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Datum: 31.08.2020

Bekanntmachung der Gemeinde Bösdorf über die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bösdorf (Sondernutzungsgebührensatzung)

Gebührensatzung
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
in der Gemeinde Bösdorf
(Sondernutzungsgebührensatzung)


Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28. Februar 2003, zuletzt mehrfach geändert durch Ges. v. 04. Januar 2018 (GVOBl. S. 6) sowie der §§ 1 Abs. 1 2 Abs. 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) i. d. F. v. 10. Januar 2005 (GVOBl. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 v. 13. November 2019 (GVOBl. S. 425) Ges. v. des § 26 Abs. 1 und Abs. 6 S. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. d. F. v. 25. November 2003 (GVOBl. S. 631), zuletzt geändert durch Art. 20 LVO v. 16. Januar 2019 (GVOBl. S. 30) sowie § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. v. 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 2 Ges. v. 03. März 2020 (BGBl. I S. 433 (Nr. 11) und des § 5 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bösdorf v. 21. August 2020 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20. August 2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinn des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bösdorf werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben:

(2) Die Gebührenpflicht entsteht:

1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,

2. bei ungenehmigter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs an der öffentlichen Straße.

(3) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig und wird wie folgt erhoben:

1. bei auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,

2. bei ungenehmigten Sondernutzungen für deren Dauer,

3. bei langfristig auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.

(4) Es ist zulässig, die Erlaubnis zur Sondernutzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

(5) Die Gebühr wird mit Erteilung der Erlaubnis, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Tagen nach Erlaubniserteilung fällig.


§ 2 Gebührenschuldner:in

Gebührenschuldner:in sind:

1. der:die Antragsteller:in,

2. der:die Erlaubnisnehrmer:in oder seine:ihre Rechtsnachfolger:in,

3. derjenige:diejenige, der:die eine Sondernutzung ausübt oder in seinem:ihren Interesse ausüben lässt,

4. wer ohne die erforderliche Erlaubnis öffentliche Straßen zu Sondernutzungen gebraucht.

Mehrere Gebührenschuldner:innen haften als Gesamtschuldner:innen.

§ 3 Gebührenfreiheit

(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

1. Sondernutzungen nach § 6 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Gemeinde Bösdorf,

2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,

3. Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Einbau von öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie sonstige Straßenbaumaßnahmen,

4. Sondernutzungen durch Parteien im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), Wählergruppen im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom 19. März 1997 (GVOBl. S. 151) in der jeweils geltenden Fassung, sowie Sondernutzungen für Bewerber:innen um das Bürgermeister:innenamt,

5. Sondernutzungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind,

6. Sondernutzungen der Gemeinde und deren Einrichtungen.

(2) Im Übrigen kann der:die Bürgermeister:in auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung gewähren, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem sonstigen gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient.

(3) Darüber hinaus kann der:die Bürgermeister:in auf Antrag die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls für den: die Gebührenschuldner:in eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag auf Erlass der Gebühren ist innerhalb eines Monats nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu stellen.

§ 4 Gebührenbemessung

(1) Grundlagen für die Bemessung der Gebühr sind:

1. die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch (zu berücksichtigen sind insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, des Wegs oder Platzes, die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung) sowie

2. der wirtschaftliche Vorteil aus der Sondernutzung.

(2) Bei der Berechnung der Gebühr für gastronomische Betriebe ist der Zeitraum 01. Mai bis 31. Oktober zugrunde zu legen.

§ 5 Gebührenberechnung

(1) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung.
Die Mindestgebühr beträgt 20,00 €.

(2) Bei nach Metern und Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten auf volle Maßeinheiten aufgerundet.

(3) Bei Gebühren, die auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Benutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die Hälfte. Auf schriftlichen Antrag kann eine bereits festgesetzte Jahresgebühr bei Nutzungsende vor dem 01. Juli um die Hälfte reduziert werden. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach letztmaliger Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 20,00 € werden nicht erstattet.

(4) Alle Gebühren werden auf volle Eurobeträge aufgerundet.

§ 6 Gebührenerstattung

(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der:die Gebührenschuldner:in zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

(2) Widerruft die Gemeinde Bösdorf die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der: die Gebührenschuldner:in nicht zu vertreten hat, so werden ihm:ihr auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 20,00 € werden nicht erstattet.

§ 7

Bestehende Sondernutzungen

Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Gebührensatzung aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums an, spätestens aber vom Beginn des nächsten Kalenderjahres.

§ 8

Verwaltungsgebühren

Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 9

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinde Bösdorf ist berechtigt, die für die Anwendung dieser Satzung erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 e i. V. m. Artikel 6 Abs. 2 Verordnung EU 2016 / 679 – Datenschutzgrundverordnung – i. V. m. § 3 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben:

1. Name, Vorname(n)
2. Anschrift
3. Geburtsdatum
4. Telefonnummer
5. E-Mail-Adresse

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur für Zwecke der Erhebung von Sondernutzungsgebühren und der Geltendmachung und Verfolgung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Sondernutzungen weiterverarbeitet werden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung am 01. Januar 2021 in Kraft.

Ausgefertigt:

Bösdorf, den 21.08.2020

- L. S. -

Gemeinde Bösdorf

Der Bürgermeister

gez. Engelbert Unterhalt

Engelbert Unterhalt

Veröffentlicht:

Bösdorf, den 31.08.2020

- L. S. -

Gemeinde Bösdorf

Der Bürgermeister

gez. Engelbert Unterhalt

Engelbert Unterhalt

Anlage zu § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bösdorf
(Sondernutzungsgebührensatzung)

1. Sondernutzungen ohne überwiegendes wirtschaftliches Interesse €

1.1 Baustelleneinrichtungen (Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte u. ä.) m² / Woche 0,50

1.2 Containeraufstellung (pro Container) m² / Tag 3,00

1.3 Lagerung von übrigen Gegenständen aller Art m² / Woche 0,50 (mit Ausnahme von Gefahrgut)

2. Sondernutzungen aus überwiegendem wirtschaftlichem Interesse

2.1 Transparente, Werbeanlagen an Straßenflächen 1 Stück / Wo. 2,50

2.2 Informationsveranstaltungen, Sondernutzung aus besonderen Anlässen, Werbeveranstaltungen m² / Tag 0,50

2.3 Ausstellung von Waren, Warenstände u. a. Stellvorrichtungen m² / Jahr 5,00

2.4 Tische und Sitzgelegenheiten für gastronomische Betriebe m² / Monat 1,50

2.5 Verkaufsstände aller Art m² / Tag 1,00

2.6 Straßenhandel, Verkauf im Umherfahren, mobile Objekte je Fahrzeug / Tag 2,00

2.7 Zelt mit gewerblicher Nutzung m² / Tag 0,50

2.8 Weihnachtsbaumverkauf bis 30 m² / Tag 5,00 bis 60 m² / Tag 10,00

2.9 Warenautomaten, Kinderspielgeräte mit Münzeinwurf pro Jahr 10,00