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Datum: 26.03.2021

Bekanntmachung der Stadt Plön über die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Plön

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.- H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. September 2020 (GVOBl. Schl.- H. S. 514) wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 24. März 2021 und mit der Genehmigung der Landrätin des Kreises Plön folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Plön erlassen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:

Folgender § 3 a wird eingefügt:

„§ 3 a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (§ 35 a GO)
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Ratsmitglieder an Sitzungen der Ratsversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Ratsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3) Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden.
(4) Die Stadt Plön entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt."
Folgender § 3 b wird eingefügt:
„§ 3 b Bild-, Film- und Tonaufnahmen (§§ 35 Abs. 4, 46 Abs. 8 GO)
(1) In öffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung sind Bild-, Film- und Tonaufnahmen, in denen der Ausschüsse Bildaufnahmen durch die Medien oder die Stadt Plön mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig. Die gesetzlichen Rechte der Anwesenden sind zu beachten.
(2) Die geplante Aufnahme ist der:dem Vorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen. Sie:Er kann Aufnahmen, die den Sitzungsablauf stören, untersagen.“
§ 6 Ältestenrat
Folgender Absatz 4 wird eingefügt: „Der Ältestenrat tagt in nicht – öffentlicher Sitzung.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§ 9 Hauptausschuss (§§ 27, 28, 40, 45 a, 45 b, 45 c, 76 Abs. 4, 92 Abs. 5 GO)
Absatz 2 wird gestrichen.
Absatz 3 Nr. 3 (bisher, neu: Abs. 2) wird in Absatz 3 geändert.
§ 11 Aufgaben der Ausschüsse
In § 11 Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Jede Fraktion kann für jeden Ausschuss stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen.
§ 11 Absatz 4 wird um folgende Sätze ergänzt:
„Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürger:innen gewählt werden, die der Ratsversammlung angehören können. Die stellvertretenden Ausschussmitglieder sind durch die Ratsversammlung zu wählen.“
§ 12 Aufgaben der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters (§§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43,
47, 56, 64, 65, 82, 84 GO)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit gesetzlich nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gegeben ist, bedürfen Verträge ab einer Laufzeit von 10 Jahren der Zustimmung der Ratsversammlung. Hiervon ausgenommen sind:
1.Kreditverträge im Rahmen von bestehenden Haushaltssatzungen,
2.Mietverträge über Wohnraum in den eigenen städtischen Liegenschaften und
3.Verträge, deren Gegenstand Ablösebeträge oder Ausbaubeiträge aufgrund des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig – Holstein sind.“
Es wird folgender § 13 a neu eingefügt:
„§ 13 a Kinder- und Jugendrat (§ 47d, § 47e GO)
(1) Es wird ein Kinder- und Jugendrat gebildet. Der Kinder- und Jugendrat ist über alle wichtigen Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches zu unterrichten. Die Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Plön und deren Ausschüsse bestimmt die Art der Unterrichtung.
(2) Weitere Einzelheiten regelt die Satzung der Stadt Plön über die Bildung eines Kinder- und Jugendrates.“
§ 14 Beauftragte / Beauftragter für den Umweltschutz
In § 14 Absatz 4 S. 3 werden die Worte „Stadtentwicklung und Umwelt“ durch „Stadtentwicklung und Planung“ ersetzt.
§ 15 Einwohnerversammlung
Der Bezugnahmehinweis zur Gemeindeordnung wird von § 16 a GO in § 16 b GO geändert.
§ 16 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 16 Verträge nach § 29 Abs. 2 GO
Verträge der Stadt Plön mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Ratsmitglieder, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Zustimmung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 300 €, halten. Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Vertragspartnern um Auftragnehmer, sind die Verträge ohne Zustimmung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 3.000 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der freihändigen Vergabe / Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Zustimmung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.000 € im Monat, nicht übersteigt.“
§ 17 Verpflichtungserklärungen
Der Bezugnahmehinweis zur Gemeindeordnung wird von § 64 GO in §§ 56 u. 64 GO geändert.
Im Text wird der Hinweis auf § 56 Absatz 2 u. 3 in „§ 56 Absatz 3“ geändert.
§ 18 wird wie folgt neu gefasst:
㤠18 Verarbeitung personenbezogener Daten (Verordnung EU 2016 / 679
[Datenschutzgrundverordnung], Landesdatenschutzgesetz)
(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Ratsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadt Plön zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.
(2) Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO werden durch die Stadt in geeigneter Weise veröffentlicht.“
§ 19 Veröffentlichungen (Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a u. 10 a
Baugesetzbuch)
Der Bezugnahmehinweis zur Gemeindeordnung wird um „§§ 4 a, 6 a u. 10 a Baugesetzbuch“ ergänzt.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Satzungen und Verordnungen der Stadt Plön werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.ploen.de unter Angabe des Bereitstellungstages bekanntgemacht. Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen.
Bezugsadresse: Stadt Plön, Schlossberg 3 – 4, 24306 Plön. Textfassungen liegen unter derselben Anschrift zur Mitnahme aus oder werden zur Einsichtnahme bereitgehalten.“
In § 19 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
§ 19 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„ (4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt Plön werden in der Ostholsteiner Zeitung der Kieler Nachrichten bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins
Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde mit Schreiben der Landrätin des Kreises Plön vom 25.03.2021 erteilt.
Die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Plön tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Plön, den 26.03.2021
- L. S. –
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Lars Winter
Lars Winter

Veröffentlicht:

- L. S. -
Plön, den 26.03.2021
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Lars Winter
Lars Winter