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Datum: 29.03.2003

Bekanntmachung der Stadt Plön - Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Plön -

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529 ber. 1997 S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.06.2002 (GVOBl. Schl.-H. S.126) wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 19. Februar 2003 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön folgende Hauptsatzung für die Stadt Plön erlassen:


§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(§ 12 GO)

(1) Das Stadtwappen zeigt auf silbernem Grund über abwechselnd silbernen und blauen Wellen, in denen ein roter Fisch schwimmt, eine rote durchgehende, niedrige Zinnenmauer aus Ziegeln, besetzt mit einem roten, gedrungenen Zinnenturm mit zwei schwarzen Torbögen; über dem Turm schwebend das Holsteinische Wappen (in rot das silberne Nesselblatt).
(2) Die Stadtflagge zeigt in waagerechter Anordnung die Farben blau-weiß und das Stadtwappen.
(3) Das Dienstsiegel zeigt auf rundem Feld das Stadtwappen mit der Umschrift „Stadt Plön“ auf dem Außenrand.
(4) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Diese / Dieser kann die Verwendung für bestimmte Zwecke auch allgemein genehmigen.


§ 2
Stadtvertretung
(§ 27 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Satz 2 GO)

(1) Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung Ratsversammlung.
(2) Die Mitglieder führen die Bezeichnung Ratsfrau oder Ratsherr.


§ 3
Einberufung und Geschäftsordnung
(§ 34 GO)

(1) Die Ratsversammlung ist mindestens einmal im Kalendervierteljahr einzuberufen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
(3) Die Ratsversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung keine Regelung enthält.


§ 4
Bürgervorsteherin / Bürgervorsteher
(§ 16 a, 27, 32, 33 ,34, 37, 38, 41 und 42 GO)

(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Ratsversammlung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als dem verwaltungsleitenden Organ der Stadt.
(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter vertreten.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher übt die ihr oder ihm als Vorsitzender oder Vorsitzendem der Ratsversammlung nach der Gemeindeordnung und dieser Hauptsatzung sowie nach der Geschäftsordnung obliegenden Pflichten aus.
(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt bei öffentlichen Anlässen die Ratsversammlung sowie gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Stadt als Gebietskörperschaft. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab.


§ 5
Bürgermeisterin/Bürgermeister
(§§ 57 – 57d, GO; §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
(3) Die Ratsversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Amtsbezeichnung „Erste Stadträtin“ oder „Erster Stadtrat“. Die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Bezeichnung „Zweite Stadträtin“ oder „Zweiter Stadtrat“. Die Stellvertretenden vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl.


§ 6
Ältestenrat

(1) Dem Ältestenrat obliegt die Vorbereitung der Sitzungen der Ratsversammlung; Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher als Vorsitzender oder Vorsitzendem, den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers, den Vorsitzenden der in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen und je einer Vertreterin oder je einem Vertreter weiterer in der Ratsversammlung vertretenen Parteien und Wählergruppen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gehört dem Ältestenrat mit beratender Stimme an.


§ 7
Gleichstellungsbeauftragte
( § 2 Abs. 3 und 4 GO )

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Plön bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Ratsversammlung und der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbessung der Situation von Frauen in der Stadt,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(6) Sie soll der Ratsversammlung alle 2 Jahre einen Tätigkeitsbericht vorlegen.


§ 8
Aufgaben der Ratsversammlung
(§§ 27, 28. 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO)

Die Ratsversammlung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.


§ 9
Hauptausschuss
( § 27, 28 , 40, 45a, 45b, 45c GO )

( 1 ) Der Hauptausschuss besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern, die Mitglieder der Ratsversammlung sind, sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ohne Stimmrecht.

( 2 ) Die Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse sollten in den Hauptausschuss als Mitglieder gewählt werden.

( 3 ) Aufgabengebiet:

1. Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

2. Der Hauptausschuss ist der zentrale Koordinierungs- und Steuerungsausschuss. Ihm obliegen das Finanz-, Steuer-, Abgaben- und Grundstückswesen sowie Gewerbe-, Wirtschafts- und Wirtschaftsförderangelegenheiten und Angelegenheiten des Tourismus. Die näheren Einzelheiten zu diesen Aufgabenbereichen regelt die Zuständigkeitsordnung.

3. Die Ratsversammlung überträgt dem Hauptausschuss gem. § 27 und 28 GO die folgenden Entscheidungen :

(1) die Gründung von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und deren Gründung soweit ein Betrag von 150.000,00 € nicht überschritten wird,
(2) die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen , an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von 150.000,00 € nicht übersteigt,
(3) die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschl. der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Stadt am Stiftungsvermögen oder bei der Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 150.000,00 € nicht übersteigt,
(4) die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde,
(5) Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt ab einem Betrag von mehr als 15.000,00 € bis zu einem Betrag von 150.000,00 €,
(6) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen ab einem Betrag von mehr als 75.000,00 € bis zu einem Betrag von 150.000,00 €,
(7) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlichen gleich kommen, ab einem Betrag von mehr als 75.000,00 € bis zu einem Betrag von 150.000,00 €,
(8) den Erwerb von Vermögensgegenständen ab einem Betrag von mehr als 75.000,00 € bis zu einem Betrag von 150.000,00,
(9) den Abschluss von Leasingverträgen ab einem Mietzins von mehr als 25.000,00 € jährlich bis zu einem Mietzins von 50.000,00 € jährlich,
(10) die Veräußerung und Belastung von Stadtvermögen ab einem Wert von mehr als 75.000,00 € bis zu einem Wert von 150.000,00 €.
(11) Der Hauptausschuss entscheidet bei Ratsfrauen und Ratsherren, Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern darüber, ob die Voraussetzungen für die Verletzung der Treuepflicht vorliegen. Er entscheidet ferner bei Ratsmitgliedern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.
(12) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberin oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
(13) Der Hauptausschuss nimmt gem. § 45 b GO die gesetzlich zu gewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

§ 10
Weitere Ausschüsse
(§§ 16 a, 45, 46, § 94 Abs. 5 GO)

Die folgenden weiteren Ausschüsse nach §§ 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

1. Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
Zusammensetzung:
9 Mitglieder , davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Ratsversammlung angehören können.

Aufgabengebiet:
- Stadtplanung,
- Umweltschutz,
- Naturschutz,
- Landschaftspflege,
- Gewässerschutz
- Energiekonzepte
- Verkehrsangelegenheiten

2. Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten
Zusammensetzung
9 Mitglieder, davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Ratsversammlung angehören können.

Aufgabengebiet
- Soziale Angelegenheiten,
- Wohnungswesen,
- Förderung und Pflege des Sports,
- Jugendförderung einschl. Jugendzentrum,
- Kultur, Bildung und Gemeinschaftsaufgaben,
- Bücherei,
- Schulangelegenheiten der Stadt Plön,
- Patenschaften und Partnerschaften.


3. Ausschuss für öffentliche Einrichtungen

Zusammensetzung
9 Mitglieder, davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Ratsversammlung angehören können.

Aufgabengebiet:
- Angelegenheiten der städtischen öffentlichen Einrichtungen,
- Werkausschuss für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Plön,
- Angelegenheiten der Feuerwehr.


§ 11
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die von der Ratsversammlung gewählten Ausschüsse haben die Beschlüsse der Ratsversammlung in den ihnen zugewiesenen Aufgabengebieten nach den Grundsätzen und Zielen für die Stadt Plön vorzubereiten.

(2) Die den Ausschüssen übertragenen Entscheidungen werden in einer Zuständigkeitsordnung festgelegt, die Anlage dieser Hauptsatzung ist.

(3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

(4) Jede Fraktion kann je Ausschuss bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.

§ 12
Aufgaben der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
(§§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47,55, 65,82, 84 GO)

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
(1) Stundungen,
(2) Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt bis zu einem Betrag von 15.000,00 €,
(3) Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen soweit ein Betrag von 75.000,00 € nicht überschritten wird,
(4) Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 75.000,00 € nicht überschritten wird,
(5) den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 75.000,00 € nicht übersteigt,
(6) den Abschluss von Leasingverträgen, soweit der jährliche Mietzins 25.000,00 € nicht übersteigt,
(7) die Veräußerung und Belastung von Stadtvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 75.000,00 € nicht übersteigt,
(8) die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 75.000,00 €,
(9) die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Mietzins 75.000,00 € nicht übersteigt,
(10) die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 75.000,00 €,
(11) die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 75.000,00 €..

§ 13
Seniorenbeirat
(§ 47d, § 47 e GO)

1) Es wird ein Seniorenbeirat gebildet. Der Seniorenbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches zu unterrichten. Die Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Plön und deren Ausschüsse bestimmt die Art der Unterrichtung.

2) Weitere Einzelheiten regelt die Satzung der Stadt Plön über die Bildung eines Seniorenbeirates.


§ 14
Beauftragte/Beauftragter für den Umweltschutz/Gewässerschutz

(1) Die Ratsversammlung beruft eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Umweltschutz/Gewässerschutz.
(2) Die oder der Beauftragte berät und unterstützt die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss, die Ausschüsse und die Ratsversammlung zum Schutze der Natur- und Kulturlandschaft im Bereich der Stadt Plön.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Ausschüsse sollen den Rat der oder des Beauftragten schon während der Planungen über Projekte und Vorhaben einholen, die den Umweltschutz, die Landschaftsplanung und die Landschaftspflege berühren.
Zu diesem Zweck kann die oder der Beauftragte auf Beschluss der in Abs. 2 genannten Gremien jederzeit als Sachkundige/Sachkundigen gehört werden.
(4) Die oder der Beauftragte wird für die Dauer der Wahlzeit der Ratsversammlung durch Beschluss der Ratsversammlung berufen.
(5) Die oder der Beauftragte erhält eine Entschädigung nach der Entschädigungsatzung der Stadt Plön.


§ 15
Einwohnerversammlung
(§ 16 b GO)

(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Ratsversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist auch hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt sind, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Ratsversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 16
Verträge mit Mitgliedern der Ratsversammlung
(§ 29 GO)

Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Ratsversammlung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Ratsversammlung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.000,00 € halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 € bei wiederkehrenden Leistungen von mtl. 3.000,00 € hält.


§ 17
Verpflichtungserklärungen
(§ 64 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen 1.000,00 € mtl. nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 GO entsprechen.

§ 18
Verarbeitung personenbezogener Daten
(Landesdatenschutzgesetz)

(1) Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigung und um Gratulationen auszusprechen, berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Ratsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2) Absatz (1) gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gem. §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.

§ 19
Veröffentlichungen
(Bekanntmachungsverordnung)

(1) Satzungen und Verordnungen der Stadt werden in den Kieler Nachrichten – Ostholstein-Teil – und im Ostholsteiner Anzeiger bekannt gemacht:
Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die zuletzt erschienene Zeitung den Satzungstext bekannt gemacht hat.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen
ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 20
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am 01. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24. März 1998 in der Fassung vom 15. Oktober 2001 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Plön vom 21. März 2003 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


Plön, den 24. März 2003
S t a d t P l ö n
Der Bürgermeister

(Ulf Demmin)

Veröffentlicht am 29. März 2003
S t a d t P l ö n
Der Bürgermeister

(Ulf Demmin)

Plön, den 29. März 2003