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Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein beabsichtigt eine 2. Änderung der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Suhrer See und Umgebung“.
Im Rahmen des Änderungsverfahrens erfolgt eine öffentliche Auslegung des Entwurfs der 2. Änderungsverordnung (Stand 5.2009). Eine Ausfertigung des Verordnungsentwurfs mit Übersichtskarte, Anlage 2 und Abgrenzungskarte, Stand Mai 2009, aus dem sich der Umfang der beabsichtigten Änderung ergibt, liegt vom
15. Juni 2009 bis zum 15. Juli 2009
im Rathaus der Stadt Plön, Schlossberg 3 – 4, 24306 Plön, Stadtbauamt, Zimmer 55 von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Anregungen und Bedenken zu der beabsichtigten Ausweisung können vom 1. Tag der Auslegung an bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Plön oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung 5, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
1. der Entwurf der Landesverordnung mit der Übersichtskarte und der dazugehörigen Abgrenzungskarte bei der in der Bekanntmachung genannten Behörde während der Dienststunden eingesehen werden kann;
2. jeder, dessen Belange durch die Landesverordnung berührt werden, bei der Stadt Plön oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung 5, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) Bedenken und Anregungen vom 1. Tag der Auslegung an bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann;
3. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Naturschutzbehörde die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen prüft und den Betroffenen das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder einen Erörterungstermin durchführt;
4. die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft tritt;
5. eine Verletzung der in § 23 des Landesnaturschutzgesetzes bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als zuständiger Naturschutzbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Beschreibung des Schutzzweckes. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 23 Abs. 9 LNatSchG);
6. etwaige Entschädigungsansprüche gem. § 48 des Landesnaturschutzgesetzes aufgrund von Verboten oder Beschränkungen von zulässigen Handlungen nach dieser Verordnung bereits jetzt geltend gemacht werden können.
Anlage: Übersichtskarte
Plön, den 03. Juni 2009
Stadt Plön
Der Bürgermeister
Jens Paustian