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Datum: 01.05.2023

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Plön (Kurabgabesatzung)


Berechtigt durch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)
in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) und der §§ 1 Abs. 1,
2; 10 Abs. 2-5 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung
vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), jeweils in ihrer geltenden Fassung,
wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 05.04.2023 folgende
Satzung erlassen:


Präambel
Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung ausschließlich wegen der
besseren Lesbarkeit in der männlichen Sprachform gefasst wurden, gelten auch in
der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.


§ 1 Erhebungsberechtigung/ Erhebungszweck
(1) Die Stadt Plön ist als Luftkurort anerkannt. Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist
das gesamte Stadtgebiet.
(2) Die Stadt Plön erhebt für Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der
zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen
(nachfolgend: Einrichtungen) und Veranstaltungen (Einrichtungen und
Veranstaltungen nachfolgend: Leistungen) eine Kurabgabe im Sinne des § 10 KAG.
Die Kurabgabe dient ausschließlich zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung,
Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen und durchgeführten
Veranstaltungen. Die Stadt Plön trägt 30 % ihres anderweitig nicht gedeckten
Aufwands für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und
Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen
und durchgeführten Veranstaltungen. Der restliche anderweitig nicht gedeckte
Aufwand in Höhe von 70 % wird wiederum zu 70 % von der Kurabgabe und zu 30 %
von der Tourismusabgabe gedeckt.
(3) Für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein
zugänglicher Veranstaltungen können neben der Kurabgabe Gebühren oder
besondere Entgelte erhoben werden.


§ 2 Abgabeschuldner, Abgabengegenstand
(1) Der Kurabgabepflicht unterliegen alle natürlichen Personen (nachfolgend:
Personen), die in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember im Erhebungsgebiet
Unterkunft nehmen oder eine Unterkunft innehaben, ohne dort ihren gewöhnlichen
Aufenthalt zu haben (ortsfremde Person) und denen dadurch die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme der Leistungen gemäß § 1 geboten wird. Als ortsfremd gilt nicht,
wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht.


§ 3 Befreiungen
(1) Von der Kurabgabe sind freigestellt:
a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei
Nachweis des Lebensalters.
b) Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern,
Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von
Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben, wenn sie unentgeltlich
in die häusliche Gemeinschaft dieser Personen aufgenommen sind und die
Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen,
c) in Ausübung ihres Dienstes, Berufs oder Gewerbes oder ihrer Ausbildung im
Erhebungsgebiet anwesende Personen, soweit sie die Kureinrichtungen nicht in
Anspruch nehmen,
d) Gäste, die an den von der Stadtverwaltung anerkannten Tagungen, Kongressen,
Sportveranstaltungen und Lehrgängen teilnehmen, soweit sie die Kureinrichtungen
nicht in Anspruch nehmen,
(2) Personen, die unter die Befreiungen a - d fallen, zahlen an Tagen, an denen sie
die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen, die Tageskurabgabe.
(3) Personen, die eine Gästekarte oder „ostseecard“ aus einer anderen
kurabgabeerhebenden Gemeinde in Schleswig-Holstein vorweisen, sind bei der
Gewährleistung der Gegenseitigkeit während der Geltungsdauer dieser Gästekarte
an einem Tag von der Kurabgabe befreit.


§ 4 Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit der Abgabenschuld
(1) Die Kurabgabe entsteht beim Eintreffen im Erhebungsgebiet und der realen
Möglichkeit, die Leistungen gemäß § 1 zu nutzen, unabhängig davon, ob und in
welchem Umfang diese Leistungen tatsächlich genutzt werden. Die Kurabgabe wird
fällig am Tag nach dem Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet. Sie ist zu entrichten
bei den zum Einzug und zur Abführung der Kurabgabe Verpflichteten oder bei der
Kurverwaltung für die gesamte Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts im
Erhebungsgebiet.
(2) Die Jahreskurabgabe nach § 5 Abs. 2 entsteht jeweils am 01.01. eines Jahres für
das laufende Kalenderjahr, spätestens mit dem Erwerb einer Wohnungseinheit im
Sinne von § 5 Abs. 2 für den Rest des laufenden Kalenderjahres. Die
Jahreskurabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie wird einen Monat
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Wer die Entrichtung der Kurabgabe nicht durch Vorlage einer gültigen
„ostseecard“ nachweisen oder nicht auf andere Weise glaubhaft machen kann, hat
die Kurabgabe nachzuentrichten. Kann die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes nicht
nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht werden, wird für die Bemessung
der nachzuentrichtenden Kurabgabe die Zahl der Aufenthaltstage geschätzt.
Dasselbe gilt im Falle der Haftung durch den Unterkunftsgeber (§ 8 Abs. 3), sofern
dieser nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Kurabgabepflichtigen durch
Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten Meldescheins nachweisen kann.


§ 5 Abgabenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich, vorbehaltlich des
Pauschalierungsgrundes gemäß Abs. (2), die Zahl der Tage des Aufenthalts im
Sinne des § 2, unterschieden nach den Zeiträumen
a) Vorsaison = 01.01. bis 30.04.,
b) Hauptsaison = 01.05. bis 30.09.,
c) Nachsaison = 01.10. bis 31.12.
des Jahres.
(2) Die Zahl der Aufenthaltstage wird unabhängig von der tatsächlichen Dauer des
Aufenthaltes im Erhebungsgebiet auf 28 Tage der Hauptsaisonzeit pauschaliert
(Jahreskurabgabe), wenn der Kurabgabepflichtige Eigentümer, Miteigentümer oder
sonstiger Dauernutzungsberechtigter einer Wohnungseinheit (Wohnhaus,
Sommerhaus, Ferienhaus, Wochenendhaus, Wohnung, Apartment, aufgestellte
Wohnwagen, aufgestelltes Wohnmobil, aufgestelltes Zelt o.ä. Einrichtungen) im
Erhebungsgebiet ist, wenn das Eigentum oder der Besitz an der Wohnungseinheit
während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat und er sich innerhalb dieses
Zeitraums tatsächlich zumindest zeitweilig im Erhebungsgebiet aufgehalten hat. Hat
das Eigentum oder der Besitz einer Wohnungseinheit nur für einen Teil des
Kalenderjahres bestanden, reduzieren sich die 28 Tage zeitanteilig mit der Maßgabe,
dass der Abgabensatz, der für die reduzierte Anzahl der Tage zu berücksichtigen ist,
sich nach der anteilig nach Tagen berechneten zeitlichen Belegenheit des
Wohnungsbestands während der Vor-, Haupt- oder Nachsaison richtet. Dabei sind
bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Tage sowie beim Abgabensatz für die
Hauptsaison nur rechnerisch volle Tage zu berücksichtigen.
Der durch die Jahreskurabgabe berechtigte Aufenthalt muss nicht
zusammenhängend genommen werden.
(3) Die Jahreskurabgabe beträgt einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
56,00 € je Person.


§ 6 Abgabensatz
Der Abgabensatz je Aufenthaltstag beträgt einschließlich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer in der
a) Vorsaison = 1,00 €,
b) Hauptsaison = 2,00 €,
c) Nachsaison = 1,00 €.


§ 7 Ermäßigungen
Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung ab 50 Prozent und
mehr nachweisen, zahlen eine ermäßigte Kurabgabe in Höhe von 0,50 € (inkl. Der
gesetzlichen Mehrwertsteuer) in der Vor- und Nachsaison gemäß § 5 Abs. 1 lit. a)
und c) und 1,00 € (inkl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer) in der Hauptsaison gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. b).
Dies gilt auch für Begleitpersonen dieser schwerbehinderten Personen, wenn die
schwerbehinderten Personen nachweislich auf eine ständige Begleitung angewiesen
sind.


§ 8 Rückzahlung von Kurabgaben
Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthalts wird die nach Tagen
berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt
nur an die Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite die
Wohnungsgeber die Abreise der Kurabgabepflichtigen bescheinigt haben. Der
Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. Diese
Bestimmungen gelten nicht für Saisonkurkarten und Tageskurkarten und deren
Inhaber.


§ 9 Pflichten und Haftung der Wohnungseigentümer
(1) Alle die im Erhebungsgebiet Personen beherbergen oder ihnen Wohnraum zu
Erholungszwecken überlassen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, entweder
persönlich oder durch ortsansässige Bevollmächtigte oder Beauftragte die von ihnen
aufgenommenen Personen (auch Bekannten- und Verwandtenbesuch) innerhalb von
24 Stunden bei der Kurverwaltung anzumelden. In den Anmeldungen sind Namen,
Vornamen, Heimatanschriften, Altersangaben, soweit das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, Anreise- und Abreisetage der
aufgenommenen Personen sowie Namen und Anschrift der Wohnungsgeber im
Erhebungsgebiet anzugeben. Die Meldepflicht obliegt auch Personen, die sich
vorübergehend in eigenen Wohnungseinheiten im Sinne von § 5 Abs. 2 aufhalten, für
ihre Person und für die Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohnungseinheiten
gewähren, soweit sie selbst oder diese Personen noch keine Jahreskurkarte gelöst
haben.
(2) Die Wohnungsgeber haben selbst oder durch ihre Bevollmächtigten oder
Beauftragten ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle aufgenommenen Personen
am Tage der Ankunft einzutragen sind. Das Gästeverzeichnis ist der Kurverwaltung
jederzeit auf Anforderung vorzulegen. Die Aufzeichnung im Gästeverzeichnis hat zu
enthalten: Namen, Vornamen, Heimatanschriften, Altersangaben, soweit das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet ist, Anreise- und Abreisetage der aufgenommenen
Personen sowie Namen und Anschrift der Wohnungsgeber im Erhebungsgebiet.
(3) Die Wohnungsgeber haben die Kurabgabe von den kurabgabepflichtigen
Personen, die sie beherbergen oder denen sie Wohnräume überlassen, einzuziehen.
Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, ihre Zwischenabrechnung über die Kurabgabe
jeweils zum Ende jeden Monats durchzuführen und die Kurabgabe bis zum 14. des
Folgemonats an die Kurverwaltung abzuführen. Die Wohnungsgeber sind ferner
verpflichtet, ihre Schlussabrechnung über die Kurabgabe zum Ende des
Kalenderjahres durchzuführen und die noch nicht abgeführte Kurabgabe innerhalb
von 14 Tagen an die Kurverwaltung abzuführen. Die Wohnungsgeber haften für die
rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.
Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, die Kurabgabesatzung in den
Wohngelegenheiten für die kurabgabepflichtigen Personen an deutlich sichtbarer
Stelle anzubringen. Die Satzungstexte stellt die Stadt kostenlos zur Verfügung.
(4) Wer Wohnungseinheiten im Sinne von § 5 Abs. 2 im Eigentum hat oder besitzt, ist
verpflichtet, die Kurabgabe ihrer kurabgabepflichtigen Familienmitglieder einzuziehen
und bis zum 14. Tag des Folgemonats an die Kurverwaltung abzuführen. Sie haften
für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.
(5) Die Pflichten der Wohnungsgeber gem. den Absätzen 1, 2 und 3 gelten
entsprechend für diejenigen, die Standplätze zum Aufstellen von Zelten,
Wohnwagen, Wohnmobilen u. ä. Einrichtungen oder Bootsliegeplätzen Dritten
überlassen.
(6) Sofern der Wohnungsgeber den ihm nach den Absätzen 1 - 5 obliegenden
Pflichten nicht nachkommt, wird die Kurabgabe durch die Stadt Plön - Tourist Infoaufgrund
einer Schätzung festgesetzt.


§ 10 Gästekarte („ostseecard“)
(1) Bei Zahlung der Kurabgabe erhält der Gast von dem Unterkunftsgeber oder von
der Stadt Plön nebst Quittung die „ostseecard“, die sowohl den Vor- und
Familiennamen als auch den Tag der Ankunft und den Tag der – voraussichtlichen –
Abreise enthalten muss. Diese Karte ist nicht übertragbar.
(2) Abgabenpflichtige, deren Kurabgabe nach § 5 Abs. (2) lit. b) pauschal bemessen
wird, erhalten von der Stadt Plön eine „ostseecard“ für das laufende Jahr.
(3) Die auf den Namen des Gastes lautende „ostseecard“ berechtigt innerhalb ihrer
Geltungsdauer zur Nutzung der Leistungen gemäß § 1, soweit hierfür nicht
besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden.
Die „ostseecard“ ist bei Inanspruchnahme der Leistungen mitzuführen und den
Mitarbeitern oder Beauftragten der Stadt Plön auf Verlangen vorzuzeigen. Bei
missbräuchlicher Benutzung wird die „ostseecard“ ohne Ausgleichsleistung
eingezogen.
(4) Beim Verlust einer „ostseecard“ wird von der Stadt Plön gegen Gebühr eine
Ersatzkarte ausgestellt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Satzung der Stadt
Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.


§ 11 Datenverarbeitung
(1) Die Stadt kann zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der
Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur
Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen
personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß Art. 6 der
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 des
Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen
(Landesdatenschutzgesetz- LDSG) vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018, S.
162) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen
Daten aus
a) den von den Unterkunftsgebern an die Touristinformation Plön übermittelten Daten
aus den Meldescheinen;
b) den von der Touristinformation Plön manuell erstellten Meldescheinen;
c) bei der Stadt verfügbaren Namen und Anschriften aus der Veranlagung der
Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön;
d) den bei der Stadt verfügbaren Daten aus der Veranlagung zur Tourismusabgabe
nach der Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Stadt Plön
erheben.
(2) Soweit es zur Veranlagung von Abgaben nach dieser Satzung im Einzelfall
erforderlich ist, dürfen gem. § 13 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 1
Landesdatenschutzgesetz auch weitere personenbezogene Angaben beim
Ordnungsamt der Stadt Plön erhoben werden.
(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der
Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen dieser Satzung
a) das Gästeverzeichnis nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder es auf
Anordnung nicht der Kurverwaltung vorlegt,
b) die Kurabgabe von den kurabgabepflichtigen Personen nicht oder nicht vollständig
einzieht,
c) den Satzungstext nicht sichtbar auslegt,
d) eingezogene oder einzuziehende Kurabgabebeträge nicht oder verspätet an die
Stadt Plön abführt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte
Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Nach § 18 Abs. 3 des KAG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis
zur Höhe der dort genannten Beträge geahndet werden.


§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft und ersetzt ab diesem
Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Plön vom
17.05.2017, rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.2018.
(2) Die Abgabepflichtigen dürfen aufgrund dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt
werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen.
(3) Bestandskräftige Bescheide werden von der Rückwirkung der Satzung nicht
erfasst.


Plön, den 07.04.2023


Stadt Plön
Die Bürgermeisterin
-L.S

gez. Mira Radünzel-Schneider


Veröffentlicht:
Plön, den 01.05.2023


Stadt Plön
Die Bürgermeisterin
-L.S.-
gez. Mira Radünzel-Schneider

Autor/in: Frank Neufeind