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Datum: 17.02.2023

Bekanntmachung - Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für den Lärmschutz an der B 76 im Bereich der Ortsumgehung Plön (Bau-km 0+000 bis Bau-km 2+820) auf dem Gebiet der Stadt Plön - 1. Planänderung -

Der Vorhabenträger, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, hat für das oben genannte Straßenbauvorhaben mit Schreiben vom 16. Januar 2018 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die vom 26.02 - 26.03.2018 ausgelegten Planfeststellungsunterlagen hat der Vorhabenträger nunmehr überarbeitet und hierfür die Durchführung eines Planänderungsverfahrens nach dem FStrG beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch die Planänderung berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

Wesentliche Inhalte der geänderten Planunterlagen sind:

- Ergänzung der Kleingärten im Bereich 1 Nord und 1 Südwest in Unterlage 3 (Übersichtslageplan) und in Unterlage 7 (Lage- und Bauwerksplan) sowie Feststellung der dortigen Lärmbetroffenheiten. Die Kleingärten mit Anspruch auf Entschädigungszahlungen sind in der Anlage 1 zu Unterlage 1 (Erläuterungsbericht) aufgeführt und in Unterlage 1 (Erläuterungsbericht) thematisiert.

- Berücksichtigung einer neuen Gebäudegeometrie (insb. verringerte Gebäudehöhe) des ALDI-Marktes im Bereich 3 Süd in Unterlage 7 (Lageplan), wodurch die umgebende Bebauung in Bezug auf deren Lärmbetroffenheit erneut überprüft werden musste. Es kommt zu zusätzlichen Lärmbetroffenheiten. Dies fand Eingang in die schalltechnische Untersuchung (Unterlage 11.0) und in die Anlage 1 zu Unterlage 1 (Erläuterungsbericht).

- Überarbeitung, Aktualisierung und Anpassung der landschaftspflegerischen Begleitplanung (Unterlage 12), insbesondere durch

  • das Vorsehen einer Umweltbaubegleitung
  • die Aufnahme der Verwendung von ausschließlich gebietsheimischem Saatgut für Landschaftsrasenansaaten
  • das Ergänzen einer Kontrolle der Gehölze auf möglichen Besatz von Fledermäusen bei Maßnahme V1AR, die bei positivem Befund weitere Maßnahmen wie Umsiedelung/Vergrämung und das Errichten von Ersatzquartieren nach sich ziehen würde
  • das Vorsehen von Vogelschutzstreifen bei transparenten Elementen der Lärmschutzwände.

- Ergänzung einer Versorgungsleitung in Unterlage 10.1 (Bauwerksplan) und 10.2 (Bauwerksverzeichnis).
- Aktualisierung der Grunderwerbunterlagen (Unterlage 14).

Im Rahmen dieses Planänderungsverfahren führt das

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit,
Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein
– Amt für Planfeststellung Verkehr (APV) –
(Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde)
Hopfenstraße 29, 24103 Kiel

das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen die geänderten Unterlagensprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

Die geänderten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit

vom 01.03.2023 bis einschließlich 31.03.2023

im Rathaus der Stadt Plön (im Eingangsbereich)
Schloßberg 3 - 4
24306 Plön

Telefon: 04522 505 0
Internetpräsenz: https://www.ploen.de/

während der folgenden Zeiten
Montag 08:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

Die ausgelegten Planunterlagen sind mit Auslegungsbeginn auch digital im Internet über folgenden Direktlink https://planfeststellung.bob-sh.de/plan/b76-laermschutz-ploen der Öffentlichkeit zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgestellt. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht öffentlich ausgelegten Planunterlagen (§ 86 a Abs. 1 LVwG).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann den Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage eines amtlichen Identitätsdokumentes die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.

1. Jeder, dessen Belange durch die vorgesehenen Änderungen berührt werden, kann von Beginn bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, dass ist

bis einschließlich zum 14.04.2023

schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen und Stellungnahmen gegen den Plan erheben (§ 73 Absatz 4 VwVfG)

- bei der Stadt Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, (zur Niederschrift nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 04522/5050 oder per E-Mail an info@ploen.de) oder

- bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) –, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel (zur Niederschrift nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Telefon 0431/988-9001 oder per E-Mail an planfeststellung@wimi.landsh.de).

Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs bei der oben genannten Auslegungsstelle (Stadt Plön) oder bei der Anhörungsbehörde. Der Eingang von Einwendungen und Stellungnahmen wird nicht bestätigt.

Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen zudem den Vor- und Zunamen, die volle Anschrift und die eigenhändige Unterschrift enthalten. Sofern eine Einwendung zur Niederschrift erhoben wird, sind die Zutrittsregelungen und Terminabsprachen des jeweiligen Dienstgebäudes zu beachten.

Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form ist als absenderbestätigte DE-Mail an die Adresse des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr planfeststellung@wimi.landsh.de-mail.de möglich.

Es wird auf die Internetseite des Landes Schleswig-Holstein https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/impressum/Hinweis_DEMail/De_Mail_Hinweise.html verwiesen.

Per E-Mail erhobene Einwendungen sind nicht rechtswirksam und bleiben daher unberücksichtigt.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 80a LVwG).

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG).

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zum geänderten Plan abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des geänderten Plans.

3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann die Anhörungsbehörde im Regelfall von einer Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen absehen (§ 17 a Nummer 2 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird der Termin ortsüblich bekannt gemacht.

Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben.

4. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin an Personen, die Einwendungen erhoben haben oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen sind, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

5. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist das Amt für Planfeststellung Verkehr (APV). Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Für das beantragte Vorhaben wurde gemäß § 3 a UVPG alte Fassung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung) festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht (Entscheidung vom 20.05.2019, Aktenzeichen APV 16 - 553.32-B 76-220).

8. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

9. Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Absatz 6 FStrG).

10. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Absatz 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

11. Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 1c DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/APV/Service_Kontakt/apv_Datenschutzerklaerung.html?nn=7d8ee508-8aa3-4c40-9f0b-de061fad4767

Kiel, 09.02.2023                                                                                  veröffentlicht:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit,

Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein

- Amt für Planfeststellung Verkehr -

- Anhörungsbehörde -

Hopfenstraße 29, 24103 Kiel

gez.:
Moritz Müller