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Datum: 28.12.2004

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Plön (2. Nachtrag)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 4, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes sowie des § 15 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Plön, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 15. Dezember 2004 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 01. Dezember 1997 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10. Januar 2004 wie folgt geändert:


Artikel 1

§ 4, Absatz 1, Satz 2 erhält folgende Fassung:

Fehlt im Bebauungsplan die Geschossflächenzahl, so ist sie entsprechend § 17 der Baunutzungsverordnung nach der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse und der Grundflächenzahl zu ermitteln.


Artikel 2

§ 5, Absatz 2, Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die neue Beitragspflicht entsteht mit dem Tage der Fertigstellung des Bauvorhabens.


Artikel 3

§ 10 erhält folgende Fassung:

Absatz 1:
Die Mindestgebühr der Benutzungsgebühr A beträgt monatlich 3,00 EUR.

Absatz 4, Satz 2:
Die Stadt erhebt hierfür eine Grundgebühr in Höhe von 1,50 EUR monatlich.

Absatz 6, Satz 1:
Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ Abwasser 3,12 EUR.


Artikel 4

§ 11, Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt:

a) für eine Niederschlagsfläche bis zu 100 m² jährlich 55,00 EUR
b) für jede weiteren angefangenen 25 m² jährlich 14,00 EUR


Artikel 5


§ 12, Überschrift und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:

Beginn und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht besteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres,
frühestens jedoch

a) für die Mindestgebühr der Benutzungsgebühr A und die Gebühr des Niederschlagswassers mit dem Ersten des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses an die Abwasseranlage folgt,

b) für die Verbrauchsgebühr der Benutzungsgebühr A mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses an die Abwasseranlage und

c) für die Benutzungsgebühr B mit dem Ersten des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt.


Artikel 6

§ 15 erhält folgende Fassung:

Erhebungszeitraum, Veranlagung und Fälligkeit

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Auf die Schmutzwassergebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr gefordert werden.

(3) Die Schmutzwassergebühr wird durch Abgabenbescheid für den jeweils zurückliegenden Erhebungszeitraum (Vorjahr) festgesetzt. Sie kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(4) Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres fällig. Die durch den bisherigen Bescheid angeforderten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Terminen so lange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zu Grunde zu legende Abwassermenge geschätzt.

(5) Bei der Erst- bzw. Nachveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen.


Artikel 7

§ 16 erhält folgende Fassung:

Der Werkleiter wird ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen Sonderverträge mit den Anschlussnehmern abzuschließen.


Artikel 8

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.


Plön, den 20. Dezember 2004

Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Ulf Demmin
Ulf Demmin

Veröffentlicht:

Plön, den 28. Dezember 2004

Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Ulf Demmin
Ulf Demmin