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Luftbild Stadt Plön
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27, zuletzt geändert durch Artikel 68 der Landesverordnung vom 04. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön vom 11. Dezember 2013 folgende 7. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erlassen:
§ 1
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 01. 02. 1991 (BGBl. S. 230 ff) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. 08. 1965 (BGBl. S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. 01. 1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.
.§ 2
Die 7. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.
Plön, den 18. Dezember 2013 Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez.
Jens Paustian
Veröffentlicht:
Plön, den 23. Dezember 2013 Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez.
Jens Paustian