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Datum: 28.12.2004

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön (4. Nachtrag)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön am 15. Dezember 2004 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön vom 03. Mai 1999 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 16. November 2001 wie folgt geändert:


Artikel 1

§ 6 erhält folgende Fassung:

§ 6
Erhebungszeitraum, Entstehung und Ende der Steuerpflicht, Vorauszahlungen, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt, für die folgenden Jahre jeweils am 01. Januar eines Kalenderjahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der bzw. die Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt. Bei Übernahme einer Zweitwohnung von einem bzw. einer bisherigen Steuerpflichtigen beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendervierteljahres.

(3) Der Steuerpflichtige hat Vorauszahlungen auf die Steuer in der Höhe zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Die Steuer wird durch Abgabenbescheid für den jeweils zurückliegenden Erhebungszeitraum (Vorjahr) festgesetzt. Sie kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden. Die für das Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen werden auf den festgesetzten Steuerbetrag angerechnet. Gleichzeitig wird auf der Basis des festgesetzten Jahressteuerbetrages die Höhe der Vorauszahlung für das kommende Veranlagungsjahr festgesetzt.

(4) Der auf die Jahressteuer zu leistende Vorauszahlungsbetrag wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Artikel 2

Diese Nachtragssatzung tritt zum 01. Januar 2005 in Kraft.


Plön, den 20. Dezember 2004

Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Ulf Demmin
Ulf Demmin

Veröffentlicht:

Plön, den 28. Dezember 2004

Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Ulf Demmin
Ulf Demmin