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Datum: 07.03.2006

Öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung des Feuerlöschverbandes Groß-Plön

Aufgrund § 5 Abs. 3 und 6 sowie § 16 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), beide Gesetze in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122 bzw. 57), zuletzt geändert durch Gesetze vom 01. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57 und 66) wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 24. Januar 2006 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön folgende Verbandssatzung des Feuerlöschverbandes Groß-Plön erlassen:

§ 1
Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

(1) Die Stadt Plön und die Gemeinden Ascheberg, Bösdorf, Dersau, Dörnick, Grebin, Kalübbe, Lebrade, Nehmten, Rantzau, Rathjensdorf und Wittmoldt bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband führt den Namen „Feuerlöschverband Groß-Plön“. Er hat seinen Sitz in Plön.
(2) Der Feuerlöschverband Groß-Plön ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.
(3) Der Feuerlöschverband Groß-Plön führt das Landessiegel mit der Inschrift „Feuerlöschverband Groß-Plön“.

§ 2
Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.


§ 3
Aufgaben

Der Feuerlöschverband Groß-Plön hat die Aufgabe, gemeinschaftlich ein vollständig ausgerüstetes Löschfahrzeug zur Bekämpfung von Schadenfeuern und zur Leistung von sonstigen technischen Hilfeleistungen im Zweckverbandsgebiet gemeinschaftlich anzuschaffen, unterzubringen und zu unterhalten.

§ 4
Verbandsorgane, Zahl und Amtszeit

(1) Organe des Feuerlöschverbandes Groß-Plön sind:
1. die Verbandsversammlung (§ 5)
2. der/die Verbandsvorsteher/in (§ 7)
(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsorgane beginnt und endet mit der jeweiligen Tätigkeit/dem jeweiligen Amt in der Mitgliedsgemeinde.
Der/die Nachfolger/in des/der Vertreters/in der Mitgliedsgemeinde übernimmt die Aufgaben des/der Vorgängers/in in dem Zweckverband.


§ 5
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen, Bürgermeistern der verbandsangehörenden Gemeinden oder ihren Stellvertretenden im Verhinderungsfall.
(2) Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils eine Stimme.
(3) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und unter Leitung der oder des Vorsitzenden eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher (§ 7). Entsprechendes gilt für die Stellvertreterin / den Stellvertreter. Für sie oder ihn und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.
(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Plön-Land können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.


§ 6
Einberufung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.


§ 7
Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertritt den Verband nach außen, vollzieht die Beschlüsse des Verbandes und führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte.
(2) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.


§ 8
Ständiger Ausschuss

(1) Der folgende ständige Ausschuss nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 45 Abs. 1 GO wird gebildet:
Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: 3 Mitglieder der Verbandsversammlung
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnungen
(2) Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Verbandsversammlung übertragen.


§ 9
Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreter und –vertreterinnen entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten auf Antrag Entschädigung gem. § 24 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie §§ 13 bis 16 der Entschädigungsverordnung vom 24.01.2003.
(4) Der Höchstbetrag gem. § 13 Abs. 2 und 3 Entschädigungsvorordnung wird auf 25,00 Euro je Stunde festgesetzt.


§ 10
Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Zweckverband ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Name, Anschrift, Funktion, Bankverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung bei den Betroffenen gem. §§ 13 und 26 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.


§ 11
Verbandsverwaltung

Der Feuerlöschverband Groß-Plön hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch die Stadt Plön wahrgenommen.


§ 12
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Feuerlöschverbandes Groß-Plön

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Feuerlöschverbandes Groß-Plön gelten die Vorschriften des Gemeinderechts gemäß § 14 Abs. 1 GkZ entsprechend.

§ 13
Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Feuerlöschverband Groß-Plön erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(2) Die Verbandsumlage wird in der Haushaltssatzung festgesetzt. Die Umlage wird von den Verbandsmitgliedern entsprechend ihrer Steuerkraft der Grundsteuer A und B im Verhältnis zu der Steuerkraft aus Grundsteuer A und B aller Verbandsmitglieder erhoben.


§ 14
Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

Verträge des Feuerlöschverbandes Groß-Plön mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,00 Euro, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.000,00 Euro hält.


§ 15
Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 500,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 50,-- EUR, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen.


§ 16
Änderungen der Verbandssatzung

Eine Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie der §§ 3 und 13 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.


§17
Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 16 eines öffentlichen-rechtlichen Vertrages zwischen dem Feuerlöschverband Groß-Plön und dem aufzunehmenden Mitglied.


§ 18
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

und Aufhebung des Feuerlöschverbandes Groß-Plön
(1) Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Feuerlöschverband Groß-Plön unter den Voraussetzungen des § 127 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Feuerlöschverband Groß-Plön unter; Vermögensvor- und -nachteile sind in einer Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.
(2) Der Feuerlöschverband Groß-Plön wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(3) Wird der Feuerlöschverband Groß-Plön aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Feuerlöschverbandes Groß-Plön beigetragen haben.


§ 19
Veröffentlichungen

(1) Satzungen des Feuerlöschverbandes Groß-Plön werden durch Abdruck im „Öffentlichen Anzeiger“ (amtliches Bekanntmachungsblatt des Kreises Plön) bekannt gemacht. In folgenden Zeitungen wird auf sein Erscheinen und den Inhalt der Bekanntmachung hingewiesen: KIELER NACHRICHTEN
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1. soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 20
Inkrafttreten

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 18. April 2002 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 16 GkZ wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Plön vom 27. Februar 2006 erteilt.


Plön, den 28.02.2006


Feuerlöschverband Groß-Plön


Siegel

Jens Paustian
Verbandsvorsteher