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Beschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 g der Stadt Plön für das Gebiet östlich der August-Thienemann-Straße, südlich des Schöhsees, westlich des Schöhsees und der Westseite des Grundstücks Rautenbergstraße 52 und nördlich der Rautenbergstraße (südlicher Teil des Max-Planck-Instituts)
Die Ratsversammlung der Stadt Plön hat in ihrer Sitzung am 10. März 2010 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 g für das Gebiet östlich der August-Thienemann-Straße, südlich des Schöhsees, westlich des Schöhsees und der Westseite des Grundstücks Rautenbergstraße 52 und nördlich der Rautenbergstraße (südlicher Teil des Max-Planck-Instituts), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Dieses wird hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB bekannt gemacht.
Der B-Plan Nr. 16g - 2.Änderung tritt mit Beginn des 20.04.2010 in Kraft.
Alle Interessierten können den B-Plan und die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Plön, Fachbereich Bauen und Liegenschaften, Schlossberg 3-4, in Plön, Zimmer 57, während der Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs.2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Plön, den 19. April 2010 (LS)
S t a d t P l ö n
(Jens Paustian)
Bürgermeister