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Datum: 27.05.2017

Öffentliche Bekanntmachung über die Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Tourismusabgabe

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 GVOBl. Schl.- H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.- H. S. 140), und der §§ 1, 10 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.- H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2017 (GVOBl. Schl.- H. S. 28), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 17. Mai 2017 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Die Stadt Plön ist als Luftkurort anerkannt.

(2) Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Tourismusabgabe nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Durch die Tourismusabgabe sollen die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung zu 70 v. H. und die Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen zu 15 v. H. gedeckt werden.

§ 2

Abgabepflicht, Haftung

(1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr in der Stadt unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden.

(2) Abgabeschuldner sind auch diejenigen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Betrieb zu haben, vorübergehend im Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Abgabepflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit. Von der Gemeinde des Betriebssitzes für den Veranlagungszeitraum erhobene Tourismusabgaben können auf Antrag gegen gerechnet werden.

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.

(4) Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter.

§ 3

Erhebungszeitraum, Entstehung der Abgabepflicht, Vorausleistung, Festsetzung

(1) Die Tourismusabgabe ist eine Jahresabgabe. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabepflicht entsteht am Anfang eines Kalenderjahres, für das die Abgabe festgesetzt wird, jedoch nicht vor Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit.

(3) Die Stadt erhebt zum 01. August eines jeden Kalenderjahres eine Vorausleistung bis zur voraussichtlich entstehenden Höhe der Tourismusabgabe.

(4) Die Tourismusabgabe wird zum 1. August eines jeden Kalenderjahres, in dem der Tatbestand der Abgabepflicht verwirklicht ist, durch Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.

§ 4

Kalkulation des umzulegenden Aufwandes

(1) Die Tourismusabgabe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Abgabepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand der Stadt Plön gem. § 1 Abs. 2 geboten wird.

(2) Die Kalkulation des auf die Abgabepflichtigen zu verteilenden Anteils an den Aufwendungen der Stadt wird für einen Zeitraum von drei Jahren vorgenommen. Sie ist Grundlage für die Berechnung der Abgabesätze (§ 8 Abs. 2).

§ 5

Vorteilsbemessungen

Der Vorteil im zu veranlagenden Einzelfall wird nach Vorteilseinheiten (VE) und nach Vorteilsstufen bemessen.

§ 6

Vorteilseinheit

(1) Die unterschiedlichen Strukturen bei den Abgabepflichtigen werden durch die Umrechnung in Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht.

(2) Eine Vorteilseinheit entspricht jeweils einer Arbeitskraft, sofern sich nicht aus den Anlagen 1 bis 4 ein davon abweichender Bemessungsmaßstab ergibt. Der als Vorteilseinheit zugrunde gelegte Bemessungsmaßstab ist bei einer Über- oder Unterschreitung anteilig zu berücksichtigen.

(3) Als Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Betriebsinhaber, Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die freiberuflich Tätigen; Reinigungskräfte und Auszubildende bleiben unberücksichtigt.

(4) Als volle Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt eine Arbeitskraft, die die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit leistet. Arbeitszeiten von Teilzeitkräften werden zusammengefasst. Ergeben sich hierbei Arbeitszeiten bis zu 20 Wochenstunden, so bleiben sie unberücksichtigt; Arbeitszeiten ab 21 Wochenstunden werden als eine volle Arbeitskraft angesetzt. Betriebsinhaber und Geschäftsführer gelten als volle Arbeitskraft.

(5) Für die Berechnung der Vorteilseinheiten sind bei Filialbetrieben mit Hauptsitz in Plön nur solche Arbeitskräfte anzusetzen, deren Tätigkeit sich auf den Bereich der Stadt Plön erstreckt; § 6 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 7

Vorteilsstufen

(1) Um die Bemessung der Abgabe nach § 6 dieser Satzung den unterschiedlichen Vorteilsgraden anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen.

(2) Es werden vier Vorteilsstufen gebildet:

a) Vorteilsstufe 1:

Abgabepflichtige, die zwar mittelbar aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können.

b) Vorteilsstufe 2:

Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. c) und d) Vorteile erlangen können.

c) Vorteilsstufe 3:

Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.

d) Vorteilsstufe 4:

Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und die daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.

(3) Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilsstufen wird in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil dieser Satzung sind, geregelt.

§ 8

Höhe der Abgabesätze

(1) Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit (§ 6) beträgt 40,00 EURO. (2) Die Höhe der Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht

a) in der Vorteilsstufe 1 dem halben Satz der Vorteilseinheit (20,00 EURO),

b) in der Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz der Vorteilseinheit (40,00 EURO),

c) in der Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz der Vorteilseinheit (80,00 EURO) und d) in der Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz der Vorteilseinheit (160,00 EURO).

(3) Die Höchstabgabe beträgt 10.000,00 EURO.

(4) Die Mindestabgabe beträgt 20,00 EURO.

§ 9

Veranlagung

(1) Der Abgabepflichtige hat der Stadt bis zum 01. Juni jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Gehen die Angaben nicht ein, so kann die Berechnungsgrundlage geschätzt werden.

(2) Abgabepflichtige, die zwischen dem 01. Juni und dem 30. September eines Jahres eine tourismusabgabepflichtige Tätigkeit aufnehmen oder ausweiten, werden nachveranlagt.

Die Abgabe für das laufende Jahr erhöht sich um so viele Viertel, wie die erweiterte Tätigkeit bzw. der vergrößerte Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September bestanden hat.

Die Abgabe für das laufende Jahr ermäßigt sich auf so viele Viertel, wie die Erwerbstätigkeit oder der Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September bestanden hat, sie entfällt, wenn die Erwerbstätigkeit bzw. der Betrieb bis zum 01. Juni eingestellt oder nach dem 30. September aufgenommen wird.

(3) Die Heranziehung zur Tourismusabgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

§ 10

Datenverarbeitung

(1) Die Stadt Plön kann die zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 und mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Schleswig–Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz) neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus

1. den Daten des Melderegisters gem. § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz sowie

2. den bei der Stadt Plön vorliegenden Unterlagen über Anmeldung und Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung sowie den bei der Stadt Plön verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz

3. den bei der Tourist Info zur Kurabgabenveranlagung vohandenen Daten

erheben.

(2) Die Stadt Plön darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.

(3) Die Stadt Plön ist befugt, die erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 11

Sozialklausel

Liegen besondere Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, so kann die Abgabe aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 227 der Abgabenordnung (Erlass) findet sinngemäß Anwendung.

§ 12

Rechtsbehelfe

(1) Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Abgabenfestsetzung innerhalb eines Monats nach Zugang der Widerspruch bei der Stadt Plön zu.

(2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden.

(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 13

Fälligkeit der Abgabe

Die Abgabe ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig und bei der Finanzbuchhaltung der Stadt Plön in einer Summe zu entrichten.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung der Stadt die Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 2 Ziffer 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 06. Dezember 2012, in Kraft getreten am 01. Januar 2013.

Plön, den 18. Mai 2017

S t a d t P l ö n

- Der Bürgermeister –

gez. Lars Winter

Winter

Veröffentlicht:

Plön, den 26. Mai 2017

S t a d t P l ö n

- Der Bürgermeister -

gez. Lars Winter

Winter


Anlage 1

zu § 7 Abs. 2 a)

Vorteilsstufe 1:

Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige   Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:

Architekten

Einzelhandel (Einmannbetrieb)

Fitnessbetriebe

Fotografen

Fuß- und Handpflege

Großhandel

Handelsvertreter

Hausverwaltungen

Heilpraktiker

Immobilien - Verwaltungen

Ingenieure

Kieferorthopäde

Kosmetikstudios

Krankengymnastik

Masseure

Rechtsanwälte

Therapeuten und verwandte Berufe

Tierärzte

Umzugsunternehmen

Zoo- und Tierhandlungen

Anlage 2

zu § 7 Abs. 2 b)

Vorteilsstufe 2:

Abgabepflichtige, deren Angebot nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet ist, aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigengen gem. § 7 Abs. 2 c) und d) Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige        Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:

Ärztelabore     10 Arbeitskräfte

Ärzte / Zahnärzte


Bäcker    Arbeitskraft / m² **

Baustoffhandlungen

Bootswerften

Bräunungsstudios    10 Bänke / Plätze

Chemische Reinigungsbetriebe

Containerdienste

Dachdecker      Arbeitskraft / m² **

Dienstleistungsbetrieb für Kommunikation, Transport, Logistik u. ä.    Arbeitskraft / m² **

Druckerei

Elektrobetriebe    Arbeitskraft / m² **

Fahrradreparatur und -verkauf    Arbeitskraft / m² **

Fahrschulen    1 Fahrzeug

Feinmechaniker

Finanzierungsvermittler

Gärtnerei / -arbeiten

Gebäudereinigung

Geldspiel-, Geschicklichkeitsgeräte- und Mu- sikboxenaufsteller    5 Geräte

Glasereien    Arbeitskraft / m² **

Gürtlereien    Arbeitskraft / m² **

Heißmangel

Heizungsbetrieb

Kfz. - Betriebe

Kleintransportunternehmen    1 Fahrzeug

Klempner    Arbeitskraft / m² **

Lackierereien

Ladengeschäfte

(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)

a) Baustoffe   20 m²

b) Blumen    20 m²

c) Elektro    20 m²

d) Porzellan    20 m²

e) Radio und Fernsehen    20 m²

f) Schmuck und Uhren   20 m²

g) Schuhe   20 m²

h) sonstige Geschäfte   20 m²

i )Textilien   20 m²

Lichtspieltheater

a) mit Restauration   30 Sitzplätze

b) ohne Restauration   50 Sitzplätze

Makler

Maler  Arbeitskraft / m² **

Ofensetzer  Arbeitskraft / m² **

Radio- und Fernsehreparatur und Verkauf   Arbeitskraft / m² **

Reifenhandel

Reisebüro

Saunabetriebe

Sonnenstudios   10 Bänke / Plätze


Sonstige gewerbliche Betriebe  Arbeitskraft / m² **

Surfbrett - Herstellung, Vermietung, Verkauf   Arbeitskraft / m² **

Schilderfabriken

Schlachtereien   Arbeitskraft / m² **

Schneidereien   Arbeitskraft / m² **

Schuhmachereien   Arbeitskraft / m² **

Steuerberater / Steuerhelfer

Tiefbaufirmen

Tischlereien   Arbeitskraft / m² **

Telekommunikation, verwandte Berufe u. ä.   Arbeitskraft / m² **

Verkehrsbetriebe

Vermögensberatung

Versicherungsvertreter, -agenturen

Versorgungsbetriebe

Wäscherei

Wirtschaftsprüfer

Zeltbetriebe

Zimmereien    Arbeitskraft / m² **

** Bei Handwerksbetrieben mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche zusätzlich eine VE   je volle 20 m².

Anlage 3

zu § 7 Abs. 2 c)

Vorteilsstufe 3:

Abgabepflichtige, deren Angebot nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige     Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:

Apotheken (Verkaufs- und Ausstellungsfläche   20 m²

Bootsvermietungen   10 Boote

Busunternehmen   30 Sitzplätze

Cafés   30 Sitzplätze *

Diskotheken u. ä.  30 m²

Drogerien (Verkaufs- und Ausstellungsfläche)   20 m²

Eisdielen  15 Sitzplätze *

Friseure

Gast- und Speisewirtschaften   30 Sitzplätze *

Geld- und Kreditinstitute

Getränkegroßhandel

Grillstationen, Imbisse

Konditoreien

Kioske

Ladengeschäfte (Verkaufs- und Ausstellungsfläche)

a) Backwaren 20 m²

b) Fisch 20 m²

c) Fleisch 20 m²

d) Gemüse 20 m²

e) Geschenkartikel 20 m²

f) Getränke 20 m²

g) Lebensmittel 20 m²

h) Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Lotto, Ta- bakwaren  20 m²

Milchbars 30 Sitzplätze

Minigolfplätze 3.000 Karten (nach der Anzahl der im Vorjahr verkauften Kar- ten

Planwagen- und Kutschenunternehmen 20 Sitzplätze

Reformhäuser (Verkaufs- und Ausstellungsfläche) 20 m²

Segelschulen:

a) ohne Bootsvermietung b) mit Bootsvermietung Surfbrettvermietung

10 Boote

8 Boote

10 Surfbretter

Tankstellen:

a) ohne Verkaufs- und Ausstellungsfläche b) mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche

2 Zapfpunkte

2 Zapfpunkte und je volle 20 m²

Tanzbars u. ä.

30 m²

Taxi- und Mietwagenunternehmen 1 genehmigtes Fahrzeug

Tennisanlagen 2 Plätze

Verkaufsstände

Verkaufswagen

* bei Sitzplätzen, die für Veranstaltungen oder auch im Rahmen der Restauration im Außenbereich genutzt werden, entsprechen 3 Sitzplätze 1 Sitzplatz.

Anlage 4

zu § 7 Abs. 2 d)

Vorteilsstufe 4:

Abgabepflichtige, deren Angebote typischer Weise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und die daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige    Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:

Camping- und Zeltlagerplätze 3.500 m² Platzfläche

Fahrrad - Vermietung  40 Fahrräder


Fremdenbetten: 8 Betten

a) Private Vermietung  2 Betten

b) gewerbliche Vermietung: Hotel mit Restauration Hotel garni  3 Betten

Motorschifffahrtsbetriebe:

a) mit Restauration  60 Sitzplätze

b) ohne Restauration   100 Sitzplätze

Vermietung von Bootsliegeplätzen   20 Bootsliegeplätze

Zimmervermittlungen