Sprungziele
Inhalt
Datum: 20.07.2022

Bekanntmachung der Stadt Plön über die Satzung der Stadt Plön über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen im Innenstadtbereich der Stadt Plön - Werbeanlagensatzung -

Zur Erhaltung und Gestaltung des Stadtbildes des historischen Stadtkernes der Stadt Plön und aus ortsgestalterischen Gründen wird aufgrund des § 84 (1) Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung vom 22. Januar 2009, zuletzt geändert am 06. Dezember 2021, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003, zuletzt geändert am 04. März 2022, nach Beschluss durch die Ratsversammlung der Stadt Plön vom 30.03.2022 folgende Werbeanlagensatzung erlassen.

§ 1 Geltungsbereich

(1)   Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten, die an Gebäuden oder auf Flächen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen errichtet oder angebracht werden für den Geltungsbereich, der in der Anlage 1 zeichnerisch gekennzeichnet ist. Dieser Plan mit der Kennzeichnung des Geltungsbereiches ist Teil dieser Satzung.

Die im Geltungsbereich liegenden Verkehrsflächen werden zwei Kategorien zugeordnet:

 

Werbeanlagen sind bei einer Ausrichtung der Gebäudefassaden zu den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen

zulässig

nicht zulässig

-      Am Bootshafen

-       Am Lübschen Tor

-       Am Moore

-       Bahnhofstraße

-       Gerberhof

-       Gänsemarkt

-       Hamburger Straße

-       Hans-Adolf-Straße

-       Johannisstraße

-       Kaaktwiete

-       Kinopassage

-       Klosterstraße

-       Krabbe

-       Lange Straße

-       Lübecker Straße

-       Lütjenburger Straße

-       Markt

-       Rathaustwiete

-       Schloßberg

-       Seitlich des Rewe-Marktes

-       Stadtgrabenstraße

-       Weg entlang der Südwestseite der Schwentine

-       Weg zw. Stadtgrabenstraße und Gerberhof

 

-       Apothekertwiete

-       Bieberhöhe

-       Markt zw. 13 und 14

-       Feuerlöschtwiete

-       Gerbertwiete

-       Gregorientwiete

-       Klostertwiete

-       Klosterstraße zw. 20

-       und 21

-       Lange Straße zw. 3 und 4

-       Lange Straße zw. 9 und 10 (Bäckertwiete)

-       Lange Straße zw. 18 und 19

-       Markt zw. 9 und 10

-       Markttwiete

-       Pasterstieg

-       Reeperbahn

-       Schultwiete

-       Schlosszufahrt

-       Weg entlang des Sees

(2)   Werbeanlagen innerhalb der Fenster- und Schaufensterflächen, die  auf die davorliegende  Verkehrsfläche ausgerichtet sind und/ oder wirken, werden von dieser Satzung ebenso erfasst.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)  Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die unter Verwendung von Schrift, Symbolen, Bildern oder Farben der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder einen Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Hierzu gehören insbesondere

  1. Schilder, Schriftzüge
  2. Bemalungen, Beklebungen, Beschriftungen
  3. Displays, Bildschirme
  4. Lichtwerbung, Lichtprojektionen (auf Fassaden, Straßen, Fensterflächen)
  5. Schaukästen oder –tafeln zum Aushang von Speise- und Getränkekarten
  6. Schaukästen für Makler, Preistafeln für Dienstleistungen, z.B. Friseure und Kosmetikdienstleister
  7. Tafeln und Schilder zu Öffnungszeiten
  8. Werbewirksame Markisen und sonstige Sonnenschutzeinrichtungen
  9. Werbewirksame Fahnen, Aufsteller und Fahrradständer sowie
  10. für Zettel- und Bogenanschläge (Plakate, Transparente) oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung können sowohl bauliche als auch nicht bauliche Anlagen sein.

§ 3 Allgemeine Anforderungen und Gestaltungsvorschriften

(1)    Werbeanlagen sind nur an Gebäudefassaden, innerhalb von Fenster- und Schaufensterflächen und an der Stätte der Leistung zulässig. 

(2)    Die Anforderungen dieser Satzung gelten auch für genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß den Bestimmungen der Landesbauordnung (LBO), insbesondere der §§ 10, 11, 62 und 63 (1) Nr. 12 LBO.

(3)    Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Werbeanlagen sind entsprechend den Anforderungen dieser Satzung zu errichten.

(4)    Werbeanlagen bedürfen, sofern sie nicht nach § 63 (1) Ziffer 12 Buchstabe a LBO verfahrensfrei sind, innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Plön.

(5)    Werbeanlagen und Warenautomaten, die nach §63 (1) Nr. 12 LBO verfahrensfrei sind, bedürfen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung durch die Stadt Plön.

(6)    Werbeanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung der Satzung genehmigt und installiert worden sind und den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, können repariert und instandgehalten werden, wenn das bisherige Erscheinungsbild in Abmessung und Farbgebung beibehalten wird. Werbeanlagen ohne Zweckbestimmung müssen nach Aufgabe der Nutzung an der Stätte der Leistung demontiert werden und die Fassade wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.

(7)    Auf der Grundlage des Denkmalrechts können weitere Einschränkungen für Werbeanlagen gelten. Bei der Errichtung von Werbeanlagen an Kulturdenkmalen sind Belange des Denkmalschutzgesetzes Schleswig-Holstein (DSchG SH) zu berücksichtigen und unabhängig von den Bestimmungen der LBO und dieser Satzung eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen.

Ebenso bedarf es für die den Denkmalwert gefährdende Errichtung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung, innerhalb wesentlicher Sichtachsen und in der unmittelbaren Umgebung weiterer wertbestimmender Merkmale eines in die Liste der Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein eingetragenen Gebäudes einer denkmalrechtlichen Genehmigung.

(8)    Eine Beleuchtung von Werbeanlagen ist nur indirekt durch Anstrahlen oder Hinterleuchten mit Konstruktionen ohne Fallencharakter für Insekten zulässig. Zulässig ist nur blendfreies gelbes LED-Licht bis 3.000 Kelvin. Anlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sind nicht zulässig. Die Beleuchtung ist im Zeitraum zwischen 24 Uhr und 5 Uhr auszuschalten.

(9)    Sich bewegende Konstruktionen und akustische Werbung sind unzulässig. Ebenso unzulässig sind Lichtprojektionen.

 

§ 4 Anbringungsort von Werbeanlagen

(1)  Werbeanlagen und Automaten sind so zu gestalten und anzubringen, dass sie durch Größe, Form, Material, Farbe und Art der Anbringung das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, nicht beeinträchtigen oder stören. Dies gilt auch in Bezug auf bauliche Anlagen der näheren Umgebung sowie das Straßen- und Stadtbild.

(2)  Die Gliederungselemente des Gebäudes sowie Inschriften oder Gedenktafeln dürfen nicht verdeckt oder überschnitten werden. Von ihnen müssen sich die Werbeanlagen mindestens 10 cm absetzen. Werbeanlagen dürfen nicht zu einer benachbarten Gebäudefassaden durchlaufenden Einheit zusammengezogen werden.

(3)  Werbeanlagen sind zulässig:

  1. Bei eingeschossigen Gebäuden nur unterhalb der Traufe
  2. Bei mehrgeschossigen Gebäuden oberhalb der Oberkante der Erdgeschossfenster und unterhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses

(4)  Die Oberkante einer Werbeanlage darf nicht mehr als 4,5 m über dem angrenzenden Gelände liegen.

§ 5 Anzahl von Werbeanlagen

(1)  Die Anzahl der Werbeanlagen pro Stätte der Leistung ist auf drei begrenzt.

(2)  Werbeflächen innerhalb von Fenster- und Schaufensterflächen, Schaukästen oder –tafeln zum Aushang von Speise- und Getränkekarten, Banner und Spannbänder für vorübergehende Aktionen werden nicht auf die Anzahl der Werbeanlage angerechnet. Angerechnet  werden jedoch Bildschirme und Displays, auch wenn sich diese innerhalb von Fenster- und Schaufensterflächen befinden.

§ 6 Parallelwerbeanlagen, Flach an die Gebäudefassade angebrachte Werbeanlagen

(1)  Parallelwerbeanlagen sind als waagerecht ausgerichtete Schriftzüge oder Zeichenfolgen zu gestalten, deren Strichstärke nicht mehr als 10 cm betragen darf. Selbstleuchtende Parallelwerbeanlagen sind nicht zulässig. Flächige Werbetafeln sind unzulässig.

(2)  Je Betrieb ist an jeder Gebäudefassade bis zu eine Parallelwerbeanlage zulässig. Diese wird auf die Höchstanzahl der Werbeanlagen angerechnet.

(3)  Die Höchstmaße einer einzelnen Parallelwerbeanlage betragen:

  1. Länge: 5,0 m
  2. Höhe: 0,40 m
  3. Tiefe: 0,25 m

(4)  Die Länge der Parallelwerbeanlage einer Gebäudefassade darf insgesamt nicht 2/3 der Fassadenlänge überschreiten. Bei anteiliger Gebäudenutzung gilt dies entsprechend für 2/3 der anteiligen Fassadenlänge.

(5)  Parallelwerbeanlagen müssen sich von der Fassade abheben.

(6)  Ausnahmen für die Höchstmaße der Parallelwerbeanlagen gelten am Seepavillon und an den Gebäudefassaden in den Straßen Rathaustwiete, Kaaktwiete, Schloßberg, Klosterstraße, Gerberhof, Krabbe, Weg zwischen Stadtgrabenstraße und Gerberhof, seitlich des Rewe-Marktes und Gänsemarkt. Hier darf die Länge der einzelnen Parallelwerbeanlage 2,0 m nicht überschreiten.

§ 7 Werbung innerhalb von Fenster- und Schaufensterflächen

(1)  In Fenstern und Türfenstern dürfen jeweils bis zu 25% der Fensterteilflächen mit Schriftzügen oder Zeichenfolgen, deren Strichstärke nicht größer als 5 cm betragen darf, für Werbung verwendet werden. Maßgebend für die zulässige Werbefläche ist die rechtwinklig umfahrene äußere Begrenzung der Gesamtfläche der einzelnen Werbeanlage. Fenstersprossen und Rahmen dürfen nicht überdeckt werden.

(2)  Für Werbezwecke genutzte Fenster- und Türflächen sind nicht auf die Höchstanzahl der Werbeanlagen anzurechnen.

(3)  An Gebäudefassaden, bei denen Werbeanlagen zulässig sind, können bis zu 25% einer Fensterteilfläche für Zettel und Plakate genutzt werden, sofern dies nicht dem eigenen Werbezweck dient. Für eine Dauer von jeweils längstens 14 Tagen dürfen Plakate und Zettel nicht größer als DIN A3 angebracht werden, die der Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen dienen.

(4)  In Fenstern des 1. Obergeschosses ist entsprechend den Bestimmungen zu Beklebung im Erdgeschoss ebenfalls werbewirksame Fensterbeklebung zulässig.

(5)  Ein Sichtschutz in Form von Fensterbeklebung mit Ätzfolie ist für Gewerbe, für deren Betrieb dieser notwendig ist, zulässig. Dieser ist ohne Werbewirkung zu gestalten. Wird die Beklebung mit einem werbewirksamen Element ergänzt, zählt die äußere, rechteckige Umrandung des Werbeelements als Werbefläche.

(6)  Für Displays und Bildschirme, die innerhalb von Fenster- und Schaufensterflächen angebracht sind, gelten die gleichen Anforderungen an Beschränkungen der Maße wie für Beklebung innerhalb von Fenster- und Schaufensterflächen.

(7)  Abweichend davon werden Displays und Bildschirme auf die Höchstanzahl der Werbeanlagen anrechnet.

§ 8 Ausleger

(1)  Je Betrieb ist ein Ausleger zulässig. Dieser wird auf die Höchstanzahl der Werbeanlagen angerechnet.

(2)  Der Ausleger darf inkl. Befestigung nicht mehr als 1,0 m vor die Bauflucht ragen und die Unterkante muss mindestens 2,5 m über dem Gelände liegen.

(3)  Die Höchstmaße eines Auslegers betragen:

–     Höhe: 0,75 m

–     Stärke: 0,15 m

(4)  Der Abstand zwischen zwei Auslegern muss mindestens 2,5 m betragen.

§ 9 Sonstige Werbeanlagen, Werbeautomaten, Schaukästen

(1)  Für Betriebe, die Gebäudefassaden ausgerichtet zu den folgenden öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen

–     Am Lübschen Tor

–     Am Moore

–     Bahnhofstraße

–     Hamburger Straße

–     Hans-Adolf-Straße

–     Johannisstraße

–     Kinopassage

–     Lange Straße

–     Lübecker Straße

–     Lütjenburger Straße

–     Markt

–     Stadtgrabenstraße

haben, sind zulässig:

a)    eine werbewirksame Markise oder sonstige Sonnenschutzeinrichtung, sofern sie sich in die Fassadengliederung einfügen und Schriftzüge und Werbesymbole verwendet werden, die nur einzeilig, nicht höher als 25 cm und nicht reflektierend beschichtet sind.

b)    eine Werbefahne in einer Steckhalterung, sofern sie inklusive Befestigung eine Fahnenhöhe von 1,0 m und eine Fahnenlänge von 75 cm nicht überschreitet.

(2)  Je Betrieb ist auf den privaten Grundstücksflächen ein maximal 1,0 m hohes und 0,75 m breites Standtransparent (Aufsteller) oder ein werbewirksamer Fahrradständer zulässig.

(3)  Die Werbeanlagen nach den Absätzen (1) und (2) sind auf die Höchstanzahl der Werbeanlagen anzurechnen.

(4)  Werbemittel für einmalige Veranstaltungen sind nur als Fahnen, Plakate oder Spannbänder zulässig, wenn sie bis zu 14 Tage aufgestellt oder angebracht sind unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Satzung. Auch Plakate innerhalb anderweitig nicht für Werbezwecke genutzter Fensterflächen, wenn diese 25% der Fensterteilfläche nicht überschreiten und nicht größer als DIN A3 sind, sind zulässig. Diese werden nicht auf die Höchstanzahl der Werbeanlagen angerechnet.

(5)  Schaukästen und Warenautomaten sind an der straßenseitigen Fassade nicht zulässig. In zurückspringenden Eingangsbereichen sind Schaukästen und Warenautomaten zulässig,  sofern diese maximal 1,0 m hoch und 1,0 m breit sein.

(6)  Wenn dem Betrieb eine Werbung in Schaufensterflächen nicht möglich ist, ist in Ausnahmefällen an der straßenseitigen Fassade die Anbringung von Schaukästen zulässig. Die Maße dieser dürfen maximal 1,0 m hoch und 1,0 m breit sein, sowie maximal 0,15 m gegenüber der Fassade hervortreten. Schaukästen werden auf die Höchstanzahl der Werbeanlagen angerechnet. Für jeden Betrieb ist je Fassade bis zu einem Schaukasten zulässig

(7)  Für Gastronomiebetriebe sind im Bereich zwischen den Erdgeschossfenstern Schaukästen und ‑tafeln zum Aushang von Speisekarten mit einer Ansichtsfläche von maximal 0,5 m2 zulässig, sofern eine enge räumliche und sachliche Beziehung zum Gastronomiebetrieb besteht. Diese werden nicht auf die Höchstanzahl der Werbeanlagen angerechnet.

 

§ 10 Abweichungen

(1)  Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung können unter Beachtung des § 71 LBO gestattet werden, insbesondere um auf Institutionen von öffentlichem Interesse hinzuweisen oder wenn die Einhaltung der Regelungen an den konstruktiven und räumlichen Gegebenheiten der Gebäude scheitert, die Architektur der Gebäude und der Charakter des Straßenbildes dies zulassen und die Zielsetzung dieser Satzung gewahrt bleibt.

(2)  Befindet sich ein Betrieb in den Obergeschossen eines Gebäudes oder im straßenabgewandten Bereich des Grundstückes, ist im Bereich zwischen den Erdgeschossfenstern das Anbringen eines maximal 0,40 m breiten und 0,60 m hohen Hinweisschildes zum zugehörigen Betrieb zulässig. Sofern mehr als ein Gewerbebetrieb diese genannten Voraussetzungen erfüllt, sind der Ort des Anbringens und die Gestaltung der Hinweisschilder aufeinander abzustimmen.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Im Sinne von § 82 LBO handelt ordnungswidrig, wer im Geltungsbereich dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt,
  2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund der Landesbauordnung oder dieser Satzung erlassen worden ist, oder
  3. ohne die erforderliche Genehmigung, Teilbaugenehmigung, Abweichung oder abweichend davon Werbeanlagen errichtet, ändert, benutzt oder beseitigt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseren Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen im Innenstadtbereich der Stadt Plön (Werbeanlagensatzung) vom 14.12.2015 aufgehoben.

Ausgefertigt:

Plön, den 15.07.2022

-L. S.-

Stadt Plön

Der Bürgermeister

gez. Lars Winter

Lars Winter

Veröffentlicht:

Plön, d. 20.07.2022

-L. S.-

Stadt Plön

Der Bürgermeister

gez. Lars Winter

Lars Winter