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Datum: 16.12.2015

Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss der Satzung der Stadt Plön zur Änderung der Textfestsetzungen der Innenstadt-Bebauungspläne Nr. 7 b, Nr. 34, Nr. 33, Nr. 33 - 1. Änderung, Nr. 20 - 1. Änderung, Nr. 35 - 1. Änderung der Stadt Plön und der »Ortsgestaltungssatzung« der Stadt Plön

Die Ratsversammlung der Stadt Plön hat in ihrer Sitzung am 23. September 2015 die Satzung zur Änderung der Textfestsetzungen der Innenstadt-Bebauungspläne

• Nr. 7 b für das Gebiet zwischen Markt, Stadtgraben und Schwentine,
• Nr. 34 für das Gebiet südliche Lange Straße 26 - 40 und südliche Hamburger Straße 32 - 35,
• Nr. 33 für das Gebiet zwischen Lange Straße 1 - 12 über den Schlossberg und Klosterstraße bis an das Ufer des Großen Plöner Sees,
• Nr. 33 - 1. Änderung, für das Gebiet Schlossberg 1 + 2 und Kaaktwiete 2,
• Nr. 20 - 1. Änderung, für das Gebiet, das begrenzt wird durch das Grundstück Markt 24, einer Teilfläche Markt östlich der Kirche, der vorhandenen Bebauung Markt 9 - 3, der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Markt 30 und Markt 31 sowie der Bundesbahnlinie,
• Nr. 35 - 1. Änderung, für das Gebiet westlicher Marktplatz mit Kirche mit nordwestlicher Begrenzung Markt 9 - 17, die Grundstücke Markt 18 - 24, die angrenzende Bahnanlage, den Strandweg und die Seefläche bis 50 m in den Großen Plöner See, der Stadt Plön

• und der „Ortsgestaltungssatzung“ für den Bereich „Lange Straße“ der Stadt Plön, bestehend aus dem Text -Teil B- beschlossen (Sammelbeschluss).

Dies wird hiermit bekannt gemacht.


Die Planzeichnung -Übersichtskarte der Geltungsbereiche der Satzung- ist Bestandteil des Beschlusses.

Planzeichnung:


Die Satzung der Stadt Plön zur Änderung der Textfestsetzungen der o.g. Innenstadt-Bebauungspläne und der Ortsgestaltungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Alle Interessierten können die Satzung und die Begründung dazu von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Plön, Fachbereich 3 Bauen, Liegenschaften, Schulverband, Schlossberg 3-4, 24306 Plön, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Plön geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Satzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Plön unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Plön, den 08.12.2015

Stadt Plön
Der Bürgermeister
(L. S.)
gez. Jens Paustian
Bürgermeister