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Datum: 29.12.2022

Bekanntmachung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Plön (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1; 17 Abs. 2 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.- H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S 153), und der §§ 45 Abs. 1, 3 und 4 sowie 56 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön vom 14.12.2022 diese Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Plön (Straßenreinigungssatzung) erlassen.

Präambel

Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung ausschließlich wegen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Sprachform gefasst wurden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.

§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1)   Alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt Plön (nachfolgend „Stadt“ genannt) einschließlich der Marktfläche um die Kirche, bei Bundes, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2)   Zur Reinigung gehört es, nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit nach Maßgabe des § 3 die Straßen zu säubern, Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen.

(3)   Reinigungspflichtig ist die Stadt, soweit die Reinigungspflicht nicht gemäß § 2 übertragen ist. Die Stadt betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung. In diesem Umfang steht die Straßenreinigungseinrichtung den Reinigungspflichtigen (§ 2) zum öffentlich-rechtlichen Anschluss und zur Benutzung nach Maßgabe des Straßenverzeichnisses zur Verfügung. Insoweit gelten die Grundstücke als angeschlossen, und es besteht Anschluss- und Benutzungszwang.

(4)   Aus der Wahrnehmung der Reinigungspflicht durch die Stadt können keine Ansprüche insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Zeitfolge der Reinigung hergeleitet werden. Die allgemeine Reinigung umfasst nicht Verunreinigungen im Sinne von § 46 StrWG.

(5)   Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung

 

a) der Geh- und Wohnwege (Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist), auch soweit deren Benutzung für Radfahrer geboten oder erlaubt ist (für Radfahrer freigegebene Geh- und Wohnwege); soweit in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von jeweils 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg; ist im Übrigen ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Fahrbahnstreifen am Fahrbahnrand; dies gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist; zu den Gehwegen gehören auch Fußgängerzonen;

 

b) der Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine und der zum Parken von Kraftfahrzeugen bestimmten Straßenflächen;

 

c) der Nebenflächen der Fahrbahnen wie z.B.

- Gräben,

- Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,

- Trenn- und Randstreifen,

- der befestigten, begehbaren Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind,

- der Bushaltestellenbuchten,

- die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge bestimmten Flächen,

- die sich vor dem Grundstück befindlichen Baumscheiben,

- das Straßenbegleitgrün;

 

d) der Radwege und

 

e) der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege.

 

(6)   Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst

 

a) das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Geh- und Wohnwegen, Radwegen sowie den gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen;

 

b) bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Geh- und Wohnwege, Radwege, der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen, in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Reinigungspflichtigen ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen.

In den verkehrswichtigen klassifizierten Straßen und den Haupterschließungsstraßen (vorrangige Straßen) wird der Winterdienst vorrangig durch die Stadt durchgeführt.

In den nachrangig zu betrachtenden Erschließungs- und Nebenstraßen (nachrangige Straßen) wird der Winterdienst durch die Stadt nachrangig durchgeführt.

Nach dem Winter erfolgt auf allen Straßen, auf denen ein Winterdienst durch die Stadt durchgeführt wird, eine Grundreinigung der Straßen.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1)   Die Reinigungspflicht wird für die im anliegenden Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Straßen bzw. Straßenteilen der Reinigungsklassen 1 bis 3 in der Frontlänge der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke wie folgt auferlegt:

1.   Die wöchentliche Reinigungspflicht in der Reinigungsklasse 1 gilt für

a)     die Geh- und Wohnwege und die Teile der Gehwege, die als Parkstreifen für die Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,

b)     die gemeinsamen Fuß- und Radwege – Zeichen 240 – gem. § 41 Abs. 2 StVO,

c)     die Nebenflächen der Fahrbahnen gem. § 1 Abs. 5 c).

2.   Die wöchentliche Reinigungspflicht in der Reinigungsklasse 2 für Straßen, in denen Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig sind (überwiegende Fußgängerfunktion - Twieten - und/oder wassergebundene Straßen) erstreckt sich neben der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf die Fahrbahnen gem. § 1 Abs. 5 b) jeweils bis zur Straßenmitte.

3.   Die Straßen in der Reinigungsklasse 3 sind von den Grundstückseigentümern fünfmal wöchentlich in einem 2 m tiefen Streifen ab Grundstücksgrenze in Richtung öffentliche Verkehrsfläche zu reinigen.

(2)   Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht


1. den Erbbauberechtigten,


2. den Nießbraucher, sofern er als unmittelbarer Besitzer das gesamte Grundstück selbst nutzt,


3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur alleinigen Nutzung überlassen ist.

Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Grundstücken, die mit Wohnungs- bzw. Teileigentum bebaut sind, stellt die Reinigungspflicht eine Gemeinschaftsaufgabe dar, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(3)   Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4)   Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Für die Zeit der Übertragung der Reinigungspflicht haftet der ursprüngliche Verpflichtete für die ordnungsgemäße Straßenreinigung nicht, sondern allein der übernehmende Dritte.

(5)   Die nach anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 4) bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1)   Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in §§ 1 und 2 genannten Straßen, Wege und Plätze nebst Nebenflächen sowie die Pflege der Trennstreifen und begehbaren Seitenstreifen, einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Tierkot, Laub, Bewuchs und wildwachsenden Kräutern, wenn durch letztere der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh-, Wohn- und Radwegen eingeschränkt oder diese geeignet sind, den Straßenbelag zu schädigen. Herbizide, Pestizide, ätzende Stoffe und andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkrautbeseitigung an Straßen- und Randbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

(2)   Die zu reinigenden Straßenteile sind bei Bedarf (verstärkte Ansammlungen von Staub, Laub, Wildkräutern), mindestens aber einmal im Monat,
- in der Zeit vorn 01.April bis 30.September bis 20.00 Uhr und
- in der Zeit vom 01.Oktober bis 31.März bis 17.00 Uhr
unverzüglich durch Abfegen, Abharken oder in anderer geeigneten Weise und Aufnahme des Kehrichts zu säubern und von Wildkraut zu befreien. Laub, Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Sie dürfen nicht auf die Straße, auf Teileinrichtungen der Straße wie Radwege oder in Straßenrinnen, Einlaufschächte und Gräben gekehrt werden. Einer mit der Säuberung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen.

(3)   Die Geh- und Wohnwege, begehbaren Seitenstreifen und Radwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Als Streumittel sind nur die gesetzlich zugelassenen Mittel erlaubt. Beim Streuen ist deshalb die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen auf Geh- und Wohnwegen mit Baum- oder Buschbestand sowie auf gepflasterten Geh- und Wohnwegen grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist;

b) an gefährlichen Stellen von Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brücken, Auf- oder Abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Die verwendeten Streumittel sind nach Wegfall der Glätte aufzukehren sowie ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Streumittel dürfen ebenso wie Laub nicht vom Gehweg und von den Grundstücken in den Rinnstein oder auf die Fahrbahn gekehrt werden.

(4)  Die Geh- und Wohnwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von Schnee zu befreien und bei Glatteis zu bestreuen. In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen, in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee geräumt und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Das gilt auch für die Erreichbarkeit von Fahrgastunterständen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die gekennzeichneten Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn, Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen - wenn nötig auch wiederholend - zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel (Sand, umweltverträgliche Granulate oder gleichwertiges Material) vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen. Auf wassergebundenen Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

(5)  In der Zeit von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(6)  Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder einem Seitenstreifen oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Von anliegenden Grundstücken und den Geh- und Wohnwegen darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Geh- und Wohnweg oder gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn geschafft werden.

(7)  Die Stadt kann im Einzelfall zusätzliche Reinigungen anordnen, wenn diese aus besonderem Anlass erforderlich ist.

§ 4 Übermäßige Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Dies gilt auch für Verunreinigungen durch Tierkot, der durch den Tierhalter bzw. Tierführer unverzüglich zu entfernen ist. Die Reinigungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt, sofern diese insoweit zumutbar ist.

§ 5 Grundstücksbegriff

(1)  Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Sinne. Dieses ist ein Grundstück, das auf einem Grundbuchblatt - oder bei einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer - geführt wird (Grundbuchgrundstück). Als Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und des StrWG sowie Privatstraßen, bei denen die Stadt nicht Straßenbaulastträgerin ist.

(2)  Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Geh- oder Wohnweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten-, Grün- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, gleich, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegen. Das gilt jedoch nicht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit der Straße unzulässig oder unmöglich ist oder wenn ein Geländestreifen zwischen Grundstück und Straße nicht dem Träger der Straßenbaulast gehört und selbstständigen wirtschaftlichen Zwecken dient.

(3)  Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gelten Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu ihr haben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit, insbesondere eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung, vermittelt wird.

§ 6 Anordnungen im Einzelfall und Zwangsmittel

(1)  Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung in dem in den §§ 1 bis 4 dieser Satzung beschriebenen Umfang nicht nach, kann die Stadt zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen auch Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)  Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Straßenreinigungsgebühren

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von der Stadt durchgeführte Reinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Straßen werden Straßenreinigungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig nach § 56 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 StrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,

2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt oder

3. gegen die Säuberungspflicht bei außergewöhnlicher Verschmutzung nach § 4 dieser Satzung verstößt.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

(3)   Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

(4)   Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren gelten die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Datenschutz und Datenverarbeitung

(1)   Zur Ermittlung der Verpflichteten und Berechtigten nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten durch die Stadt nach dem Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) und der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.4.2016: Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, zulässig:

Daten werden erhoben über

a) Name, Vorname(n), Anschrift des/der Berechtigten oder Verpflichteten,

b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,

c) Name und Anschrift des/der Erbbauberechtigten, Nießbraucher/s, dinglich Wohnberechtigten,

d) für mögliche Erstattungen die Bankverbindung von a) bis c),

e) Grundstücksgröße,

f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücknummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer),

g) Wohnungs- und Teileigentumsanteil,

h) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung,

i) die überbaute und befestigte Grundstücksfläche,

durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit sie nach dieser Satzung erforderlich sind, von

1. Meldedateien der zuständigen Meldebehörden,

2. Grundsteuerdatei der zuständigen Steuerabteilung,

3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichts,

4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts,

5. Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde,

6. Gewerberegisterdateien,

7. Daten der Katasterämter und

8. Grundstückskaufverträgen.

(2)   Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Verpflichteten und Berechtigten und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten und Berechtigten mit den nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Übermittlung an Dritte. Die Daten verarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.

(3)   Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 10 Befreiungen

Die Stadt kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind, Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

§ 11 Grundstücke des Bundes, des Landes und des Kreises

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Grundstücke des Bundes, des Landes und des Kreises, soweit dem gesetzliche oder rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Straßenreinigungssatzung eingesehen werden kann.

Plön, den 15.12.2022

Stadt Plön

Der Bürgermeister

-L.S.-

Lars Winter

Veröffentlicht:

Plön, den 29.12.2022

Stadt Plön

Der Bürgermeister

-L.S.-

Lars Winter

Anlage gem. § 2 Abs. 1

S t r a ß e n v e r z e i c h n i s

Reinigungsklasse 1

Am alten Güterbahnhof

Am Bootshafen

Am Hang

Am Lübschen Tor

Am Moore

Am Rodomstor

Am Schiffsthal

Am Schwanensee

Amselstieg (außer 15 und 17)

Am Trammer See

Anna-Richter-Straße

Apenrader Straße (ausgebauter Teil)

Appelwarder

Ascheberger Straße

August-Thienemann-Straße

Bahnhofstraße

Behler Weg (auch Anlieger Hamburger Kamp)

Bergstraße

Breslauer Straße

Brückenstraße

Bruhnsstraße

Buchenallee

Büffelpfad

Bürgermeister-Kinder-Straße

Bullenwarder

Danziger Straße

Düvelsbrook (befestigter Teil)

Emmi-Kurzke-Straße

Eutiner Straße

Finkenweg

Friedrich-Lamp-Straße

Friedrichstraße (befestigter Teil)

Fünf-Seen-Allee

Gänsemarkt

Gartenstraße

Gerberhof (außer zwischen Lübecker Str. 4 und 5)

Günther-Röhl-Straße

Hamburger Straße

Hans-Adolf-Straße

Hartmannskoppel (ausgebauter Teil)

Heidbleken

Heinrich-Rieper-Straße

Helga-Hansen-Ring

Hipperstraße

Ihlpol

Johannisstraße (2 bis 51)

Jörg-Steinbach-Ring

Kannegießerberg

Käthe-Seidel-Ring

Kieler Kamp

Klanderstraße

Klosterstraße

Knivsbergring

Königsberger Straße

Krabbe

Kreherstraße

Krögen

Krusekoppel

Langenbusch (ausgebauter Teil)

Lindenstraße

Lütjenburger Straße (auch Anlieger Hamburger Kamp)

Maria-Brandt-Straße

Markttwiete

Meisenweg

Memeler Straße

Oberer Rathsteichweg

Ölmühlenallee

Övelgönne (auch Anlieger Langes Anlagen)

Osterterp

Parkstraße

Parnaßweg (ausgebauter Teil)

Plauer Weg

Pommernweg

Prinzenstraße

Rathsberg

Rautenbergstraße (auch Anlieger Am Stadtwäldchen)

Rodomstorstraße

Rosenstraße

Scharweg

Scheerstraße (nur öffentlicher Teil)

Schillener Straße

Schlesierweg (ohne Ulmenstr. 98-100)

Schloßberg

Schloßgebiet (befestigter Teil)

Seeblick

Seestraße

Stadtgrabenstraße

Stadtheide

Stadtseeweg

Steinbergweg

Stettiner Straße (nur öffentlicher Teil)

Straße am ZOB

Strohberg

Tilsiter Straße

Tirpitzstraße

Trentseehöhe

Ulmenstraße

Unterer Rathsteichweg

Vierschillingsberg

Vogelberg

Waldhöhe

Waldwinkel

Walter-Volkers-Straße

Wilhelmshöhe

Wilhelmstraße

Reinigungsklasse 2

Amselstieg (15 und 17)

Apenrader Straße (wassergebundener Teil)

Apothekertwiete

Bäckertwiete

Düvelsbrook (unbefestigter Teil)

Fegetasche Strand

Feuerlöschtwiete Friedrichstr.

Feuerlöschtwiete Johannisstr.

Friedrichstraße (unbefestigter Teil)

Gerberhof (zwischen Lübecker Str. 4 und 5)

Gregorientwiete

Hamburger Kamp

Harmshorn

Kaaktwiete ae2

Klostertwiete

Königsgehege

Kusentrekkertwiete

Langenbusch (wassergebundener Teil)

Parnaßweg (wassergebundener Teil)

Pasterstieg

Priesterlandweg

Rathaustwiete

Rathjensdorfer Weg

Schloßgebiet (unbefestigter Teil)

Schneidertwiete

Schultwiete

Trentseeweg

Tweelhörsten

Twiete zur Marktbrücke

Twieten Apenrader Straße

Verbindungsweg zwischen der Königsberger Straße und Rautenbergstraße

Verbindungsweg zwischen Osterterp und Appelwarder

Reinigungsklasse 3

Johannisstraße zwischen den Häusern 1, 1 a und der Johanniskirche

Lange Straße

Lübecker Straße

Markt