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Datum: 21.11.2007

Öffentliche Bekanntmachung über die Ausgabe der Lohnsteuerkarten 2008

Die Lohnsteuerkarten 2008 sind bis zum 31.10.2007 ausgehändigt bzw. durch die Post übermittelt worden. Einwohnerinnen und Einwohner, die eine Lohnsteuerkarte benötigen und bisher nicht erhalten haben, werden gebeten sich mit dem Einwohnermeldeamt der Stadt Plön im Rathaus Zimmer 2 oder 3, Telefon 505-38 oder 505-39, in Verbindung zu setzen.

Jeder Arbeitnehmer muss die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2008 zu Beginn des Kalenderjahres 2008 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarte 2008 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.

Bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2008 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse VI zu ermitteln, einzubehalten und abzuführen. Weist der Arbeitgeber nach, dass er die Nichtvorlage oder die nicht rechtzeitige Vorlage der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

Unbefugte Änderungen und Ergänzungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.

Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die geänderte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.

Anträge auf

a) Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren
b) Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren in besonderen Fällen (z.B. für die keine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt werden kann)
c) Berücksichtigung von Pflegekindern unabhängig vom Lebensalter
d) Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages in Sonderfällen
e) Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt einzureichen.

Anträge auf Änderung/Ergänzung von sonstigen Eintragungen (z.B. zur Steuerklasse und zum Kirchensteuerabzug) sowie der Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten sind bei der Meldebehörde einzureichen.

Nicht benötigte Lohnsteuerkarten 2008 sind an die Meldebehörde zurückzusenden, welche die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 39 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008.


Plön, den 21. November 2007

Stadt Plön
Der Bürgermeister
-Bürgerservice-

Im Auftrag:
Mark Westerwelle