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Datum: 12.11.2015

Öffentliche Bekanntmachung über den Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Plön, den 05. November 2015

Stadt Plön
Der Bürgermeister
Jens Paustian