Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S.57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBI. S. 153), der §§ 1 Abs. 1 §2 Abs. 1 und 6 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl-H. 2005, S.27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBI. S.564) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung am 14. Dezember 2022 die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön (Marktgebührensatzung), in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 04. November 2020, in Kraft getreten am 01. Januar 2021 wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 3 erhält folgende Fassung
Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr
Die Gebühr (Marktstandsgeld) beträgt
I auf Jahrmärkten
für Geschäfte aller Art pro Tag
a) für die ersten 80 m² pro m² 0,70 €
b) für größere Unternehmen die weiteren 81 bis 150 m² pro m² 0,30 €
c) darüber hinaus pro m² 0,10 €
d) mindestens jedoch 30,00 €
für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem
Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen,
und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der
Marktaufsicht genehmigt wurde,
täglich je Fahrzeug 15,00 €
II auf Wochenmärkten:
für das Benutzen eines Platzes zum Verkauf
von Waren aller Art pro Tag und lfd. Frontmeter 0,95 €
mindestens jedoch 8,90 €
für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem
Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen,
und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der
Marktaufsicht genehmigt wurde,
täglich je Fahrzeug 12,75 €
III bei sonstigen Märkten
für das Benutzen der Veranstaltungsfläche
pro qm und Tag 0,20 €
für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem
Benutzungszweck bzw. als Zugmaschine dienen,
und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der
Marktaufsicht genehmigt wurde,
täglich je Fahrzeug 4,00 €
IV für die Bereitstellung eines Stromanschlusses
unabhängig von der Art der Marktveranstaltung
je erforderlichem Anschluss und Markttag:
16 Ampere 5,00 €
32 Ampere 20,00 €
63 Ampere 40,00 €
125/250 Ampere 95,00 €
Bei der Erhebung von Marktgebühren werden Bruchteile eines Quadratmeters bzw. Frontmeters und angefangene Tage voll gerechnet.
Wird der zugewiesene Platz nicht in Anspruch genommen oder der Stand vorzeitig abgebrochen, ist das Standgeld für die zugewiesene Zeit voll zu zahlen.
Artikel 2
Diese 5. Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 4. Nachtragssatzung vom 04. November 2020 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Plön, den 19.12.2022
Stadt Plön
Der Bürgermeister -L.S.-
gez. Lars Winter
Lars Winter
Veröffentlicht:
Plön, den 23.12.2022
Stadt Plön
Der Bürgermeister -L.S.-
gez. Lars Winter
Lars Winter