ 1 wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:

(5) Die Gebühr wird mit Erteilung der Erlaubnis, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Tagen nach Erlaubniserteilung fällig.


Artikel 2

§ 3 Abs. 1 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:

4. Sondernutzungen durch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes vom 31.1.1994 (BGBl. I. S. 149), Wählergruppen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 19.3.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151) in der jeweils geltenden Fassung, sowie Sondernutzungen für Bewerber / Bewerberinnen um das Bürgermeister- oder Landratsamt.

§ 3 Abs. 1 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:

5. Sondernutzungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind.

In § 3 Abs. 1 wird die bisherige Ziffer 5 nunmehr Ziffer 6.


Artikel 3

§ 5 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 20,00 Euro

(2) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten auf volle Maßeinheiten aufgerundet.

In § 5 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

Auf schriftlichen Antrag kann eine bereits festgesetzte Jahresgebühr bei Nutzungsende vor dem 1. Juli um die Hälfte reduziert werden. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach letztmaliger Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 20,00 Euro werden nicht erstattet.

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Neben der Gebühr, die sich aus der Anlage ergibt, wird im Bedarfsfall für die Bereitstellung eines Stromanschlusses eine Grundgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön in der jeweils gültigen Fassung. Der Stromverbrauch wird gesondert abgerechnet.

Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5. Der bisherige Abs. 5 entfällt.


Artikel 4

In § 6 Abs. 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:

Beträge unter 20,00 Euro werden nicht erstattet.


Artikel 5

§ 9 – neu – wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Verwendung von Daten
Die Stadt Plön ist berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten der Zahlungspflichtigen zu ermitteln und nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.“

Der bisherige § 9 wird § 10.


Artikel 6

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Satzung mit der geänderten Anlage tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


Plön, den 21. Dezember 2005


Stadt Plön
Der Bürgermeister

Jens Paustian