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Datum: 24.11.2020

Bekanntmachung der Stadt Plön über die 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020, S. 514 sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 sowie § 18 Abs. 2 - 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 Ges. vom 13.11.2019, (GVOBl. Schl.-H. 2019, S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön vom 04. 11. 2020 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:


Artikel 1

1) § 3 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird.

Die Steuerpflicht beginnt frühestens mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Hund drei Monate alt wird.

2) § 3 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder der Tod des Tieres eintritt.

Artikel 2

Die 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Hundesteuer tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Plön, den 19.11.2020

-L.S.-

Stadt Plön
Der Bürgermeister

gez. Lars Winter

Lars Winter


Veröffentlicht:

-L.S.-


Plön, den 24.11.2020


Stadt Plön
Der Bürgermeister

gez. Lars Winter

Lars Winter