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Datum: 20.12.2021

Bekanntmachung der Stadt Plön über die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Plön

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs.1 Satz 1 und Abs. 6 sowie § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), jeweils in ihrer geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön vom 15.12.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet der Stadt
Plön.
§ 2 Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in ihren/seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin/Halter des Hundes)
(2) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner.
(4) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Hund drei Monate alt wird. Bei Wohnortwechsel eines/eines Hundehalterin/Hundehalters beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, welcher dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht, vorausgeht. Bei Wohnortwechsel einer/eines Hundehalterin/Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in den der Wegzug fällt, vorausgeht.
(3) Wird bei einem Hund die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde
nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom
26.Juni 2015 (GVOBl. 2015, 193,ber. 369) in der jeweils geltenden
Fassung festgestellt, beginnt die Steuerpflicht in Höhe des Steuersatzes
gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit Beginn des auf den Kalendermonat, in dem der Feststellungsbescheid zugegangen ist, folgenden Kalendermonats; sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides endet, vorausgegangen ist.
§ 4 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 120,00 Euro
für den zweiten Hund 140,00 Euro
für jeden weiteren Hund 190,00 Euro
für den ersten gefährlichen Hund 600,00 Euro
für den zweiten gefährlichen Hund 800,00 Euro
für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.000,00 Euro
(2) Als gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 1 gelten Hunde, deren Gefährlichkeit
von der Ordnungsbehörde festgestellt wurde (§ 3 Abs. 3).
(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§
5), gelten als erste Hunde.
§ 5 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag der / des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen
für das Halten von Hunden, die als Rettungshunde verwendet werden und eine
Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen / Leistungsrichtern abgelegt haben.
Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als 18 Monate
sein.
(2) Die Steuer ist auf Antrag der / des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen
für das Halten eines Wachhundes. Dies gilt nur, wenn das Wohnhaus der Antragstellerin / des Antragstellers mindestens 300 m vom nächsten Wohngebäude
entfernt ist.
(3) Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 wird keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 6 Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
a) Gebrauchshunden von Forstbeamten und –beschäftigten, im Privatforstdienst angestellten Personen und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst und Jagdschutz erforderlichen Anzahl,
b) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl,
c) Hunden, die in Einrichtungen von eingetragenen Tierschutzvereinen
untergebracht sind,
d) Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser
Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „Bl“,
„TBl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen, unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung
kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht
werden. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift wird nur für einen Hund
gewährt.
(2) Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und
Steuerbefreiung
(1) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck durch eine besondere
Ausbildung geeignet sind,
b) die Halterin / der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen
Tierquälerei bestraft worden ist,
c) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende
Räumlichkeiten vorhanden sind und
d) in den Fällen des § 6 Abs. 1 lit. a) ordnungsgemäß Bücher über den Bestand,
den Erwerb und eine Veräußerung geführt und auf Verlangen vorgelegt
werden.
(2) Steuerermäßigungen (§ 5) oder -befreiungen (§ 6) werden bei
Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag
eingegangen ist, gewährt.
§ 8 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Plön
aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer
anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
§ 9 Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen
bei der Stadt Plön, Fachbereich 2 – Finanzen und interner Service, Team 20 –
Finanzen – Steuern/Abgaben schriftlich anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit
Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt
im Fall des § 2 Abs. 4 nach Ablauf des Monats. Bei der Anmeldung sind die Anzahl
der gehaltenen Hunde, deren Rasse, der Zucht- oder Rufname und das Geschlecht
anzugeben. Bei der Aufnahme eines Hundes sind der Name und die Anschrift
der/des Vorbesitzers/Vorbesitzerin anzugeben. Bei Zuzug ist die Vorversteuerung
nachzuweisen. Zur Überprüfung der Angaben sind auf Verlangen Dokumente (z.B.
Impfausweis, Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb/die Anschaffung) vorzulegen.
2) Wird die Hundehaltung aufgegeben oder verzieht der/die Hundehalter/Hundehalterin aus Plön, so ist dies der Stadt Plön – Fachbereich Finanzen und interner Service – Team 20 Finanzen – Steuern und Abgaben innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden. Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder für eine Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin / der Hundehalter dieses binnen 14 bei der Stadt Plön – Fachbereich Finanzen und interner Service – Team 20 Finanzen – Steuern und Abgaben Tagen anzuzeigen.
§ 10 Steuermarke
(1) Jeder/Jede Hundehalter/Hundehalterin erhält mit dem ersten Steuerbescheid
eine Steuermarke. Diese ist Eigentum der Stadt Plön und ist bei Abmeldung
des Hundes zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung
der gültigen Steuermarke wird gegen Gebühr eine neue Steuermarke
ausgehändigt. Die Gebühr für die Ersatzhundesteuermarke richtet sich nach der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 27. Februar 2019, jeweils in der aktuell geltenden Fassung.
(2) Der/die Hundehalter/Hundehalterin darf Hunde außerhalb der Wohnung oder
des umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen
lassen.
(3) Der/die Hundehalter/Hundehalterin ist verpflichtet, den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadt Plön die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Steuermarke darf ausschließlich nur für den angemeldeten
Hund verwendet werden.
§ 11 Entstehen der Steuer, Festsetzung der Steuer, Vorauszahlungen,
Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht jeweils mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Steuertatbestand erfüllt war. Die Steuer entsteht für ein Kalenderjahr nur in anteiliger Höhe, wenn der Steuertatbestand nur während eines Teils des Kalenderjahres erfüllt war. Der Kalendermonat, in dem die Hundehaltung beginnt, sowie der Kalendermonat, in dem die Hundehaltung endet, ist bei der Bemessung der Steuerhöhe nicht zu berücksichtigen.
(2) Die entstandene Steuer wird in der Regel zu Beginn eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt. Die festgesetzte Steuer ist mit den für das ab-gelaufene Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlungen (Absatz 3) zu verrechnen. Die nach der Verrechnung verbleibende Steuerschuld wird, soweit sie den im
Erhebungszeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die Steuerschuld übersteigende Vorauszahlungen werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheides erstattet.
(3) Der/Die Steuerpflichtige hat auf die Steuer, die er/sie für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich schulden wird, Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr werden in der Regel zusammen mit der für das abgelaufene Jahr festzusetzenden Steuer festgesetzt und zu gleichen Anteilen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig gestellt. Hatte der/die Steuerpflichtige die Hundehaltung erst im Verlaufe eines Kalenderjahres erstmals aufgenommen, werden Vorauszahlungen für den verbleibenden Rest des Kalenderjahres festgesetzt und zu gleichen Anteilen zu den verbleibenden Fälligkeitszeitpunkten (Satz 2) fällig gestellt, jedoch zu keinem früheren Fälligkeitszeitpunkt als einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
§ 12 Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Stadt Plön zulässig:
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Steuer) der steuerpflichtigen Person,
b) Name und Anschrift eines/einer evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,
c) Name und Anschrift eines/einer evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters/Hundehalterin.
Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung
der Steuer erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung
nach dieser Satzung erforderlich ist.
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen insbesondere durch Mitteilung
oder Übermittlung folgender Stellen erhoben werden:
a) Polizeidienststellen,
b) Ordnungsämtern,
c) Sozialämtern,
d) Einwohnermeldeämtern,
e) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,
f) Stadtkassen,
g) Tierschutzvereinen,
h) Bundeszentralregister,
i) allgemeiner Anzeigen,
j) Grundstückseigentümerinnen/ Grundstückseigentümer,
k) anderer Behörden
(3) Die Stadt Plön ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der steuerpflichtigen Personen und von Daten, die nach Abs. 1 und Abs. 2 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(4) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen
dieser Satzung vorsätzlich oder leichtfertig der Stadt Plön – Fachbereich 2 Finanzen und interner Service – Team 20 – Steuern und Abgaben als Hundehalter/Hundehalterin,
a) entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet und die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;
b) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen Hund an eine andere Person abgibt und die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;
c) entgegen § 9 Abs. 3 nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder - befreiung fortgefallen sind;
d) entgegen § 10 Abs. 4 die ausgegebene Hundesteuermarke nicht für den angemeldeten Hund verwendet bzw. unbefugt diese an andere Hundehalter/Hundehalterinnen weitergibt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Neufassung der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Hundesteuer vom 19.12.2019, zuletzt geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 04.11.2020, in Kraft getreten am 25.11.2020, außer Kraft.

Ausgefertigt:

Plön, den 16.12.2021
- L. S. –
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Lars Winter
Lars Winter

Veröffentlicht:

Plön, den 21..12. 2021
- L. S. –
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Lars Winter
Lars Winter