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Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und § 49 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes i. V. m. § 45 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein sowie der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein jeweils in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Schulverbandsversammlung am 03. Dezember 2014 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Nutzer / Antragsteller
§ 4 Benutzungsgenehmigung
§ 5 Benutzungszeiten
§ 6 Benutzungsumfang
§ 7 Benutzungsgebühren
§ 8 Zahlungspflichtige und Fälligkeit der Zahlung
§ 9 Verpflichtungen des Nutzers
§ 10 Verpflichtung der Benutzer
§ 11 Datenverarbeitung
§ 12 Verbote
§ 13 Hausrecht
§ 14 Haftung
II. Besondere Bestimmungen
1. Schulräume und Sporthallen
§ 15 Zweckbestimmung
§ 16 Benutzungszeiten
§ 17 Dauernutzer der Sporthallen
§ 18 Aufhebung des Verzehrverbotes
2. Aula Am Schiffsthal
§ 19 Zweckbestimmung
§ 20 Benutzungszeiten
§ 21 Veranstaltungen mit Zuschauern / Ausschank
3. Gebäude der Offenen Ganztagsschule Am Schiffsthal
§ 22 Zweckbestimmung
§ 23 Antragstellung
§ 24 Benutzungszeiten
III. Schlussbestimmungen
§ 25 Benutzungsrichtlinien
§ 26 Inkrafttreten
Präambel
In dieser Benutzungs- und Gebührensatzung werden Bezeichnungen für Personen aufgrund der besseren Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet. Die gewählte Form bezieht ausdrücklich beide Geschlechter mit ein.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Die Aula, die Schulräume und die Sporthallen dienen in erster Linie den Zwecken der Schulen des Schulverbandes Plön Stadt und Land; die Sporthallen darüber hinaus auch denen der Sportförderung im Bereich des Schulverbandes Plön Stadt und Land.
(2) Ferner werden sie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Dritten (Nutzer) zur Benutzung überlassen, wenn die vorgesehene Nutzung dem Charakter und der Zweckbestimmung der Räumlichkeiten entspricht.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Benutzung der nachfolgend aufgeführten Schulliegenschaften durch Nutzer (Dritte):
1. Rodomstorschule
2. Breitenauschule
3. Schule Vogelsang in Ascheberg
4. Förderzentrum
5. Gemeinschaftsschule Plön Am Schiffsthal
6. Offene Ganztagsschule
7. Aula Am Schiffsthal
§ 3
Nutzer / Antragstellung
(1) Auf Antrag überlässt der Schulverband Nutzern die in § 2 genannten Schulliegenschaften zur außerschulischen Benutzung in der unterrichtsfreien Zeit. Hierdurch dürfen schulische und sonstige Belange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich an den Schulverband Plön Stadt und Land, Schlossberg 3-4, 24306 Plön, zu stellen. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Nutzers,
- Datum / Nutzungszeitraum,
- Nutzungsort,
- Art der vorgesehenen Nutzung
- Benennung eines Verantwortlichen und einer Vertretungsperson mit Anschrift und Telefon- bzw. Handynummer.
(3) Der Antrag soll mindestens 14 Tage vor der geplanten Nutzung gestellt werden.
(4) Bei Änderung oder Ausfall der gestatteten Nutzung ist dies dem Schulverband rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Werktage vor der geplanten Nutzung, mitzuteilen.
(5) Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller diese Benutzungs- und Gebührensatzung und die hierzu erlassenen Richtlinien schriftlich an.
(6) Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungs- und Gebüh-rensatzung oder gegen die Richtlinien über die Benutzung von Schulräumen und Sporthallen und der Aula können die Nutzer ganz oder zum Teil von der Nutzung ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für die Besucher.
(7) Privatpersonen können keine Anträge stellen.
§ 4
Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzung wird schriftlich genehmigt und kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Die Benutzungsgenehmigung kann jeder Zeit widerrufen werden. In diesem Fall hat der Nutzer keinen Anspruch auf Schadenersatz; dazu gehört auch der Ersatz von Auslagen und entgangenem Gewinn.
(2) Der Schulverband ist berechtigt, eine erteilte Benutzungsgenehmigung zu widerrufen, insbesondere, wenn
a) die Liegenschaften für schulische Zwecke benötigt werden
b) notwendige Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssen
oder
c) die in der Benutzungsgenehmigung erteilten Auflagen oder Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingung nicht eingehalten werden.
(3) Eine Weitervermietung oder Vergabe der überlassenen Räume an Dritte ist nicht gestattet.
(4) Ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzung besteht nicht.
§ 5
Benutzungszeiten
Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, werden die Schulliegenschaften grundsätzlich an Arbeitstagen von montags bis freitags bis spätestens 22.00 Uhr zur Benutzung überlassen.
§ 6
Benutzungsumfang
(1) Änderungen an dem bestehenden Zustand dürfen nur mit Zustimmung des mit dem Hausrecht beauftragten Leiters / Hausmeisters vorgenommen werden und sind nach Beendigung der Veranstaltung zu beseitigen. Ein Anspruch auf einen vom Inventar geräumten Raum besteht nicht.
(2) Die überlassenen Räume dürfen nur für die vereinbarte Zeit und nur zum vereinbarten Zweck benutzt werden.
(3) Eine Bereitstellung für private Feiern ist nicht möglich.
§ 7
Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung der Räume und Sporthallen sowie für die Bereitstellung bestimmter Ausstattungsgegenstände wird eine Gebühr nach der Anlage dieser Satzung erhoben.
(2) Wird einem Nutzer eine bestimmte Schulliegenschaft für mehrere Tage (Mehrfachnutzer) bzw. für eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (Dauernutzer) überlassen, kann anstelle der sonst anfallenden Gebühr eine angemessene Pauschale vereinbart werden. Gleiches gilt für karitative und sportliche Veranstaltungen von besonderer Bedeutung. In Ausnahmefällen kann auf eine Gebühr verzichtet werden. Über diese Ausnahmefälle entscheidet auf besonderen schriftlichen Antrag der Schulverbandsvorsteher.
(3) Kulturelle Veranstalter aus dem Verbandsgebiet entrichten für ihre Veranstaltungen in der Aula Am Schiffsthal eine Pauschale nach der Anlage 1 zuzüglich der tatsächlich entstehenden Reinigungskosten für einen Zeitraum von bis zu 4 Stunden je Veranstaltung.
(4) Im Falle einer Veräußerung von Fernsehrechten an einer Veranstaltung macht der Schulverband anteilige Einnahmen geltend. Die Höhe wird in einer besonderen Vereinbarung mit dem Antragsteller festgelegt.
(5) Von Sportvereinen und anerkannten Jugendgruppen werden keine Gebühren erhoben, wenn sie dort
a) selbst Sport treiben
b) sportliche Veranstaltungen durchführen, für deren Besuch kein Eintrittsgeld erhoben wird oder
c) andere Veranstaltungen der Jugendpflege durchführen.
(6) Den mit einem Bildungsauftrag tätigen Institutionen und Vereinen werden die Schulräume gebührenfrei überlassen. Gleiches gilt für eine Nutzung zu kulturellen oder sozialen Zwecken.
(7) Für Veranstaltungen an Wochenenden oder Feiertagen werden mit der Benutzungsgenehmigung in jedem Fall Reinigungskosten in Rechnung gestellt.
(8) Erfordert die anlässlich einer Veranstaltung verursachte Verschmutzung der genutzten Räume eine spezielle, mit zusätzlichen Kosten verbundene Reinigung, werden die dem Schulverband entstehenden Kosten dem Nutzer nachträglich in Rechnung gestellt.
(9) Ist der Nutzer nicht aus einer Verbandsgemeinde des Schulverbandes, muss er die dreifache Gebühr der in der Anlage aufgeführten Sätze entrichten.
(10) Dritte, die aus der Benutzung der überlassenen Räume einen gewerblichen Nutzen ziehen können, entrichten die dreifache Gebühr der in Anlage 1 aufgeführten Sätze. Wird in diesen Fällen ein Ein- oder Ausräumen von Gestühl erforderlich, ist der Arbeitsaufwand bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen.
(11) Wird nach Erteilung einer Benutzungsgenehmigung der Veranstaltungsbereich nicht genutzt und ist eine anderweitige Vergabe nicht möglich, sind die entstandenen Kosten und ¼ der festgesetzten Gebühr zu zahlen. Bei einer verspäteten Absage oder einer fehlenden Absage wird die volle festgesetzte Gebühr berechnet.
(12) Wird die in der Benutzungsbewilligung festgesetzte Zeit überschritten, erfolgt eine Nachberechnung der Gebühr.
§ 8
Zahlungspflichtige und Fälligkeit der Zahlung
(1) Die Benutzungsgebühr wird von demjenigen geschuldet, der den für die Erteilung der Benutzungsgenehmigung erforderlichen Antrag im eigenen bzw. fremden Namen unterschreibt sowie von demjenigen, in dessen Namen der Antrag gestellt wird.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Mit Erteilung der Benutzungsgenehmigung entsteht die Zahlungspflicht der Gebühr.
(4) Die Gebühr ist spätestens 14 Tage vor der Nutzung zu entrichten, soweit die Benutzungsgenehmigung keinen anderen Zahlungstermin vorgibt.
§ 9
Verpflichtungen des Nutzers
(1) Für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen hat der Nutzer auf seine Kosten zu sorgen.
(2) Die Brand- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung sind zu beachten.
(3) Die in den Gesetzen zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit enthaltenen Bestimmungen sind zu beachten.
(4) Der Nutzer ist ferner dafür verantwortlich, dass
a) er die nach dieser Satzung zu beachtenden Bestimmungen, die Richtlinien über die Benutzung und die Haus- bzw. Schulordnung der jeweiligen Schulliegenschaften nicht verletzt,
b) die ggf. erforderlichen behördlichen Anmeldungen und Genehmigungen vorgenommen bzw. eingeholt und
c) bestehende Verbote zum Rauchen sowie Alkoholverzehr eingehalten werden.
§ 10
Verpflichtung der Benutzer
(1) Die Benutzer der Schulliegenschaften haben diese schonend und pfleglich zu behandeln und neben den Richtlinien, deren Haus- bzw. Schulordnung zu beachten.
(2) Sie sind verpflichtet, verursachte oder von ihnen festgestellte Schäden unverzüglich dem Veranstalter (Nutzer) bzw. dessen Beauftragten zu melden.
(3) Das Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich nicht gestattet.
(4) Fahrräder und Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
§ 11
Datenverarbeitung
(1) Erforderliche personenbezogene Daten dürfen vom Schulverband im Rahmen der Erteilung der Benutzungsgenehmigung gemäß den Bestimmungen des Datenschutzes erhoben und verarbeitet werden.
(2) Der Schulverband ist berechtigt, erforderliche personenbezogene Daten von anderen Behörden gemäß den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes (§§ 11 und 13) zu erheben.
§ 12
Verbote
(1) In den Schulgebäuden und in allen Sporthallen sowie auf dem gesamten Schulgelände gilt ein generelles Rauch- und Alkoholverbot. Hiervon kann nur in begründeten Fällen im Bereich der Schiffsthal-Halle und der Aula Am Schiffsthal auf schriftlichen Antrag des Nutzers eine Ausnahme zugelassen werden.
(2) In allen Schulliegenschaften, außer der Lehrküche, herrscht ein grundsätzliches Verbot für den Verzehr von Essen und Getränken.
§ 13
Hausrecht
(1) Beauftragte des Schulverbandes sowie Schulleiter sind berechtigt, überlassene Räume und Sporthallen jederzeit zu betreten. Diese sind berechtigt, die Weiterbenutzung der betreffenden Schulliegenschaften zu untersagen, wenn gegen die nach dieser Satzung zu beachtenden Bestimmungen, die Richtlinien oder der Haus- bzw. Schulordnung von dem Veranstalter (Nutzer) bzw. dessen Beauftragten oder dem Veranstaltungsteilnehmer in grober Weise oder wiederholt verstoßen wird. Im Übrigen ist ihren Anordnungen uneingeschränkt Folge zu leisten.
(2) Gegenüber den Veranstaltungsteilnehmern (Benutzern) steht das Hausrecht darüber hinaus auch dem Veranstalter (Nutzer) bzw. dessen Beauftragten zu.
§ 14
Haftung
(1) Der Nutzer stellt den Schulverband Plön Stadt und Land von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitarbeiter, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Anlagen stehen. Die hierfür erforderliche Haftungsausschlusserklärung ist mit dem Antrag schriftlich vorzulegen.
(2) Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten.
(3) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Schulverband Plön Stadt und Land, deren Mitarbeiter und Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auch auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen.
(4) Der Nutzer hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch Freistellungsansprüche abgedeckt werden.
(5) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Schulverbandes als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
(6) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Schulverband an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen oder sonst durch deren Benutzer entstehen.
(7) Der Schulverband übernimmt ebenfalls keine Haftung für eingebrachte Kleidungsstücke und sonstige Wertgegenstände. Diese sind vom Nutzer ausreichend gegen Entwendung oder Beschädigung zu sichern.
II. Besondere Bestimmungen
1. Schulräume und Sporthallen
§ 15
Zweckbestimmung
Außerhalb der allgemeinen Zweckbestimmung werden die Räumlichkeiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Dritten nur dann überlassen, wenn die beantragte Nutzung nicht einer politischen Veranstaltung dient.
§ 16
Benutzungszeiten
(1) Die Schulräume werden für außerschulische Veranstaltungen ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit und in der Regel nur an Arbeitstagen montags bis freitags bis spätestens 22.00 Uhr zur Verfügung gestellt. An Sonnabenden und Sonntagen werden sie nur in Ausnahmefällen bereitgestellt. In diesen Fällen gelten die folgenden Nutzungszeiten:
Sonnabends bis 22.00 Uhr
Sonntags bis 12.00 Uhr.
(2) Die Sporthallen stehen für außerschulische Veranstaltungen ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit und in der Regel bis spätestens 22.00 Uhr zur Verfügung.
(3) Während der Ferienzeiten kann die Benutzung der Schulräume und Sporthallen grundsätzlich nicht beansprucht werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
(4) Die Schulräume und Sporthallen werden grundsätzlich nicht für Übernachtungen zur Verfügung gestellt.
(5) In den Absätzen 1 und 2 genannten Benutzungszeiten sind die Zeiten für das Aufräumen, Waschen, Duschen und Umkleiden eingeschlossen. Die Veranstaltungen und Übungen müssen generell so rechtzeitig beendet sein, dass das Gebäude mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt ist. Ausnahmen gelten bei Turnieren.
(6) Während der Ferien und an Wochenenden kann die Benutzung der Schulräume und Sporthallen nur mit besonderer Genehmigung des Schulträgers zugelassen werden.
§ 17
Dauernutzer der Sporthallen
(1) Für die außerschulische Nutzung der Sporthallen wird ein Hallenbenutzungsplan erstellt, der auf die Belange der Unterrichtsplanung der Schulen, der Offenen Ganztagsschule und auf den saisonalen Sportbetrieb abgestellt wird. Neu gestellte Anträge können nur im Rahmen der noch freien Kapazitäten berücksichtigt werden.
(2) Die Sporthallen bleiben während der Ferien grundsätzlich geschlossen. Bei Bedarf wird eine Sporthalle für den Sportbetrieb geöffnet. Dies erfolgt nur auf Antrag mit einem gesonderten Hallennutzungsplan.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Sporthalle besteht nicht.
(4) Dauerbelegung setzt zusätzlich den Abschluss eines die Schlüsselgewalt regelnden Vertrages voraus.
§ 18
Aufhebung des Verzehrverbotes
Das allgemeine Verbot für den Verzehr von Essen und Getränken kann für Veranstaltungen in der Schiffsthal-Halle für den Eingangsbereich und die Tribüne aufgrund eines gesonderten Antrages aufgehoben werden.
2. Aula Am Schiffsthal
§ 19
Zweckbestimmung
Außerhalb der allgemeinen Zweckbestimmung wird die Nutzung der Räumlichkeiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Dritten überlassen, wenn eine Nutzung für kulturelle Veranstaltungen oder für kulturelle Zwecke beantragt wird.
Eine Nutzung durch politische Parteien und Wählergemeinschaften ist möglich sofern nicht Einschränkungen in Wahlzeiten bestehen.
§ 20
Benutzungszeiten
Die Benutzungszeiten werden vom Schulverband in einem Benutzungsplan koordiniert. Die Nutzung darf nur diesem entsprechend erfolgen.
§ 21
Veranstaltungen mit Zuschauern / Ausschank
(1) Die Vorschriften der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 5. Juli 2004 in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
(2) Das Verbot für den Verzehr von Essen und Getränken kann für den Bereich des Foyers für Veranstaltungen in der Aula aufgrund eines gesonderten Antrages aufgehoben werden.
3. Offene Ganztagsschule Am Schiffsthal
§ 22
Zweckbestimmung
(1) Außerhalb der allgemeinen Zweckbestimmung wird die Nutzung der Räumlichkeiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Dritten nur dann überlassen, wenn die beantragte Nutzung nicht einer politischen Veranstaltung dient.
(2) Die offene Ganztagsschule wird auch zum Zwecke der Jugendarbeit der Stadt Plön genutzt (Jugendzentrum). Hierfür gelten eigene Vorschriften.
§ 23
Antragstellung
Der Nutzer hat den Antrag gemäß § 3 dieser Benutzungssatzung an den Schulverband zu richten. Die Bewilligung oder die Ablehnung erfolgt durch die Leitung der Offenen Ganztagsschule.
§ 24
Benutzungszeiten
Die offene Ganztagsschule kann nur aufgrund eines gesondert gestellten Antrages und nur außerhalb der normalen Öffnungszeiten genutzt werden. Die dann bewilligten Nutzungszeiten werden in der jeweiligen Genehmigung geregelt.
III. Schlussbestimmungen
§ 25
Benutzungsrichtlinien
Der Schulverbandsvorsteher wird von der Schulverbandsversammlung ermächtigt für die außerschulische Benutzung der Schulliegenschaften Benutzungsrichtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind Bestandteil dieser Benutzungs- und Gebührensatzung.
§ 26
In-Kraft Treten
Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
- Satzung über die Benutzung von Schulräumen und Sporthallen des Schulverbandes Plön Stadt und Land vom 28.11.1997
- Satzung über die Nutzung der Aula mit Klassentrakt des Schulverbandes Plön Stadt und Land vom 11.12.2002
- Gebührensatzung für die Nutzung der Aula mit Klassentrakt des Schulverbandes Plön Stadt und Land vom 11.12.2002.
Plön, den 08.12.2014
Schulverband Plön Stadt und Land
L.S. gez. Paustian
Schulverbandsvorsteher
Anlage zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung der Aula am Schiffsthal, der Schulräume und Sporthallen sowie der Außenanlagen vom 04. September 2014, in Kraft getreten am 01. Januar 2015
(1) Für die Überlassung der Räume und Sporthallen an Dritte werden zur Abgeltung der Bewirtschaftungskosten von den Nutzern folgende Gebühren erhoben:
a) Sporthallen
Bezeichnung Größe in m² Gebühr je angefangene Stunde
1. Schiffsthal-Halle 1215 132,00 €
1 Hallendrittel 135 44,00 €
2. Mehrzweckhalle Rodomstorschule 504 88,00 €
3. Sporthalle Breitenauschule 594 88,00 €
1 Hallenhälfte 148,50 44,00 €
4. Sporthalle Ascheberg 648 88,00 €
1 Hallenhälfte 162 44,00 €
5. Sporthalle der Gemeinschaftsschule 594 88,00 €
6. Gymnastikhalle der Gemeinschaftsschule 117 44,00 €
b) Schulräume
Bezeichnung Gebühr je angefangene Stunde
Lehrküche 40,00 €
Klassenraum 5,00 €
c) Aula am Schiffsthal
Bezeichnung Gebühr je angefangene Stunde
Aula mit Zusatzräumen im Förderzentrum sowie Klassenraum für die Zusatzgarderobe 25,00 €
Aula mit Zusatzräumen im Förderzentrum ohne Klassenraum für die Zusatzgarderobe 23,00 €
Aula mit Klassenraum für die Zusatzgarderobe ohne Zusatzräume im Förderzentrum 21,00 €
Flügel 80,00 €; Kosten für eine eventuell notwendige Stimmung des Flügels sind von dem Nutzer zu tragen
Lichtbildwand 15,00 €
Diaprojektor 10,00 €
DLO-Videogroßbildprojektor mit Videospielgerät 50,00 €
Medienmobil 25,00 €
Lautsprecher-/Mikrofonanlage 20,00 €
Tageslicht-Schreiber (Overheadprojektor) mit Projektionstisch 5,00 €
Sonstige Lehrmittel, Musikinstrumente etc. Nach Vereinbarung
Kulturelle Veranstalter aus dem Verbandsgebiet entrichten für ihre Veranstaltungen in der Aula für einen Zeitraum von bis zu 4 Stunden je Veranstaltung einen Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 € zuzüglich der tatsächlichen Reinigungskosten nach § 7 (3) der Satzung.
(2) Die Reinigungskosten werden dem Nutzer in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt.
Die vorstehend abgedruckte Benutzungs- und Gebührensatzung, einschließlich der Anlage, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Plön, den 13.12.2014
Schulverband Plön Stadt und Land
gez. Paustian
Schulverbandsvorsteher