Inhalt
Datum: 26.04.2011

Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 41 der Stadt für den Appelwarder und den westlichen Teil der Brückenstraße

Die Ratsversammlung der Stadt Plön hat in ihrer Sitzung am 30. März 2011 den Bebauungsplan Nr. 41 für den Appelwarder und den westlichen Teil der Brückenstraße zwischen dem Trentsee, der östlichen Grenze des Grundstücks Brückenstraße 22 (Flurstück 142), der südlichen Begrenzung der Brückenstraße, der westlichen Grenze des Grundstücks Appelwarder 28 (145/3), dem Stadtsee, der westlichen Grenze des Grundstücks Appelwarder 14 (161/3), der nördlichen Begrenzung der Straße Appelwarder und der westlichen Grenze des Grundstücks Appelwarder 11 (126/1), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Dieses wird hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB bekannt gemacht.

Der B-Plan Nr. 41 tritt mit Beginn des 27.04.2011 in Kraft.

Alle Interessierten können den B-Plan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Plön, Fachbereich Bauen und Liegenschaften, Schlossberg 3-4, in Plön, Zimmer 57, während der Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs.2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Plön, den 26. April 2011

(LS)

S t a d t P l ö n

(Jens Paustian)