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Datum: 29.12.2022

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Plön (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), der §§ 1 Absatz 1; 2; 6 Absatz 1 und Absatz 4 sowie 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), sowie des § 45 Absätze 1, 3 Satz 2 Ziffer 3 und Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631 ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622), und § 7 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Plön (Straßenreinigungssatzung) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön vom 14.12.2022 diese Satzung erlassen.

Präambel

Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung ausschließlich wegen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Sprachform gefasst wurden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.

§ 1 Gegenstand der Gebühr

Zur teilweisen Deckung der Kosten der von der Stadt Plön (nachfolgend „Stadt“ genannt) durchzuführenden Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes (§ 7 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Plön (Straßenreinigungssatzung), in der jeweils geltenden Fassung, werden Straßenreinigungsgebühren erhoben, soweit die Reinigungspflicht nicht vollständig oder teilweise gem. § 2 der Straßenreinigungssatzung, in der jeweils geltenden Fassung, übertragen worden ist. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung einschließlich Winterdienst sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Durch Gebühren werden 80,12 % der Straßenreinigungskosten gedeckt.

§ 2 Reinigungsleistungen

Der Umfang der Reinigungsleistungen ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie Umfang und Häufigkeit der Reinigungen.

(2) Als Straßenfrontlänge gilt:

a) bei einem Grundstück, das an der Straße anliegt, die Länge der Grundstücksseite

entlang der Straße;

b) bei einem Grundstück, das nicht an der zu reinigenden Straße anliegt, aber

von ihr erschlossen wird (Hinterlieger), die Hälfte der längsten Ausdehnung

des Grundstücks parallel zur Straße;

c) bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten Ausdehnung

parallel zu der zu reinigenden Straße an der Straße anliegt, 2/3 der längsten

Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich

¼ des Unterschiedes zu der tatsächlichen Frontlänge.

(3) Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu

0,50 m auf volle Meter abgerundet, Bruchteile eines Meters über 0,50 m werden

auf volle Meter aufgerundet.

(4) Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des

Grundstücks

a) bei 1 x wöchentlicher Reinigung 3,86 EUR

b) bei 5 x wöchentlicher Reinigung 19,73 EUR

Die Straßenreinigungsgebühr je Monat beträgt ein Zwölftel des nach dem Jahressatz

zu errechnenden Betrages.

§ 4 Erhebungszeitraum

Erhebungszeitraum für die Straßenreinigungsgebühren ist das Kalenderjahr. Gebührenansprüche für einen Erhebungszeitraum entstehen mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.

§ 5 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht in Ansehung der anliegenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt; die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die Straßenreinigung eingestellt wurde. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, bewirkt dies eine Änderung der Gebührenpflicht von dem ersten Tag des Monats an, der auf die Änderung folgt. Bei einer Änderung der für eine Straße maßgeblichen Reinigungseinstufung vermindern oder erhöhen sich die Gebühren und Vorauszahlungen vom Ersten des der Änderung folgenden Monats an.

§ 6 Erhebung und Fälligkeit der Gebühr

Die Straßenreinigungsgebühr wird von den anliegenden und den durch die Straße erschlossenen Grundstücken (Hinterlieger) erhoben. Die Gebühr wird jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt und kann durch schriftlichen Abgabebescheid zusammen mit anderen Abgaben und/oder Entgelten erhoben werden. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Wenn die Gebühren zusammen mit anderen Abgaben und/oder Entgelten angefordert werden, kann ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden. Sofern sich aufgrund der Vorauszahlungen eine Überzahlung gegenüber den festgesetzten Gebühren ergibt, erfolgt eine Verrechnung bzw. Erstattung.

§ 7 Vorauszahlungen

(1)    Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Stadt Vorauszahlungen auf die Gebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlichen Gebühr für das laufende Jahr.

(2)    Vorauszahlungen nach Absatz 1 Satz 2 sind am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. des jeweils laufenden Kalenderjahres fällig und zu leisten. Wenn die Gebühren zusammen mit anderen Abgaben und/oder Entgelten angefordert werden, kann ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.

(3)    Die Höhe der Vorauszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Teilbeträge sind zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid erteilt wird. Wird im Laufe des Kalenderjahres festgestellt, dass sich Veranlagungsdaten gegenüber dem Vorjahr wesentlich verändert haben oder kann der Eintritt solcher Veränderungen vom Gebührenpflichtigen glaubhaft gemacht werden, so werden die Vorauszahlungen auf Antrag, der spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit bei der Stadt eingegangen sein muss, angeglichen.

(4)    Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird für Vorauszahlungen von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht ausgegangen.

(5)    Ergibt sich bei der Berechnung der Vorauszahlungen ein Zwischenwert, so ist die Höhe der Vorauszahlungen unter Berücksichtigung der kaufmännischen Auf- und Abrundungsregelungen entsprechend zu errechnen.

§ 8 Gebühren- und Vorauszahlungsschuldner

(1)    Gebühren- und vorauszahlungspflichtig ist der Eigentümer oder der zur Nutzung dinglich Berechtigte des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebühren- und vorauszahlungspflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren und Vorauszahlungen. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Mehrere Gebühren- und Vorauszahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. Maßgeblich ist jeweils die Rechtsstellung zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bescheides.

(2)    Beim Wechsel des Gebühren- und Vorauszahlungspflichtigen geht die Gebühren- und Vorauszahlungspflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebühren- und Vorauszahlungspflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so schuldet er die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

(3)    Gebührenpflichtige sind Abgabenschuldner (Gebührenschuldner) im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 KAG.

(4)    Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, dem Erbbaurecht oder dem dinglichen Nutzungsrecht und im Falle des Wohnungs- und Teileigentums auf dem Wohnungs- und Teileigentum.

(5)    Im Übrigen findet für den Grundstücksbegriff und für den Begriff der anliegenden und erschlossenen Grundstücke § 5 der Straßenreinigungssatzung der Stadt, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

§ 9 Unterbrechung der Straßenreinigung

(1)        Wird die Straßenreinigung länger als an 30 aufeinanderfolgenden Tagen völlig unterbrochen, so mindert sich die Gebühr und die Vorauszahlung auf Antrag um den auf die Unterbrechung entfallenden Zeitraum.

(2)        Kann die Straßenreinigung aus Gründen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, an höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden (z. B. bei vorübergehender Einschränkung oder Unterbrechung der Reinigung in Folge höherer Gewalt, außergewöhnlichen Witterungseinflüssen wie z. B. Hochwasser, Sturm sowie Betriebsstörungen und unvermeidlichen Krankheitsausfällen, behördlichen Verfügungen, Straßenbauarbeiten oder dergleichen), so besteht kein Anspruch auf Minderung der Gebühr und der Vorauszahlung oder eine Entschädigung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf Gebühren- und Vorauszahlungserstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.

§ 10 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Grundstückseigentümer und/oder die Abgabenpflichtigen haben der Stadt kostenfrei jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist und die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Bedienstete und/oder Beauftragte der Stadt dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO), in der jeweils geltenden Fassung, Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies kostenlos zu ermöglichen und dabei Hilfe zu leisten.

§ 11  Datenschutz und Datenverarbeitung

(1)    Zur Ermittlung der Abgabenpflichten und zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, des Katasteramtes und des Ordnungs- und Meldeamtes durch die Stadt zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten auch von anderen Städten, Gemeinden, Ämtern sowie den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)    Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebungnach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(3)    Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Schleswig-Holsteinisches Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) und der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.4.2016: Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig die Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht nach § 11 nicht erfüllt.

(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 500,00 geahndet werden.

(3)    Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren gelten die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Straßenreinigungsgebührensatzung eingesehen werden kann.

Plön, den 15.12.2022

S t a d t   P l ö n

Der Bürgermeister

-L.S.-

gez. Lars Winter

Veröffentlicht:

Plön, den 29.12.2022

S t a d t   P l ö n

Der Bürgermeister

-L.S.-

gez. Lars Winter