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Datum: 10.03.2020

Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Bösdorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. S. 57), zuletzt geändert durch Ges. vom 04. Januar 2018 (GVOBI. S. 6) und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 Ges. v. 13. November 2019 (GVOBl. S. 425) wird nach Be­schlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27. Februar 2020 folgende Satzung erlassen:

§1 Gegenstand der Gebühr

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen

(Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Gemeinde Bösdorf in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von der oder dem Beteiligten beantragt oder von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Absatz 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§ 2 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Verwaltungsgebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen Personen bezogenen Daten durch die Gemeinde Bösdorf im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig:

- Angaben der Gebührenpflichtigen

- Gewerbeanzeigendatei

- Einwohnermeldedaten

- Bauakten der Gemeinde Bösdorf

- Angaben des Steueramtes der Gemeinde Bösdorf

(2) Die Gemeinde Bösdorf ist befugt, über die anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenschuldner mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese für die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 3 Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

1. Auskünfte, die mündlich erteilt werden können

2. Schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichti-

gung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die

Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern

3. Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen

4. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beam-

tinnen / Beamten oder Beschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und

das Dienstverhältnis betreffen. Das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend

5. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für

die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen

6. Gebührenentscheidungen

7. Erste Ausfertigung von Zeugnissen

§ 4 Gebührenbefreiung

(1) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühr sind befreit:

a) Beglaubigungen für Bewerbungen zu Ausbildungszwecken

b) Behörden des Bundes, der Länder, der kommunalen Körperschaften und Anstalten,

die für Rechnung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände

verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, soweit die Gebühr den Betrag von

5,00 Euro nicht übersteigt oder Gegenseitigkeit gewährleistet ist

c) Öffentliche Krankenhäuser und andere Einrichtungen, die als gemeinnützig

anerkannt sind

d) Kirchen und sonstige Religionsgesellschaften, die die Rechtsstellung einer

Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen

e) Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien, Schulverbände und

Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder

Stiftung des öffentlichen Rechts besitzen

f) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen

Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Be-

handlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanz-

amts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Buchstabe c) bis f) Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Vorschriften der Amtshilfe bleiben unberührt.

§5 Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage). Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Vollendung der Leistung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Cent - Beträge kaufmännisch auf 0,50 Euro abgerundet.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der

Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des

sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeit

und des Zeitaufwands festzusetzen.

(3) Die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand auf der Grundlage von Personalkosten wird nach Bedarf durch Erlass des Innenministers des Landes Schleswig -

Holstein neu festgesetzt. Die entsprechenden Gebührensätze der Gebührenordnung

der Gemeinde Bösdorf sind jeweils den in diesem Erlass genannten Summen anzupassen.

Die Festsetzung der Gebührensätze wird entsprechend für Beschäftigte angewandt.

Bei der Berechnung von Teilzeiten ist je angefangene halbe Stunde zu berech­nen. Die Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro abzurunden. Bei Arbeitsausführung außerhalb der üblichen Arbeitszeit sind die tariflichen Zuschläge der Gebühr hinzuzurechnen.

Die vom Innenminister des Landes Schleswig - Holstein in § 6 Abs. 2 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VerwGebVO) festgesetzten Gebüh­rensätze betragen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verwaltungsgebüh­rensatzung der Gemeinde Bösdorf:

Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt

45,00 Euro

Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

51,00 Euro

Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

63,00 Euro

Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt

82,00 Euro

§ 6 Abs. 2 VerwGebVO gilt für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung in der

jeweils aktuellen Fassung.

(4) Gebühren, die in der VerwGebVO aufgeführt sind, werden danach erhoben.

§6 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und Widersprüchen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde

zurückgewiesen, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei

Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung

noch nicht begonnen worden ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel,

wenn

1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit

der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch

nicht beendet ist,

2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ab-

gelehnt wird oder

3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Fall der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag

aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf min-

destens 3,00 Euro errechnet.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und

soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der

Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

§7 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist diejenige oder derje-

nige verpflichtet, die oder der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder die

oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere

Gebüh­renpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§8 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist,

mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebühren-

pflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Anwen-

dung des zu erstattenden Betrages in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halb-

satz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen

Amtshandlung.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leis-

tung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Geneh-

migung o. a. ausgehändigt wird.

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden; es

kann Sicherheit verlangt werden.

(5) Die Gebührenpflichtigen sollen möglichst vor der Leistung auf die Gebüh-

renpflicht hingewiesen werden.

§ 9 Abweichungen

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird ermächtigt, in Einzelfällen

Abweichungen zuzulassen.

§ 10 Aufgabenübertragung

Soweit in den Bestimmungen dieser Satzung die Gemeinde Bösdorf ge-

nannt ist, tritt bei entsprechendem Kontext an deren Stelle die Behörde, der

die Erfüllung der der Gemeinde Bösdorf obliegenden Verwaltungsaufga-

ben durch öffentlich – rechtlichen Vertrag übertragen worden ist. Die Zustän-

digkeit der Bügermeisterin oder des Bürgermeisters als Behörde bleibt hier-

von unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsgebührensatzung einschließlich der Anlage tritt am 01.

April 2020 in Kraft.

Bösdorf, den 28. Februar 2020

Gemeinde Bösdorf

Der Bürgermeister

Engelbert Unterhalt

Veröffentlicht:

Bösdorf, den 10. März 2020

Gemeinde Bösdorf

Der Bürgermeister

Engelbert Unterhalt