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Datum: 28.04.2022

Öffentliche Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters der Stadt Plön

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl einer hauptamtlichen  Bürgermeisterin/ eines hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Plön

Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Plön hat in seiner Sitzung am 25. April 2022 als Wahltag für die Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters der Stadt Plön Sonntag, den 11. September 2022, bestimmt.  Eine eventuell erforderlich werdende Stichwahl findet am Sonntag, den 25. September 2022, statt.

Gemäß § 57 b der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit  § 73 der Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein - Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) - vom 09. Dezember 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2019 Seite 643) in der der zurzeit geltenden Fassung fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters auf.

Wahlvorschläge sind gem. § 19 in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über die Wah-len in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein - Gemeinde- und Kreis-wahlgesetz (GKWG) - vom 19.03.1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 1997 Seite 151) spätestens am 55. Tag vor der Wahl - also am Montag, dem 18.07.2022 - bis 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) schriftlich beim Gemeindewahl-leiter der Stadt Plön, Schloßberg 3/4, 24306 Plön, einzureichen. Es wird unter Hinweis auf § 73 Satz 2 GKWO empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gül-tigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Wählbar  zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist gemäß § 57 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit geltenden Fassung, wer

1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Nach § 51 GKWG können Wahlvorschläge einreichen:

1. jede politische Partei oder Wählergruppe, die in der Ratsversammlung der Stadt Plön vertreten ist; mehrere Parteien oder Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen

Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Vorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer

1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder

2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt  worden ist.

Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.

Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag, den eine Bewerberin oder ein Bewerber für sich selbst einreicht, muss von mindestens 125 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (§ 51 Absatz 3 GKWG).

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11GKWO zu leisten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Wahlvorschläge sollen auf amtlichen Formblättern (Anlage 10 GKWO)  eingereicht werden. Der Wahlvorschlag darf gemäß § 74  GKWO nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.

Der Wahlvorschlag muss gemäß § 74 Absatz 2 GKWO enthalten:

1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, den Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,

2. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.

Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.

Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll gemäß § 74 Absatz 3 GKWO ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

 Dem Wahlvorschlag sind gemäß § 75 Absatz 2 GKWO folgende Anlagen beizufügen:

1. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 GKWO;

2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 GKWO, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;

3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung  über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG nach dem Muster der Anlage 18 GKWO;  wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben.

4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf einem amtlichen Formblatt nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nach Anlage 11 GKWO, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Absatz 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. (mindestens 125 Unterschriften).

Die amtlichen Formblätter für einen Wahlvorschlag und für die erforderlichen Anlagen erhalten Sie auf Anforderung kostenfrei bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Plön, Schloßberg 3/4, 24306 Plön. Eine Anforderung ist auch per E-Mail an mark.westerwelle@ploen.de möglich.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird mit den Hinweisen verbunden, dass

1. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können,

2. die Wahl durch die Ratsversammlung erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen erhält,

3. ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden kann, solange nicht über seine Zu-lassung entschieden ist. Die Rücknahme ist schriftlich zu erklären.

Auf die Bestimmungen zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den § § 46 bis 51 GKWG sowie in den §§ 72 bis 75 GKWO weise ich besonders hin.

Plön,  28.04.2022

Stadt Plön

Der Gemeindewahlleiter

gez.

Mark Westerwelle

(Mark Westerwelle)