Sprungziele
Inhalt
Datum: 09.12.2022

Öffentliche Bekanntmachung des Schulverbandes Plön Stadt und Land über die Benutzungs- und Gebührensatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land für die außerschulische Nutzung der Aula Am Schiffsthal, der Schulräume und Sporthallen sowie der Außenanlagen

Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S.122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 07.09.2020 (GVOBI. S. 541), i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S.57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBI. S. 153), und § 49 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung vom 24.01.2007 (GVOBI. Schl.-H. 2007, S.39,276), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 17.03.2022 (GVOBI. S. 301), i. V. m. § 45 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBI. Schl.-H. S.243,534), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.04.2022 (GVOBI. S. 549), sowie der §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1,2,4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl-H. 2005, S.27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBI. S.564), wird nach Beschlussfassung durch die Schulverbandsversammlung am 06. Dezember 2022 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung erlassen:

Inhaltsübersicht

1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Nutzer / Antragstellung

§ 4 Benutzungsgenehmigung

§ 5 Übergabe

§ 6 Benutzungsumfang

§ 7 Benutzungsgebühren

§ 8 Zahlungspflichtige und Fälligkeit der Zahlung

§ 9 Verpflichtungen des Nutzers

§ 10 Verpflichtung der Benutzer

§ 11 Datenverarbeitung

§ 12 Verbote

§ 13 Hausrecht

§ 14 Haftung

2. Besondere Bestimmungen
2.1 Schulräume und Sporthallen
§ 15 Zweckbestimmung
§ 16 Benutzungszeiten

§ 17 Dauernutzer der Sporthallen

§ 18 Aufhebung des Verzehrverbotes
2.2 Aula Am Schiffsthal
§ 19 Zweckbestimmung
§ 20 Benutzungszeiten

§ 21 Veranstaltungen mit Zuschauern / Ausschank
2.3 Gebäude der Offenen Ganztagsschule Am Schiffsthal
§ 22 Zweckbestimmung
§ 23 Antragstellung

§ 24 Benutzungszeiten

3. Schlussbestimmungen
§ 25 Benutzungsrichtlinien
§ 26 Inkrafttreten

 

 

Präambel

In dieser Benutzungs- und Gebührensatzung werden Bezeichnungen für Personen aufgrund der besseren Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet. Die gewählte Form bezieht ausdrücklich beide Geschlechter mit ein.

1. Allgemeine Bestimmungen



§ 1

Allgemeines

(1)    Die Aula, die Schulräume und die Sporthallen dienen in erster Linie den Zwecken der Schulen des Schulverbandes; die Sporthallen darüber hinaus auch denen der Sportförderung im Bereich des Schulverbandes.

(2)    Ferner werden sie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Nutzern (Dritten) zur Benutzung überlassen, wenn die vorgesehene Nutzung dem Charakter und der Zweckbestimmung der Räumlichkeiten entspricht.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Benutzung der nachfolgend aufgeführten Schulliegenschaften durch Nutzer (Dritte):

  1. Rodomstorschule
  2. Breitenauschule
  3. Schule Vogelsang in Ascheberg
  4. Förderzentrum
  5. Gemeinschaftsschule Plön Am Schiffsthal
  6. Offene Ganztagsschule
  7. Aula Am Schiffsthal

§ 3

Nutzer / Antragstellung

(1)    Auf Antrag überlässt der Schulverband Nutzern die in § 2 genannten Schulliegenschaften zur außerschulischen Benutzung. Hierdurch dürfen schulische und sonstige Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2)    Der Antrag ist schriftlich an den Schulverband Plön Stadt und Land, Schlossberg 3-4, 24306 Plön, zu stellen. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des Nutzers,
- Datum / Nutzungszeitraum,
- Nutzungsort / Räumlichkeiten,

- Ggf. benötigte Ausstattungsgegenstände,

- Voraussichtliche Teilnehmerzahl / Besucherzahl,
- Art der vorgesehenen Nutzung,
- Benennung eines Verantwortlichen und einer Vertretungsperson mit Anschrift und Telefon- bzw. Handynummer.

(3)    Der Antrag muss spätestens 21 Tage vor der geplanten Nutzung gestellt werden.

(4)    Bei Änderung oder Ausfall der gestatteten Nutzung ist dies dem Schulverband umgehend mitzuteilen.

(5)    Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller diese Benutzungs- und Gebührensatzung und die hierzu erlassenen Richtlinien an.

(6)    Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung  oder gegen die Richtlinien über die Benutzung von Schulräumen und Sporthallen und der Aula können die Nutzer ganz oder zum Teil von der Nutzung ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für die Besucher.

(7)    Privatpersonen können keine Anträge stellen.

§ 4

Benutzungsgenehmigung

(1)    Die Benutzung wird nur schriftlich genehmigt und kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Die Benutzungsgenehmigung kann jeder Zeit widerrufen werden. In diesem Fall hat der Nutzer keinen Anspruch auf Schadenersatz; dazu gehört auch der Ersatz von Auslagen und entgangenem Gewinn. Bei Widerruf der Genehmigung durch den Schulverband entfällt die Benutzungsgebühr und wird ggf. erstattet.

(2)    Der Schulverband ist berechtigt, eine erteilte Benutzungsgenehmigung zu widerrufen, insbesondere, wenn

a)    die Liegenschaften für schulische Zwecke benötigt werden

b)    notwendige Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssen

oder

c)     die in der Benutzungsgenehmigung erteilten Auflagen oder Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingung nicht eingehalten werden.

(3)    Eine Weitervermietung oder Vergabe der überlassenen Räume an Dritte ist nicht gestattet.

(4)    Ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzung besteht nicht.

§ 5

Übergabe

Die Übergabe der Räume, Sportstätten, Ausstattungsgegenstände und Anlagen erfolgt zu Beginn und am Ende der Nutzung mit dem Nutzer und dem verantwortlichen Hausmeister durch ein entsprechendes Übergabeprotokoll.

Am Ende der Veranstaltung sind die in Anspruch genommenen Räume, Sportstätten, Ausstattungsgegenstände und Anlagen in einem sauberen, einwandfreien Zustand zu hinterlassen. Hierzu gehört insbesondere die besenreine Übergabe sowie bei der Nutzung der Lehrküche das Reinigen des benutzten Geschirrs. Abfälle sind zu Lasten des Nutzers zu entsorgen.

Unstimmigkeiten, Mängel oder Schäden werden im Übergabeprotokoll festgehalten und durch den zuständigen Hausmeister umgehend an den Schulverband weitergeleitet. Der Nutzer erhält eine Zweitschrift des Übergabeprotokolls. Bei Dauernutzern erfolgt die Übergabe im Rahmen des Hallenbelegungsplanes über das jeweilige Hallenbuch.

§ 6

Benutzungsumfang

(1)    Änderungen an dem bestehenden Zustand dürfen nur mit Zustimmung des mit dem Hausrecht beauftragten Leiters / Hausmeisters vorgenommen werden und sind nach Beendigung der Veranstaltung zu beseitigen. Ein Anspruch auf einen vom Inventar geräumten Raum besteht nicht. Gegenstände dürfen nur aufgrund eines gesonderten schriftlichen Antrages nach schriftlicher Genehmigung ausgeliehen werden.

(2)    Die überlassenen Räume dürfen nur für die vereinbarte Zeit und nur zum vereinbarten Zweck benutzt werden.

(3)    Eine Bereitstellung für private Feiern ist nicht möglich.

§ 7

Benutzungsgebühren

(1)    Für die Benutzung der Räume und Sporthallen wird eine Gebühr nach der Anlage dieser Satzung erhoben.

(2)    Wird einem Nutzer eine bestimmte Schulliegenschaft für mehrere Tage (Mehrfachnutzer) bzw. für eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (Dauernutzer) überlassen, kann anstelle der sonst anfallenden Gebühr eine angemessene Pauschale vereinbart werden. Gleiches gilt für karitative und sportliche Veranstaltungen von besonderer Bedeutung. In Ausnahmefällen kann auf eine Gebühr verzichtet werden. Über diese Ausnahmefälle entscheidet auf besonderen schriftlichen Antrag der Schulverbandsvorsteher.

(3)    Kulturelle Veranstalter aus dem Verbandsgebiet entrichten für ihre Veranstaltungen in der Aula Am Schiffsthal eine Pauschale nach der Anlage 1 für einen Zeitraum von bis zu 4 Stunden je Veranstaltung. Darüber hinaus wird die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde nach der Anlage Abs. (1) c) Ziffer 1 – 4 dieser Satzung erhoben.

(4)    Dem Nutzer können bis zu zwei Übungstage / Probetage für eine bevorstehende Veranstaltung in der Aula Am Schiffsthal gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden. Für jeden weiteren Tag wird eine Gebühr nach der Anlage Abs. (1) c) Ziffer 5 dieser Satzung erhoben.

(5)    Im Falle einer Veräußerung von Fernsehrechten an einer Veranstaltung macht der Schulverband anteilige Einnahmen geltend. Die Höhe wird in einer besonderen Vereinbarung mit dem Antragsteller festgelegt.

(6)    Von Sportvereinen und anerkannten Jugendgruppen werden keine Gebühren erhoben, wenn sie dort

a)    selbst Sport treiben

b)    sportliche Veranstaltungen durchführen, für deren Besuch kein Eintrittsgeld erhoben wird oder

c)     andere Veranstaltungen der Jugendpflege durchführen.

(7)    Den mit einem Bildungsauftrag tätigen Institutionen und Vereinen werden die Schulräume gebührenfrei überlassen. Gleiches gilt für eine Nutzung zu kulturellen oder sozialen Zwecken. Ausgenommen hiervon  ist die Lehrküche. Für diese wird eine Gebühr nach der Anlage Abs. (1) b) Nr. 1 erhoben.

(8)    Der Schulverband verlangt eine Kaution in Höhe von 150,00 €. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Übergabe der überlassenen Räume, Sportstätten, Ausstattungsgegenständen und Anlagen zurückgezahlt. Wurden Verunreinigungen oder Schäden festgestellt, kann die Kaution entsprechend ganz oder teilweise einbehalten werden.

(9)    Erfordert die anlässlich einer Veranstaltung verursachte Verschmutzung der genutzten Räume eine spezielle, mit zusätzlichen Kosten verbundene Reinigung, werden die dem Schulverband entstehenden Kosten dem Nutzer nachträglich in Rechnung gestellt.

(10)Ist der Nutzer nicht aus einer Verbandsgemeinde des Schulverbandes, muss er die dreifache Gebühr der in der Anlage aufgeführten Sätze entrichten.

(11)Dritte, die aus der Benutzung der überlassenen Räume einen gewerblichen Nutzen ziehen können, entrichten die dreifache Gebühr der in Anlage 1 aufgeführten Sätze. Wird in diesen Fällen ein Ein- oder Ausräumen von Gestühl erforderlich, ist der Arbeitsaufwand bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. Treffen beide der in den Absätzen (10) und (11) genannten Regelungen zu, so ist die vierfache Gebühr der in der Anlage aufgeführten Sätze zu entrichten.

(12)Wird nach Erteilung einer Benutzungsgenehmigung der Veranstaltungsbereich nicht genutzt / benötigt und die Veranstaltung spätestens 7 Arbeitstage vor der geplanten Nutzung abgesagt, sind die entstandenen Kosten und die Hälfte der festgesetzten Gebühr zu zahlen. Die Absage ist per Mail oder schriftlich an den Schulverband zu senden.Bei einer späteren Absage oder einer fehlenden Absage werden die entstehenden Kosten und die volle Gebühr berechnet.

(13)Wird die in der Benutzungsbewilligung festgesetzte Zeit überschritten, erfolgt eine Nachberechnung der Gebühr.

§ 8

Zahlungspflichtige und Fälligkeit der Zahlung

(1)    Die Benutzungsgebühr wird von demjenigen geschuldet, der den für die Erteilung der Benutzungsgenehmigung erforderlichen Antrag im eigenen bzw. fremden Namen unterschreibt sowie von demjenigen, in dessen Namen der Antrag gestellt wird.

(2)    Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)    Mit Erteilung der Benutzungsgenehmigung entsteht die Zahlungspflicht der Gebühr.

(4)    Die Gebühr ist spätestens 7 Tage vor der Nutzung zu entrichten, soweit die Benutzungsgenehmigung keinen anderen Zahlungstermin vorgibt.

§ 9

Verpflichtungen des Nutzers

(1)    Für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen hat der Nutzer auf seine Kosten zu sorgen.

(2)    Die Brand- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung sind zu beachten.

(3)    Die in den Gesetzen zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit enthaltenen Bestimmungen sind zu beachten.

(4)    Der Nutzer ist ferner dafür verantwortlich, dass

a)    er die nach dieser Satzung zu beachtenden Bestimmungen, die Richtlinien über die Benutzung und die Haus- bzw. Schulordnung der jeweiligen Schulliegenschaften nicht verletzt,

b)    die ggf. erforderlichen behördlichen Anmeldungen und Genehmigungen vorgenommen bzw. eingeholt und

c)     bestehende Verbote eingehalten werden.

§ 10

Verpflichtung der Benutzer

(1)    Die Benutzer der Schulliegenschaften haben diese schonend und pfleglich zu behandeln und neben den Richtlinien, deren Haus- bzw. Schulordnung zu beachten.

(2)    Sie sind verpflichtet, verursachte oder von ihnen festgestellte Schäden unverzüglich dem Veranstalter (Nutzer) bzw. dessen Beauftragten zu melden.

(3)    Das Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich nicht gestattet.

(4)    Fahrräder und Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

§ 11

Datenverarbeitung

(1)    Erforderliche personenbezogene Daten dürfen vom Schulverband im Rahmen der Erteilung der Benutzungsgenehmigung gemäß den Bestimmungen des Datenschutzes erhoben und verarbeitet werden.

(2)    Der Schulverband ist berechtigt, erforderliche personenbezogene Daten von anderen Behörden gemäß den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes (§§ 11 und 13) zu erheben.

 

 

§ 12

Verbote

(1)    In den Schulgebäuden und in allen Sporthallen sowie auf dem gesamten Schulgelände gilt ein generelles Rauch- und Alkoholverbot. Hiervon kann nur in begründeten Fällen im Bereich der Schiffsthal-Halle und der Aula Am Schiffsthal auf schriftlichen Antrag des Nutzers eine Ausnahme vom Schulverbandsvorsteher schriftlich zugelassen werden.

(2)    In allen Schulliegenschaften, außer der Lehrküche, herrscht ein grundsätzliches Verbot für den Verzehr von Essen und Getränken.

(3)    In den Sporthallen dürfen nur Bälle verwendet werden, die nicht gewachst oder gefettet sind und sich für den Hallenbetrieb eignen. Die Nutzung von Handballwachs / Haftmitteln ist verboten.

(4)    Das Einradfahren sowie vergleichbare Sportarten in den Sporthallen sind nur mit nicht färbenden Reifen gestattet.

§ 13

Hausrecht

(1)    Beauftragte des Schulverbandes sowie Schulleiter sind berechtigt, überlassene Räume und Sporthallen jederzeit zu betreten. Diese sind berechtigt, die Weiterbenutzung der betreffenden Schulliegenschaften zu untersagen, wenn gegen die nach dieser Satzung zu beachtenden Bestimmungen, die Richtlinien oder der Haus- bzw. Schulordnung von dem Veranstalter (Nutzer) bzw. dessen Beauftragten oder dem Benutzer in grober Weise oder wiederholt verstoßen wird. Im Übrigen ist ihren Anordnungen uneingeschränkt Folge zu leisten.

(2)    Gegenüber den Benutzern steht das Hausrecht darüber hinaus auch dem Veranstalter (Nutzer) bzw. dessen Beauftragten zu.

§ 14

Haftung

(1)    Der Nutzer stellt den Schulverband von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitarbeiter, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten, Ausstattungsgegenstände und Anlagen stehen. Die hierfür erforderliche Haftungsausschlusserklärung ist mit dem Antrag schriftlich vorzulegen.

(2)    Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten.

(3)    Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Schulverband, deren Mitarbeiter und Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auch auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen.

(4)    Der Nutzer hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch Freistellungsansprüche abgedeckt werden. Der Nachweis erfolgt in Form einer Kopie des aktuellen Versicherungsscheines.

(5)    Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Schulverbandes als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.

(6)    Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Schulverband an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen oder sonst durch deren Benutzer entstehen.

(7)    Der Schulverband übernimmt ebenfalls keine Haftung für eingebrachte Kleidungsstücke und sonstige Wertgegenstände. Diese sind vom Nutzer ausreichend gegen Entwendung oder Beschädigung zu sichern.

2. Besondere Bestimmungen

2.1 Schulräume und Sporthallen



§ 15

Zweckbestimmung

Außerhalb der allgemeinen Zweckbestimmung werden die Räumlichkeiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Dritten nur dann überlassen, wenn die beantragte Nutzung nicht einer politischen Veranstaltung dient.

§ 16

Benutzungszeiten

(1)    Die Schulräume werden für außerschulische Veranstaltungen ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit und nur bis spätestens 22.00 Uhr zur Verfügung gestellt. Während der Ferienzeiten, an Feiertagen und an Wochenenden können die Schulräume nicht beansprucht werden.

(2)    Die Sporthallen stehen für außerschulische Veranstaltungen ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit und in der Regel bis spätestens 22.00 Uhr zur Verfügung.

(3)    An gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein können die Sporthallen nicht beansprucht werden. Ausnahmen können zugelassen werden. Über diese Ausnahmen entscheidet auf besonderen schriftlichen Antrag der Schulverbandsvorsteher. Während der Ferienzeiten und an Wochenenden kann die Benutzung der Sporthallen nur mit besonderer Genehmigung des Schulverbandsvorstehers zugelassen werden.

(4)    Die Schulräume und Sporthallen werden grundsätzlich nicht für Übernachtungen zur Verfügung gestellt. Für Großveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Unterbringung, zum Beispiel in Jugendherbergen, nicht möglich ist. Über diese Ausnahmen entscheidet auf besonderen schriftlichen Antrag der Schulverbandsvorsteher.

(5)    In den Absätzen 1 und 2 genannten und zusätzlich genehmigten Benutzungszeiten sind die Zeiten für das Aufräumen, Waschen, Duschen und Umkleiden eingeschlossen. Die Veranstaltungen und Übungen müssen generell so rechtzeitig beendet sein, dass das Gebäude mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt ist. Ausnahmen gelten bei Turnieren.

§ 17

Dauernutzer der Sporthallen

(1)    Für die außerschulische Nutzung der Sporthallen wird ein Hallenbenutzungsplan erstellt, der auf die Belange der Unterrichtsplanung der Schulen, der Offenen Ganztagsschule und auf den saisonalen Sportbetrieb abgestellt wird. Neu gestellte Anträge können nur im Rahmen der noch freien Kapazitäten berücksichtigt werden.

(2)    Die Sporthallen bleiben während der Ferien grundsätzlich geschlossen. Bei Bedarf wird eine Sporthalle für den Sportbetrieb geöffnet. Dies erfolgt nur auf Antrag mit einem gesonderten Hallennutzungsplan.

(3)    Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Sporthalle besteht nicht.

 

 

§ 18

Aufhebung des Verzehrverbotes

Das allgemeine Verbot für den Verzehr von Essen und Getränken kann für Veranstaltungen in der Schiffsthal-Halle für den Eingangsbereich und die Tribüne aufgrund eines gesonderten Antrages aufgehoben werden.

 

 

2.2 Aula Am Schiffsthal

§ 19

Zweckbestimmung

(1)  Außerhalb der allgemeinen Zweckbestimmung wird die Nutzung der Räumlichkeiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Dritten überlassen, wenn eine Nutzung für kulturelle Veranstaltungen oder für kulturelle Zwecke beantragt wird.

(2)  Vereine, Stiftungen, Firmen sowie andere Nutzer können berücksichtigt werden.

§ 20

Benutzungszeiten

(1)  Die Benutzungszeiten werden vom Schulverband in einem Benutzungsplan koordiniert. Die Nutzung darf nur diesem entsprechend erfolgen.

(2)  Das Nutzungsende der Aula ist 22:00 Uhr. Nutzungen darüber hinaus sind gesondert zu beantragen.

(3)  Die Aula wird nicht für Übernachtungen und Sportbetrieb zur Verfügung gestellt.

§ 21

Veranstaltungen mit Zuschauern /

Ausschank

(1)      Die Vorschriften der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 5. Juli 2004 in der jeweils gültigen Fassung ist vom Nutzer zu beachten. 

(2)      Das Verbot für den Verzehr von Essen und Getränken kann nur für Veranstaltungen in der Aula aufgrund eines gesonderten Antrages aufgehoben werden.

 

2.3 Offene Ganztagsschule Am Schiffsthal


§ 22

Zweckbestimmung

(1)      Außerhalb der allgemeinen Zweckbestimmung wird die Nutzung der Räumlichkeiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Dritten nur dann überlassen, wenn die beantragte Nutzung nicht einer politischen Veranstaltung dient.

(2)      Die offene Ganztagsschule wird auch zum Zwecke der Jugendarbeit der Stadt Plön genutzt (Jugendzentrum). Hierfür gelten eigene Vorschriften.

 

 

§ 23

Antragstellung

Der Nutzer hat den Antrag gemäß § 3 dieser Benutzungssatzung an den Schulverband zu richten. Die Bewilligung oder die Ablehnung erfolgt durch die Leitung der Offenen Ganztagsschule.

§ 24

Benutzungszeiten

Die offene Ganztagsschule kann nur aufgrund eines gesondert gestellten Antrages und nur außerhalb der normalen Öffnungszeiten genutzt werden. Die dann bewilligten Nutzungszeiten werden in der jeweiligen Genehmigung geregelt.

3. Schlussbestimmungen

§ 25

Benutzungsrichtlinien

Der Schulverbandsvorsteher wird von der Schulverbandsversammlung ermächtigt für die außerschulische Benutzung der Schulliegenschaften Benutzungsrichtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind Bestandteil dieser Benutzungs- und Gebührensatzung.

§ 26

In-Kraft Treten

Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

Benutzungs- und Gebührensatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land für die außerschulische Nutzung der Aula Am Schiffsthal, der Schulräume und Sporthallen sowie der Außenanlagen vom 08.12.2014

1. Änderungssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land für die außerschulische Nutzung der Aula Am Schiffsthal, der Schulräume und Sporthallen sowie der Außenanlagen vom 08.12.2017

Ausgefertigt:

Plön, den 08.12.2022                                                        

Schulverband Plön Stadt und Land

L.S.                                          

gez. Lars Winter

Lars Winter  

Schulverbandsvorsteher   

Veröffentlicht:

Plön, den 12.12.2022                                                        

Schulverband Plön Stadt und Land

L.S.                                          

gez. Lars Winter

Lars Winter  

Schulverbandsvorsteher   

Anlage zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung der Aula am Schiffsthal, der Schulräume und Sporthallen sowie der  Außenanlagen

vom 08. Dezember 2022, in Kraft getreten am 01. Januar 2023

(1)  Für die Überlassung der Räume und Sporthallen an Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

a)    Sporthallen

Bezeichnung

Größe in m²

Gebühr je angefangene Stunde

  1. Schiffsthal-Halle

1374

34,00 €

1 Hallendrittel

458

11,00 €

  1. Hans-Korth-Mehrzweckhalle

448

7,00 €

  1. Sporthalle Breitenauschule

948

22,00 €

1 Hallenhälfte

474

11,00 €

  1. Sporthalle Ascheberg

912

14,00 €

1 Hallenhälfte

456

7,00 €

 

b)    Schulräume


Bezeichnung

Gebühr je angefangene Stunde

  1. Klassenräume

0,00 €

  1. Lehrküche (Schiffsthal)

6,00 €

  1. EDV Raum (Aula Schiffsthal)

3,00 €

  1. Musikraum (Aula Schiffsthal)

2,00 €

  1. Aula Breitenauschule

3,00 €

c)        Aula am Schiffsthal

Bezeichnung

Gebühr je angefangene Stunde

  1. Aula (Saal mit Bühne)

21,00 €

  1. Für Übungs- und Probetage wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.

Gem. § 7 (3) der Satzung entrichten kulturelle Veranstalter aus dem Verbandsgebiet für ihre Veranstaltungen in der Aula für einen Zeitraum von bis zu 4 Stunden je Veranstaltung einen Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 €. Darüber hinaus wird die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde nach der Ziffer 1 erhoben.

 

Die vorstehend abgedruckte Benutzungs- und Gebührensatzung, einschließlich der Anlage, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Plön, den 08.12.2022

Schulverband Plön Stadt und Land

gez. Lars Winter

Lars Winter

Schulverbandsvorsteher