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Datum: 25.02.2019

Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten an Sonntagen für das Jahr 2019

Aufgrund § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird nach Vorlage in der Ratsversammlung am 27. Februar 2019 gemäß § 55 Abs. 3 des Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 für die Stadt Plön verordnet:

§ 1

Aus Anlass des Frühjahrsmarktes am Sonntag, den 10. März 2019 dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Plön vom Lübschen Tor bis zum Wentorper Platz zuzüglich Johannisstraße und Bullenwarder in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr offen gehalten werden.

§ 2

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LÖffZG.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31. März 2019 außer Kraft.

Plön, den 25.02.2019

S t a d t P l ö n

- Der Bürgermeister -

-Siegel-

Lars Winter