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Datum: 31.08.2020

Bekanntmachung der Gemeinde Bösdorf über die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bösdorf (Sondernutzungssatzung)

Satzung
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
in der Gemeinde Bösdorf
(Sondernutzungssatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28. Februar 2003, zuletzt mehrfach geändert durch Ges. v. 04. Januar 2018 (GVOBl. S. 6) sowie der §§ 20 bis 23 Abs. 1 S. 1, 26 Abs. 1, 28 u. 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. d. F. v. 25. November 2003 (GVOBl. S. 631), zuletzt geändert durch Art. 20 LVO v. 16. Januar 2019 (GVOBl. S. 30) sowie § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. v. 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 2 Ges. v. 03. März 2020 (BGBl. I S. 433 (Nr. 11) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20. August 2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an folgenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Bösdorf:

1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen

2. Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen

3. Gemeindestraßen

4. Sonstigen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen


§ 2

Sondernutzung und Gemeingebrauch

(1) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

(2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offen stehende Nutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zum Verkehr.

§ 3

Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

(1) Soweit in dieser Satzung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in § 1 genannten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Erlaubnis der Gemeinde Bösdorf (Sondernutzungserlaubnis).

(2) Die Sondernutzungserlaubnis ist beim Bürgermeister der Gemeinde Bösdorf mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sondernutzung schriftlich zu beantragen. Folgende Unterlagen und Nachweise sollen dem Antrag beigefügt werden:

1. eine maßstabgerechte Zeichnung,

2. eine Beschreibung, durch die die Art und Dauer der beantragten Sondernutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum beurteilt werden kann,

3. Angaben darüber, in welcher Weise den Bedürfnissen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz der Straße Rechnung getragen wird.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden.

(4) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt:

1. durch Zeitablauf,

2. durch Widerruf,

3. wenn der:die Erlaubnisnehmer:in sechs Monate lang keinen Gebrauch von dieser gemacht hat.

(5) Eine Sondernutzungserlaubnis ist nicht erforderlich für künstlerische Darbietungen, wie z. B. Pflastermalereien (mit wasserlöslichen Farben), nicht elektronisch verstärkte Instrumentalmusik und Gesangsdarbietungen sowie Kleinkunstaktionen.

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1.

§ 4

Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder

(1) Stellschilder dürfen jeweils nicht länger als zwei Wochen aufgestellt werden. Auf dem Plakat muss der:die verantwortliche Erlaubnisnehmer:in (Name oder Organisation) hervorgehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Zeitraum von sechs Wochen vor dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl Stellschilder aufstellen, wenn sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen.

(3) Ist die Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder erloschen, sind die aufgestellten Schilder innerhalb von zwei Tagen nach dem Erlöschen der Erlaubnis von dem:der Erlaubnisinhaber:in, seinem:ihrer Rechtsnachfolger:in oder dem:der Antragsteller:in zu entfernen.

(4) Plakate dürfen nicht an öffentlichen Einrichtungen, wie Masten von Verkehrszeichen oder Wegweisern befestigt werden. Nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes werden verkehrsbehindernde Schilder sofort sowie Stellschilder, die nicht spätestens zwei Tage nach Erlöschen der Erlaubnis entfernt sind, auf Kosten des:der Erlaubnisnehmer:in, seines:seiner Rechtsnachfolger:in oder dem:der Antragsteller:in eingezogen. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Gemeinde Bösdorf kann das Recht zum alleinigen Aufstellen von Stellschildern und anderer Werbeflächen zu gewerblichen Zwecken durch Vertrag regeln. Von den Bestimmungen des Absatz 1 Satz 1 und des Absatz 3 Satz 1 kann dabei abgewichen werden.

§ 5

Gebühren

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben. Es ist zulässig, die Erlaubnis zur Sondernutzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.


§ 6

Öffentliche Einrichtungen

Diese Satzung gilt nicht für Einrichtungen von Telekommunikationsunternehmen (z. B. Telefonsäulen, Schaltkästen), der Versorgungsunternehmen (z. B. Hydranten, Schaltkästen), Einrichtungen der Polizei und der Feuerwehr (z. B. Notrufsäulen) Einrichtungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe (z. B. Wartehäuser, Haltestellen) und sonstige öffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen, die der Straßenbaulastträger herstellt oder die in seinem Auftrag von Dritten hergestellt werden (z. B. Litfaßsäulen, Informations- und Plakatwände u. a.).

§ 7

Nutzung nach bürgerlichem Recht

Die Nutzung der in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, soweit

1. durch die Nutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird und / oder

2. die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient.

§ 8

Erstattung von Mehrkosten

Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen Dritten verändert oder aufwändiger hergestellt werden muss (z. B. besondere Befestigungen von Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Absenken von Hochborden, Bau von Grundstückszufahrten, Verrohrung von Gräben), so wird die Herstellung von der Gemeinde Bösdorf durchgeführt oder veranlasst. Die Mehrkosten für die Herstellung, Änderung und Unter-haltung sind der Gemeinde Bösdorf zu erstatten. Die Gemeinde kann Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

§ 9

Haftung

Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Gemeinde oder einem Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften die:der Erlaubnisinhaber:in, seine:ihre Rechtsnachfolger:in und der:diejenige, der:die die Sondernutzung ausübt. Mehrere Haftungsschuldner:innen haften als Gesamtschuldner:innen.

§ 10

Ahndung von Verstößen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis oder über deren Umfang hinaus zu Sondernutzungen gebraucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt ordnungswidrig. Nach § 56 Absatz 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.556,00 € geahndet werden.

§ 11

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinde Bösdorf ist berechtigt, die für die Anwendung dieser Satzung erfor-derlichen personen- und betriebsbezogenen Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 e i. V. m. Artikel 6 Abs. 2 Verordnung EU 2016 / 679 – Datenschutzgrundverordnung – i. V. m. § 3 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben:

1. Name, Vorname(n)
2. Anschrift
3. Geburtsdatum
4. Telefonnummer
5. E-Mail-Adresse

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur für Zwecke der Erhebung von Sondernutzungsgebühren und der Geltendmachung und Verfolgung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Sondernutzungen weiterverarbeitet werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung am 01. Januar 2021 in Kraft.

Ausgefertigt:

Bösdorf, den 21.08.2020

- L. S. -

Gemeinde Bösdorf

Der Bürgermeister

gez. Engelbert Unterhalt

Engelbert Unterhalt

Veröffentlicht:

- L. S. -

Bösdorf, den 31.08.2020

Gemeinde Bösdorf

Der Bürgermeister

gez. Engelbert Unterhalt

Engelbert Unterhalt