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Datum: 28.12.2004

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbehandlung in der Stadt Plön (3. Nachtrag)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes sowie des § 12 der Satzung über die Niederschlagswasserbehandlung der Stadt Plön, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 15. Dezember 2004 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbehandlung vom 29. Dezember 1995 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 22. Dezember 2001 wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 3, Absatz 4 erhält folgende Fassung:


(4) Die Gebühr beträgt für jeden vollen m² befestigte Niederschlagsfläche jährlich 0,61 EURO.


Artikel 2

§ 4, Überschrift sowie Absatz 1 erhalten folgende Fassung:


Beginn und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht besteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses an die Niederschlagswasseranlage folgt.


Artikel 3

§ 5, Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer vom Beginn des auf die Rechtsänderung folgenden Monats zur Gebührenzahlung herangezogen, soweit der bisherige Eigentümer der Stadt den Eigentumswechsel nachweist.


Artikel 4

§ 7 erhält folgende Fassung:

Erhebungszeitraum, Veranlagung und Fälligkeit

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Auf die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr gefordert werden.

(3) Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr wird durch Abgabenbescheid für den jeweils zurückliegenden Erhebungszeitraum (Vorjahr) festgesetzt. Sie kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(4) Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres fällig. Die durch den bisherigen Bescheid angeforderten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Terminen so lange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist.

(5) Bei der Erst- bzw. Nachveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen.


Artikel 5

§ 8 erhält folgende Fassung:

Der Werkleiter wird ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen Sonderverträge mit den Anschlussnehmern zu schließen.


Artikel 6

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.

Plön, den 20. Dezember 2004

Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Ulf Demmin
Ulf Demmin

Veröffentlicht:

Plön, den 28. Dezember 2004

Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Ulf Demmin
Ulf Demmin