Topmeldungen:
Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H., S. 57) und des § 29 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVBOI. Schl.-H. S. 200) in den jeweils aktuell geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 20. Februar 2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gebührenfreie Dienstleistung
Nach § 29 des Brandschutzgesetzes ist der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr unbeschadet des § 2 gebührenfrei
- bei Bränden,
- bei der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
- bei der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden und
- bei gemeindeübergreifender Löschhilfe bis zu einer Entfernung von 15 Kilometern (Luftlinie) von der Grenze ihres Einsatzgebietes (§ 21 Brandschutzgesetz).
§ 2 Gebührenpflichtige Dienstleistungen
(1) Für andere als die in § 1 genannten Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswache werden Gebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und dieser Gebührensatzung erhoben. Das gleiche gilt für Einsätze zu Zwecken nach § 1 im Falle
- vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
- vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
- eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage und
- einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht
(2) Die Höhe der Gebühr für Leistungen, die gemäß der §§ 238 und 230 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) im Wege der Ersatzvornahme anfallen, werden gemäß der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung –VVKO-) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 3 Höhe der Gebühr
Die Höhe der Gebühr bei der gebührenpflichtigen Dienstleistung nach § 2 richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.
§ 4 Schuldner der Gebühren
(1) Gebührenschuldner ist/sind,
- wer eine Feuerwehr willentlich in Anspruch nimmt (Auftraggeber)
- in den Fällen des § 2 Satz 2, wer eine Gefahr oder einen Schaden vorsätzlich verursacht, die Feuerwehr grundlos alarmiert oder einen Fehlalarm einer Brandmeldeanlage auslöst, bzw. die/der Versicherungsnehmer der Gefährdungshaftpflicht.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder nach Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und die Feuerwehr dies nicht zu vertreten hat.
§ 5 Berechnung der Gebühren
- Der Berechnung der Gebühren wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der Fahrzeuge, Geräte usw. vom Gerätehaus nach den in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten Stundensätzen zugrunde gelegt.
- Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
- Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger als drei Stunden eingesetzt, so wird die Gebühr über drei Stunden hinaus pro Stunde mit 0,6 der Gebührensätze berechnet.
§ 6 Fälligkeit der Gebühren
- Die Gebühr ist nach Beendigung des Einsatzes fällig.
- Die Ausführung einer Leistung kann von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
- Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
- Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 7 Anzeigepflicht
- Die im Geltungsbereich dieser Satzung tätigen Feuerwehren haben gebührenpflichtige Dienstleistungen durch Einsatzberichte nach von der Amtsverwaltung herausgegebenen Vordrucken unverzüglich dem Amt anzuzeigen.
- Das Gebührenaufkommen steht der Gemeinde als Träger der am Einsatz beteiligten Feuerwehr zu.
§ 8 Haftung bei Schäden
Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei Verrichtung der Feuerwehr gemäß § 2 entstehen, werden – soweit sie nicht Folge eines natürlichen Verschleißes sind – dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren berechnet. Das gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftraggebers oder das seiner Angehörigen oder der von ihm beauftragten Person verursacht wurden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Bösdorf, den 21. Februar 2019 Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
-L.S.- gez. Engelbert Unterhalt
Engelbert Unterhalt
Veröffentlicht:
Bösdorf, den 04. März 2019 Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
-L.S.- gez. Engelbert Unterhalt
Engelbert Unterhalt
Anlage
Gebührentabelle
1. Gebühren für Personal
1.1 Angehörige der Feuerwehr je Std./EUR 32,00
2. Gebühren für Fahrzeuge und Geräte
(Die Gebühren gelten einschl. der feuerwehrtechnischen Ausrüstungsgegenstände und der für Fahrzeuge und Motoraggregate benötigten Betriebsstoffe, jedoch ohne Personal, Löschmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser und sonstige Verbrauchsstoffe.)
2.1 Lösch- und Sonderfahrzeuge
Löschfahrzeug LF 8 und LF 10/6 je Std. 60,00 EUR
Löschfahrzeug TSF je Std. 40,00 EUR
Sonderfahrzeuge (ELW, MTW und MZF) je Std. 25 00 EUR
2.2 Anhängerfahrzeuge
-entfällt-
2.3 Geräte
Motorkettensäge je Std./EUR 10,00
Stromerzeuger je Std./EUR 17,50
Lichtmast einschl. Scheinwerfer je Std./EUR 10,00
Tauchpumpe je Std./EUR 5,00
Sonstige Geräte je Std./EUR 2,50
3. Gebühren für Atemschutzgeräte und Schutzbekleidung
3.1 Atemschutzgeräte (2 Satz) je Std./EUR 15,00
Hitzeschutzanzug je Std./EUR 12,50
4. Gebühren für auf Zeit überlassene Geräte und Ausrüstungen
(Die Gebühren schließen die Kosten für benötigte Betriebsstoffe, Personal, Lösungsmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser und sonstige Verbrauchsstoffe für Geräte und Ausrüstungen nicht mit ein.)
4.1 Wasserfördergeräte und Zubehör
Tragkraftspritze TS 8 je 24 Std./EUR 50,00
Standrohr mit Schlüssel je 24 Std./EUR 10,00
Verteilungsstück je 24 Std./EUR 10,00
Strahlrohr je 24 Std./EUR 10,00
Tauchpumpe je 24 Std./EUR 25,00
Schnellkupplungsrohr je 24 Std./EUR 10,00
Druckschlauch B oder C je 24 Std./EUR 20,00
Saugschlauch je 24 Std./EUR 20,00
Hochdruckschlauch je 24 Std./EUR 20,00
Schlauchbrücke je 24 Std./EUR 25,00
4.2 Löschgeräte
Feuerlöscher je 24 Std./EUR 10,00
Kübelspritze je 24 Std./EUR 10,00
Löschdecke je 24 Std./EUR 10,00
4.3 Sanitäts- und Rettungsgeräte
Feuerwehrsanitätskasten je 24 Std./EUR 15,00
Krankentrage je 24 Std./EUR 10,00
Anstell- und Steckleiter je 24 Std./EUR 15,00
Klappleiter je 24 Std./EUR 15,00
Schiebeleiter je 24 Std./EUR 15,00
4.4 Hebezeug und Hilfsgerät
Flaschenzug, Greifzug je 24 Std./EUR 10,00
Winden je 24 Std./EUR 10,00
Arbeitsleine je 24 Std./EUR 10,00
Tau oder Drahtseil (je 10 m) je 24 Std./EUR 10,00
Etwaige Gebühren für Personal und Transport werden nach Ziffer 1. und 2. erhoben.
5. Gebühren für missbräuchliche Alarmierung
5.1 Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr, soweit nicht die Erhebung der Gebühren nach Ziffer 1. und 2. einen höheren Betrag ergibt: EUR 400,00
5.2 Ersatz für mutwillig zerstörte Melderscheibe: EUR 15,00
Für Angaben aus Kreisen der Bevölkerung, die zur Ergreifung des Täters führen, kann für jede missbräuchliche Alarmierung ein Betrag von bis zu 250,00 EUR als Belohnung gezahlt werden.
6. Sonstige Gebühren
6.1 Für alle unter Ziffer 1. – 4. nicht aufgeführten Leistungen, für die verbrauchten Materialien (z.B. Schaum, Pulver, Ölaufsaugmittel u. a.) und für Ersatzteile werden die Selbstkosten berechnet.
6.2 Für Geräte und Ausrüstung, die in besonderen Fällen (z.B. aufgrund behördlicher Auflagen usw.) bereitgestellt, aber nicht benutzt werden, beträgt die Gebühr jeweils 40% der Sätze zu Ziffer 4.
6.3 Für Gestellung von Mannschaften, Fahrzeugen und sonstigen feuerwehrtechnischen Geräten aus Sicherheitsgründen anlässlich von Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen beträgt die Gebühr 40% der Sätze zu Ziffer 2, 3 und 4.
6.4 Für Theater- und Sicherheitswachen (Wachdienste bestehen aus bis zu drei Feuerwehrangehörigen und einem Feuerwehrfahrzeug) beträgt die Gebühr für:
Wache bis 2 Std.: 50,00 EUR
Wache bis 4 Std.: 100,00 EUR
Wache bis 6 Std.: 150,00 EUR
Wache bis 12 Std.: 250,00 EUR
Bei einer behördlich angeordneten Verstärkung des Wachdienstes um mindestens zwei Feuerwehrangehörige und einem Feuerwehrfahrzeug erhöht sich der jeweilige Betrag um 50%.
6.5 In begründeten Fällen können statt der vorstehenden Gebührensätze Pauschalgebühren vereinbart werden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Pauschalbetrages darf jedoch nicht in grober Weise von den vorstehenden Gebührensätzen abweichen.