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Datum: 22.12.2023

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Plön über die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön; 6. Nachtrag

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S.57), zuletzt geändert durch Art. 64 LVO vom 27.10.2023 (GVOBI. S. 514), der §§ 1 Abs. 1 §2 Abs. 1 und 6 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl-H. 2005, S.27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBI. S.564) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung am 13. Dezember 2023 die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön (Marktgebührensatzung), in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022, in Kraft getreten am 01. Januar 2023 wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 3 erhält folgende Fassung

Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr

Die Gebühr (Marktstandsgeld) beträgt

I auf Jahrmärkten

für Geschäfte aller Art pro Tag

a) für die ersten 80 m² pro m²                                                                     0,70 €

b) für größere Unternehmen die weiteren 81 bis 150 m² pro m²            0,30 €

c) darüber hinaus pro m²                                                                             0,10 €

d) mindestens jedoch                                                                               30,00 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem

Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen,

und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der

Marktaufsicht genehmigt wurde,

täglich je Fahrzeug                                                                                     15,00 €

II auf Wochenmärkten:

für das Benutzen eines Platzes zum Verkauf

von Waren aller Art pro Tag und lfd. Frontmeter                                      1,15 €

mindestens jedoch                                                                                     10,70 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem

Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen,

und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der

Marktaufsicht genehmigt wurde,

täglich je Fahrzeug                                                                                     12,75 €

III bei sonstigen Märkten

für das Benutzen der Veranstaltungsfläche

pro qm und Tag                                                                                           0,47 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem

Benutzungszweck bzw. als Zugmaschine dienen,

und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der

Marktaufsicht genehmigt wurde,

täglich je Fahrzeug                                                                                     4,00 €

IV für die Bereitstellung eines Stromanschlusses

    unabhängig von der Art der Marktveranstaltung

je erforderlichem Anschluss und Markttag:

16 Ampere                                                                                                    4,15 €

32 Ampere                                                                                                   8,35 €

63 Ampere                                                                                                 16,70 €

125/250 Ampere                                                                                      66,80 €

Bei der Erhebung von Marktgebühren werden Bruchteile eines Quadratmeters bzw. Frontmeters und angefangene Tage voll gerechnet.

Wird der zugewiesene Platz nicht in Anspruch genommen oder der Stand vorzeitig abgebrochen, ist das Standgeld für die zugewiesene Zeit voll zu zahlen.

Artikel 2

Diese 6. Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 5. Nachtragssatzung vom 19. Dezember 2022 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Plön, den 18.12.2023

Stadt Plön

Die Bürgermeisterin

L.S.

gez. Mira Radünzel-Schneider

Mira Radünzel-Schneider

Veröffentlicht:

Plön, den 22.12.2023

Stadt Plön

Die Bürgermeisterin

L.S.

gez. Mira Radünzel-Schneider

Mira Radünzel-Schneider