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Datum: 31.12.2016

Öffentliche Bekanntmachung über die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Plön (Ausbaubeitragssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), beide in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 07. Dezember 2016 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

Seite

§ 1 Allgemeines ………………………………………… 2

§ 2 Beitragsfähiger Aufwand ……………………......... 2

§ 3 Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger ………....... 4

§ 4 Vorteilsregelung, Stadtanteil ………………...…… 5

§ 5 Abrechnungsgebiet ……………………………..…. 8

§ 6 Beitragsmaßstab …………………………….…….. 8

§ 7 Entstehung der Beitragspflicht ……………..…… 13

§ 8 Kostenspaltung …………………………………… 13

§ 9 Beitragsbescheid …………………………………. 14

§ 10 Vorauszahlungen ……………………………….. 15

§ 11 Fälligkeit ……………………………………..…... 15

§ 12 Ablösung …………………………………….…… 15

§ 13 Datenverarbeitung ……………………….……… 16

§ 14 Inkrafttreten ………………………………….…… 17

§ 1
Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und den Umbau sowie die Erneuerung

a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne § 242 BauGB,

b) von nach den §§127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und

c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen

als öffentliche Einrichtung erhebt die Stadt nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung oder der Umbau Vorteile bringt.

§ 2
Beitragsfähiger Aufwand

(1) Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für

1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert, der von der Stadt aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung;

2. die Freilegung der Flächen;

3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberflächen für notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen sowie die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere

a) die Fahrbahn,

b) die Gehwege,

c) die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,

d) die Park- und Abstellflächen,

e) die Radwege,

f) die kombinierten Geh- und Radwege,

g) die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,

h) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

i) die Bushaltebuchten;

4. die Beleuchtungseinrichtungen;

5. die Entwässerungseinrichtungen;

6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen, Wege- oder Plätze;

7. Gestaltungselemente und die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Zierleuchten, Absperreinrichtungen, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.

(2) Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

(3) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Stadtanteils. Soweit die Zuwendungen über den Stadtanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

(4) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Stadt Baulastträger ist.

(5) Soweit Aufwand für Kreisverkehrsanlagen beitragsfähig ist, wird er auf die Straßen und Wege aufgeteilt, die in den Kreisverkehr münden.

(6) Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

(7) Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.

(8) Für Immissionsschutzanlagen, selbstständige Park- und Abstellflächen sowie selbstständige Grünflächen werden aufgrund einer besonders zu erlassenden Satzung Beiträge erhoben.

§ 3
Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.

§ 4
Vorteilsregelung, Stadtanteil

(1) Im Sinne der nachfolgenden Aufstellung gelten als

a) Anliegerstraßen (bis zu einer Fahrbahnbreite von 7 m im Mittel)

Straßen, Wege und Plätze, die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen; d.h. die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

b) Haupterschließungsstraßen (bis zu einer Fahrbahnbreite von 10 m im Mittel)

Straßen, Wege und Plätze, die im Wesentlichen dem beachtlichen innerörtlichen Verkehr dienen; d.h. die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen,

c) Hauptverkehrsstraßen (bis zu einer Fahrbahnbreite von 20 m im Mittel)

Straßen, die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von durchgehendem innerörtlichen Verkehr, überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.

Vom beitragsfähigen Aufwand nach § 2 werden folgende Kosten
auf die Beitragspflichtigen umgelegt:                                                                                                    

Anteile der Beitragspflichtigen
am beitragsfähigen
Aufwand:

                                                                                                                                                                                                                                                        

An-
lie-
ger-stra-
ße
Haupt-
er-
schlie-
ßungs-
stra-
ße
Haupt-ver-
kehrs-
stra-
ße
1.

Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnen- und Randsteine)

85 %

60 %

40 %

2.

Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen und Bordsteine)

85 %

75 %

60 %

3.

Park- und Abstellflächen

85 %

75 %

60 %

4.

Radwege

(einschl. Sicherheitsstreifen)

85 %

65 %

45 %

5.

Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen und Bordsteine)

85 %

70 %

50 %

6.

Unselbstständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün

85 %

75 %

60 %

7.

Bushaltebuchten

85 %

65 %

40 %

8.

Beleuchtungseinrichtungen

85 %

70 %

50 %

9 .

Entwässerungseinrichtungen

85 %

70 %

50 %

10.

Mischflächen

85 %

75 %

-

11.

Verkehrsberuhigte Bereiche

85 %

85 %

-

Die übrigen zum beitragsfähigen Aufwand gehörenden Kosten gem. § 2 der Ausbaubeitragssatzung werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1 – 11) entsprechend zugeordnet.

(2) Vom beitragspflichtigen Aufwand

a) werden für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen sowie den Ausbau und die Erneuerung vorhandener Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) 65 v.H. umgelegt,

b) werden für den Umbau sowie den Ausbau und die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)

65 v.H. umgelegt.

(3) Straßen, Wege und Plätze, die nicht zum Anbau bestimmt sind

(Außenbereichsstraßen),

a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 a),

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Stadtgebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 b ),

c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs.1 c ).

(4) Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 – 6) entsprechend zugeordnet.

(5) Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf höchstens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

(6) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Stadt getragen (Stadtanteil).

§ 5
Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentliche Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).

(2) Wird durch Beschluss des zuständigen Ausschusses ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.

§ 6
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet, für das die Stadt beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05; Abs. 2 Ziffer 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Liegt ein Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) mit verschiedenen Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung, wird die Festsetzung mit der überwiegend nutzbaren Fläche für die Ermittlung der anzurechnenden Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dergleichen, wohl aber Garagen.

Der Abstand der Tiefenbegrenzungslinie

a) verläuft bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, parallel zur Straßengrenze,

b) wird bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zufahrt an gemessen,

c) wird bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen (z.B. Notwegerecht), von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

Die über die nach der vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelung hinaus gehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 5, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt.

Der unbebaute, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben.

Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich insbesondere land- und forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

4. Anstelle der in Ziffer 1 – 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziffer 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt.

a) Friedhof mit Kirche 0,3

b) Sportplätze / Bolzplätze / Spielplätze 0,3

c) Kleingärten 0,5

d) Freibäder / Seebäder 0,5

e) Klärwerke / Abwasserteichanlagen 0,3

f) Campingplätze 0,7

g) Flächen für Naturschutz und Landschaftspflege 0,02

h) Teichanlagen, die nicht zur Fischzucht dienen 0,05

(3) Für die Ermittlung des Vollgeschossmaßstabes gilt:

1. Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen, vervielfältigt mit:

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss

b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.

2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

Ist tatsächlich eine höhere als die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse genehmigt oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden;

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;

c) bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;

d) bei Grundstücken, auf denen selbstständige Garagen oder Stellplatzanlagen zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.

Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind Vollgeschosse gemäß der Landesbauordnung Schleswig-Holstein.

Soweit in einem Gebäude, das dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient, die vorhandenen sämtlichen Geschosse nicht den Voraussetzungen der Landesbauordnung entsprechen, wird ein Vollgeschoss angesetzt.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie oder Sondergebieten (§10, 11 Baunutzungsverordnung) sowie Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, werden die nach Abs. 3 ermittelten Flächen um 40 % erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betriebe mit großen Lagerflächen u.ä.) so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche die Grundstücksfläche zugrunde zu legen.

(5) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden, sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig.

§ 7
Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme so wie diese im Bauprogramm vom zuständigen Ausschuss beschlossen wurde.

Beschließt der zuständige Ausschuss über eine Kostenspaltung (§ 8), so entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme.

§ 8
Kostenspaltung

Die Stadt kann Beiträge ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbstständig erheben.

Teileinrichtungen sind:

1. die Fahrbahn einschließlich der Park-und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine sowie der Bushaltebuchten,

2. die Radwege,

3. die Gehwege,

4. die Beleuchtungseinrichtungen,

5. die Straßenentwässerung,

6. die Möblierung von Straßen, Wegen und Plätzen,

7. die kombinierten Geh- und Radwege und

8. die Mischflächen.

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün

werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.

§ 9
Beitragsbescheid

(1) Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält insbesondere:

1. die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,

2. den Namen der/des Beitragspflichtigen,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. die Höhe des Beitrages,

5. die Berechnung des Beitrages,

6. die Angabe des Zahlungstermins,

7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 10
Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wurde, können Vorauszahlungen bis zur Höhe des endgültig festzusetzenden Ausbaubeitrages erhoben werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen erhoben werden.

§ 11
Fälligkeit

(1) Die Vorauszahlung auf den endgültig festzusetzenden Beitrag wird drei Monate nach der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides fällig.

Der endgültige Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Beitrag wird nur festgesetzt, wenn er mindestens 25 Euro beträgt.

Die Stadt kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligen.

(2) Wird die Verrentung beantragt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.

§ 12
Ablösung

Vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und der Stadt in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 13
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG),

die der Stadt aus der Prüfung des städtischen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind,

aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster,

aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern,

aus den bei Dataport geführten Personenkonten sowie Meldedateien,

und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten

zulässig:

Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Festsetzung von Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

Die Stadt Plön ist befugt, über die anfallenden Daten ein Verzeichnis der Beitragspflichten mit den für die Erhebung der Beiträge nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Beitragserhebung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Plön über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, die Erneuerung, den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Plön (Ausbaubeitragssatzung), in Kraft getreten am 12. Juli 2014, außer Kraft.

Plön, den 21. Dezember 2016

Stadt Plön

Der Bürgermeister

gez.

Jens Paustian

Veröffentlicht:

Plön, den 31. Dezember 2016

Stadt Plön

Der Bürgermeister

gez.

Jens Paustian