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Datum: 15.12.2021

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Bösdorf

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs.1 Satz 1 und Abs. 6 sowie § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), jeweils in ihrer geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bösdorf vom 09.12.2021 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet der Gemeinde Bösdorf.

§ 2 Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in ihren/seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin/Halter des Hundes)

(2) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner.

(4) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Hund drei Monate alt wird. Bei Wohnortwechsel eines/eines Hundehalterin/Hundehalters beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, welcher dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht, vorausgeht. Bei Wohnortwechsel einer/eines Hundehalterin/Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in den der Wegzug fällt, vorausgeht.

(3) Wird bei einem Hund die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde

nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom

26.Juni 2015 (GVOBl. 2015, 193,ber. 369) in der jeweils geltenden

Fassung festgestellt, beginnt die Steuerpflicht in Höhe des Steuersatzes

gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit Beginn des auf den Kalendermonat, in dem der Feststellungsbescheid zugegangen ist, folgenden Kalendermonats; sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides endet, vorausgegangen ist.

§ 4 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund 65,00 Euro

für den zweiten Hund 100,00 Euro

für jeden weiteren Hund 120,00 Euro

für den ersten gefährlichen Hund 600,00 Euro

für den zweiten gefährlichen Hund 800,00 Euro

für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.000,00 Euro

(2) Als gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 1 gelten Hunde, deren Gefährlichkeit

von der Ordnungsbehörde festgestellt wurde (§ 3 Abs. 3).

(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§

5), gelten als erste Hunde.

§ 5 Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag der / des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen

für das Halten von Hunden, die als Rettungshunde verwendet werden und eine

Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen / Leistungsrichtern abgelegt haben.

Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als 18 Monate

sein.

(2) Die Steuer ist auf Antrag der / des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen

für das Halten eines Wachhundes. Dies gilt nur, wenn das Wohnhaus der Antragstellerin / des Antragstellers mindestens 300 m vom nächsten Wohngebäude

entfernt ist.

(3) Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 wird keine Steuerermäßigung gewährt.

§ 6 Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

a)    Gebrauchshunden von Forstbeamten und –beschäftigten, im Privatforstdienst angestellten Personen und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst und Jagdschutz erforderlichen Anzahl,

b)    Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl,

c)    Hunden, die in Einrichtungen von eingetragenen Tierschutzvereinen untergebracht sind,

d)    Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „Bl“, „TBl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen, unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift wird nur für einen Hund gewährt.

(2) Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und

Steuerbefreiung

(1) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

a)    die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck durch eine besondere Ausbildung geeignet sind,

 

b)    die Halterin / der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft worden ist,

c)    für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Räumlichkeiten vorhanden sind und

d)    in den Fällen des § 6 Abs. 1 lit. a) ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und eine Veräußerung geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(2) Steuerermäßigungen (§ 5) oder -befreiungen (§ 6) werden bei

Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag eingegangen ist, gewährt.

§ 8 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Bösdorf aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.

§ 9 Meldepflichten

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen

bei der Gemeinde Bösdorf c/o Stadt Plön, Fachbereich 2 – Finanzen und interner Service, Team 20 – Finanzen – Steuern/Abgaben schriftlich anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Fall des § 2 Abs. 4 nach Ablauf des Monats. Bei der Anmeldung sind die Anzahl der gehaltenen Hunde, deren Rasse, der Zucht- oder Rufname und das Geschlecht anzugeben. Bei der Aufnahme eines Hundes sind der Name und die Anschrift der/des Vorbesitzers/Vorbesitzerin anzugeben. Bei Zuzug ist die Vorversteuerung nachzuweisen. Zur Überprüfung der Angaben sind auf Verlangen Dokumente (z.B. Impfausweis, Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb/die Anschaffung) vorzulegen.

2) Wird die Hundehaltung aufgegeben oder verzieht der/die Hundehalter/Hundehalterin aus Bösdorf, so ist dies der Gemeinde Bösdorf c/o Stadt Plön – Fachbereich Finanzen und interner Service – Team 20 Finanzen – Steuern und Abgaben innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden. Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder für eine Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin / der Hundehalter dieses binnen 14 bei der Gemeinde Bösdorf c/o Stadt Plön – Fachbereich Finanzen und interner Service – Team 20 Finanzen – Steuern und Abgaben Tagen anzuzeigen.

§ 10 Steuermarke

(1) Jeder/Jede Hundehalter/Hundehalterin erhält mit dem ersten Steuerbescheid

eine Steuermarke. Diese ist Eigentum der Gemeinde Bösdorf und ist bei Abmeldung

des Hundes zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung

der gültigen Steuermarke wird gegen Gebühr eine neue Steuermarke

ausgehändigt. Die Gebühr für die Ersatzhundesteuermarke richtet sich nach der Satzung der Gemeinde Bösdorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 27. Februar 2020, jeweils in der aktuell geltenden Fassung.

(2) Der/die Hundehalter/Hundehalterin darf Hunde außerhalb der Wohnung oder

des umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen

lassen.

(3) Der/die Hundehalter/Hundehalterin ist verpflichtet, den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung Plön die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Steuermarke darf ausschließlich nur für den angemeldeten

Hund verwendet werden.

§ 11 Entstehen der Steuer, Festsetzung der Steuer, Vorauszahlungen,

Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht jeweils mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Steuertatbestand erfüllt war. Die Steuer entsteht für ein Kalenderjahr nur in anteiliger Höhe, wenn der Steuertatbestand nur während eines Teils des Kalenderjahres erfüllt war. Der Kalendermonat, in dem die Hundehaltung beginnt, sowie der Kalendermonat, in dem die Hundehaltung endet, ist bei der Bemessung der Steuerhöhe nicht zu berücksichtigen.

(2) Die entstandene Steuer wird in der Regel zu Beginn eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt. Die festgesetzte Steuer ist mit den für das ab-gelaufene Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlungen (Absatz 3) zu verrechnen. Die nach der Verrechnung verbleibende Steuerschuld wird, soweit sie den im Erhebungszeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die Steuerschuld übersteigende Vorauszahlungen werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheides erstattet.

(3) Der/Die Steuerpflichtige hat auf die Steuer, die er/sie für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich schulden wird, Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr werden in der Regel zusammen mit der für das abgelaufene Jahr festzusetzenden Steuer festgesetzt und zu gleichen Anteilen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig gestellt. Hatte der/die Steuerpflichtige die Hundehaltung erst im Verlaufe eines Kalenderjahres erstmals aufgenommen, werden Vorauszahlungen für den verbleibenden Rest des Kalenderjahres festgesetzt und zu gleichen Anteilen zu den verbleibenden Fälligkeitszeitpunkten (Satz 2) fällig gestellt, jedoch zu keinem früheren Fälligkeitszeitpunkt als einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

§ 12 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Gemeinde Bösdorf zulässig:

a)    Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Steuer) der steuerpflichtigen Person,

b)    Name und Anschrift eines/einer evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,

c)    Name und Anschrift eines/einer evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters/Hundehalterin.

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung

der Steuer erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung

nach dieser Satzung erforderlich ist.

(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen insbesondere durch Mitteilung

oder Übermittlung folgender Stellen erhoben werden:

a) Polizeidienststellen,

b) Ordnungsämtern,

c) Sozialämtern,

d) Einwohnermeldeämtern,

e) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,

f) Stadtkassen,

g) Tierschutzvereinen,

h) Bundeszentralregister,

i) allgemeiner Anzeigen,

j) Grundstückseigentümerinnen/ Grundstückseigentümer,

k) anderer Behörden

(3) Die Gemeinde Bösdorf ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der steuerpflichtigen Personen und von Daten, die nach Abs. 1 und Abs. 2 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(4) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen

dieser Satzung vorsätzlich oder leichtfertig der Gemeinde Bösdorf c/o Stadt Plön – Fachbereich 2 Finanzen und interner Service – Team 20 – Steuern und Abgaben als Hundehalter/Hundehalterin,

a)    entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet und die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;

b)    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen Hund an eine andere Person abgibt und die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;

c)    entgegen § 9 Abs. 3 nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder - befreiung fortgefallen sind;

d)    entgegen § 10 Abs. 4 die ausgegebene Hundesteuermarke nicht für den angemeldeten Hund verwendet bzw. unbefugt diese an andere Hundehalter/Hundehalterinnen weitergibt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Bösdorf über die Erhebung einer Hundesteuer vom 07.11.2019, zuletzt geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 22.10.2020, in Kraft getreten am 07.11.2020, außer Kraft.

Bösdorf, den 13.12.2021

Gemeinde Bösdorf

Der Bürgermeister

-L.S.-

Engelbert Unterhalt

Veröffentlicht:

Bösdorf, den 15.12.2021

Gemeinde Bösdorf

Der Bürgermeister

-L.S.-

Engelbert Unterhalt