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Datum: 14.05.2008

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den B-Plan Nr. 52 der Stadt Plön für den südlichen Teil Stadtheide

Satzungsbeschluss für den B-Plan Nr. 52 der Stadt Plön für das Gebiet zwischen der südlichen Begrenzung des Bebauungsplans Nr. 50, der Uferlinie des Suhrer Sees, der Südgrenze der ehemaligen Fünf-Seen-Kaserne, der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Fünf-Seen-Allee und den Flurstücksgrenzen des DANA-Pflegeheimes

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 12. September 2007 den Bebauungsplan Nr. 52 der Stadt Plön für das Gebiet zwischen der südlichen Begrenzung des Bebauungsplans Nr. 50, der Uferlinie des Suhrer Sees, der Südgrenze der ehemaligen Fünf-Seen-Kaserne, der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Fünf-Seen-Allee und den Flurstücksgrenzen des DANA-Pflegeheimes nach § 10 Abs. 1 BauGB, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.
Dieses wird hiermit bekannt gemacht.
Der B-Plan Nr. 52 tritt mit Beginn des 15.05.2008 in Kraft.

Alle Interessierten können den B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Plön, Fachgruppe Bau, Planung und Umwelt, Schloßberg 3/4, in Plön, Zimmer 57, während der Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs.2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan- Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Plön, den 14. Mai 2008

(LS) S t a d t P l ö n
(Jens Paustian)
Bürgermeister