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Luftbild Stadt Plön
Aufgrund der §§ 4, 17 und 28 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) v. 28. 02. 2003 (GVOBl. S. 57, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 07. 07. 2015, GVOBl. S. 200, 203) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) v. 10. 01. 2005 (GVOBl. S. 27, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 15. 07. 2014, GVOBl. S. 129) sowie § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig- Holstein (StrWG) v. 25. 11. 2003 (GVOBl. S. 631, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 01. 09. 2015, GVOBl. S. 322), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön am 18. Mai 2016 die Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Plön v. 13. Dezember 2000, zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag v. 13. Dezember 2007, wie folgt geändert:
Artikel I
§ 3 wird wie folgt geändert:
(4) Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des
Grundstücks
a) bei x wöchentlicher Reinigung 3,16 Euro
b) bei 5 x wöchentlicher Reinigung 16,06 Euro
Artikel II
§ 10 wird wie folgt geändert:
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung ist die Stadt Plön berechtigt, folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) v. 09. 02. 2000 (GVOBl. S. 169, zuletzt geändert durch Art. 8 LVO v. 16. 03. 2015, GVOBl. S. 96) zu erheben:
1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist und dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist und dessen Anschrift.
3. Angaben der zuständigen Behörde aus dem Melderegister über die Anschrift des Grundstückseigentümers des jeweils zu veranlagenden Grundstücks, sofern § 1 des Melderechtsrahmengesetzes nicht entgegensteht;
4. Angaben der jeweils zuständigen Behörde zu den Abmessungen der jeweils zu veranlagenden Grundstücke, zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu veranlagenden Grundstücken und zur Abgrenzung der städtischen Grundstücke zu den jeweils zu veranlagenden Privatgrundstücken.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Stadt nur zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung, insbesondere zum Zwecke der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 28 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft.
Plön, den 19. Mai 2016
Stadt Plön
Der Bürgermeister
Jens Paustian
Veröffentlicht:
Plön, den 20. Mai 2016 Stadt Plön
Der Bürgermeister
Jens Paustian