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Luftbild Stadt Plön
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Plön, den 05. November 2015
Stadt Plön
Der Bürgermeister
Jens Paustian