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Datum: 26.02.2014

Öffentliche Bekanntmachung über die Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten an Sonntagen

Aufgrund § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird für die Stadt Plön verordnet:

§ 1

Aus Anlass des Frühjahrsmarktes am Sonntag, den 09. März 2014 und des Herbstjahrmarktes am Sonntag, den 09. November 2014 dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Plön vom Lüb-schen Tor bis zum Wentorper Platz zuzüglich Johannisstraße und Bullenwarder in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.

§ 2

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des Arbeitszeit-gesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeits-schutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LÖffZG.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 08. März 2014 in Kraft und am 10. November 2014 außer Kraft.


Plön, den 20. Februar 2014

S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister -
-Siegel-
gez. Jens Paustian
Jens Paustian