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Aufgrund der §§ 4, 17 der Gemeindeordnung Schleswig Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) zuletzt geändert durch Gesetze vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57 und 66)i. V. m. den §§ 31 und 31a des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG) vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. 2004 S.8) in den zurzeit gültigen Fassungen hat die Ratsversammlung der Stadt Plön in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt Plön betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser)
a) eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich jeweils des ersten Grundstücksanschlusses (zentrale Abwasserbeseitigung),
b) eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers (dezentrale Abwasserbeseitigung).
(2) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutz- bzw. Niederschlagswasser) sowie die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers bzw. Klärschlamms.
(3) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen im Trennverfahren (zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtungen) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtungen).
(4) Die Stadt Plön kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung, Veränderung oder Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen besteht nicht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Schmutzwasser ist das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser (häusliches Schmutzwasser) und das durch gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (nichthäusliches Schmutzwasser). Ausgenommen ist das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Wasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Grundstücken abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch jedes sonstige in die Kanalisation eingeleitete Wasser.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts.
(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sind, im Falle der zentralen Abwasserbeseitigung insbesondere die Hausanschlussleitung, Hebeanlagen, Absperrvorrichtungen usw. auf dem privaten Grundstück, im Falle der dezentralen Abwasserbeseitigung insbesondere die Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube sowie die dort hinführenden Leitungen.
(4) Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis max. einen Meter hinter der Grenze des zu entwässernden Grundstückes. Bei Hinterliegergrundstücken ist Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis max. einen Meter hinter der Grenze zwischen dem Vorderliegergrundstück und der Straße.
(5) Zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ist die Zusammenfassung aller sachlichen und personellen Mittel sowie aller Rechte, die von der Stadt Plön zum Zwecke der zentralen Abwasserbeseitigung zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört insbesondere das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie
a) je nach den örtlichen Verhältnissen das Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren), der erste Grundstücksanschluss, Reinigungsschächte, Pumpstationen und Rückhaltebecken,
b) alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, wie Kläranlagen, Klärteichanlagen und ähnliche Anlagen, die im Eigentum der Stadt Plön stehen oder der Stadt Plön zur dauernden Nutzung zur Verfügung stehen, sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene Anlagen, derer sich die Stadt Plön bedient und zu deren Unterhaltung sie beiträgt,
c) offene und verrohrte Gräben, Rigolen, Versickerungsmulden oder Versickerungsschächte und vergleichbare Systeme und Wasserläufe, soweit die Gräben bzw. Wasserläufe zur Aufnahme der Abwässer dienen und entsprechend den Vorschriften des Wasserrechtes zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung(en) geworden sind.
(6) Dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ist die Zusammenfassung aller sachlichen und personellen Mittel sowie aller Rechte, die von der Stadt Plön zum Zwecke der dezentralen Abwasserbeseitigung zur Verfügung gestellt werden. Zur dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören insbesondere alle Vorkehrungen und Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und aus Kleinkläranlagen, einschließlich Fäkalschlamm, außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(7) Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Einrichtung oder ein Grundstück ausüben.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht/Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Grundstückseigentümer auf deren Grundstücken Abwasser anfällt, sind nach der Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser der Stadt Plön im Rahmen des § 31 LWG und der Einschränkungen dieser Satzung zu überlassen.
(2) Die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung und deren Benutzung, soweit die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist. Soweit keine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist, hat sich der Grundstückseigentümer der dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung
anzuschließen und diese zu benutzen.
(3) Besteht ein Anschluss an die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung, kann die Stadt Plön den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung anordnen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 nachträglich eintreten. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang der Anordnung vorzunehmen.
(4) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt Plön alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung vorzubereiten.
(5) Die Stadt Plön kann auch, solange sie noch nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist, den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anordnen. Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss innerhalb dreier Monate nach der Erklärung der Stadt Plön über die Ausübung des Anschlusszwangs vorzunehmen.
(6) Die Stadt kann den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und/oder die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung versagen, wenn der Anschluss oder die Benutzung durch den Grundstückseigentümer für die Stadt Plön unzumutbar wäre. Die Benutzung der Einrichtung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann, wenn das Abwasser in Art oder Menge die Reinigungsleistung der Einrichtung quantitativ oder qualitativ überfordern würde oder wenn eine Übernahme des Abwassers technisch nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre.
(7) Ein Anspruch oder eine Pflicht auf den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder auf deren Benutzung besteht nicht, soweit der Eigentümer eines Grundstücks selbst zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist.
§ 4
Ausnahme und Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Bei der zentralen Abwasserbeseitigung kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftsrechtlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei der Stadt Plön zu stellen.
Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung sowie zu deren Benutzung.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden.
(3) Für Ausnahme- bzw. Befreiungsanträge gilt § 6 Abs. 2 entsprechend. Die Stadt Plön kann bei Bedarf ergänzende Unterlagen nachfordern.
§ 5
Entwässerungsgenehmigung
(1) Die Stadt Plön erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und zum Einleiten von Abwasser (Entwässerungsgenehmigung). Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage, der der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtung bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung.
(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer zu beantragen (Entwässerungsantrag).
(3) Die Stadt Plön entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
(5) Die Stadt Plön kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 7 - die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.
(6) Die Stadt Plön kann eine Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlage nebst Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse sowie die Duldung und Kostentragung für eine regelmäßige gemeindliche Überwachung festsetzen.
(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die Stadt Plön ihr Einverständnis erteilt hat.
(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb zweier Jahre nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.
§ 6
Entwässerungsantrag
(1) Der Entwässerungsantrag ist bei der Stadt Plön mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des
§ 3 Abs. 4 und 6 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.
(2) Der Antrag für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung soll enthalten:
a) einen Erläuterungsbericht mit
- einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
- Angaben über die Größe und Befestigungsart der Hofflächen
b) eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden
Abwassers nach Menge und Beschaffenheit
c) bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über
- Menge und Beschaffenheit des Abwassers
- Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage
- Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen
(z.B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe)
- Anfallstelle des Abwassers im Betrieb
d) einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer
- Gebäude und befestigte Flächen
- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
- Lage der Haupt- und Anschlusskanäle
- Gewässer, soweit vorhanden oder geplant
- in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener Baumbestand
e) einen Schnittplan im Maßstab 1 : 100 durch Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten, einen Längsschnitt durch die Grundleitung und durch die Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe im Verhältnis der Straße, bezogen auf NN
f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 100, soweit dies zur Klarstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger
Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.
(3) Der Antrag für den Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung soll enthalten:
a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage
b) einen Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage
c) einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer
- vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück
- Lage der Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube
- Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten
- Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug
(4) Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.
Folgende Farben sind dabei zu verwenden:
- für vorhandene Anlagen ® schwarz
- für neue Anlagen ® rot
- für abzubrechende Anlagen ® gelb
(5) Die Stadt Plön kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Entwässerungsanlage erforderlich sind.
§ 7
Einleitungsbedingungen
(1) Für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen gelten die in den Abs. 2 - 11 geregelten Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung gemäß § 33 Landeswassergesetz genehmigt wird, treten die in der Genehmigung vorgegebenen Werte an die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine aufgrund des § 33 Landeswassergesetz erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt für ihren Geltungsumfang die Einleitungsgenehmigung nach dieser Satzung.
(2) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden. Die Stadt Plön entscheidet über die technischen Erfordernisse dieser Grundstücksentwässerungsanlage.
(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund - und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
(4) Der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung darf nur Abwasser zugeführt werden. Es ist insbesondere verboten solche Stoffe einzuleiten, die
- die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen
- giftige, übel riechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden
- Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen
- die Abwasserreinigung und/oder die Schlammbeseitigung erschweren.
Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:
- Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden)
- Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen
- Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke
- Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern
- Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers; Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,5 bis 9,0), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Carbide, die Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe
Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in Absatz 6 genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht; das Verdünnungs- und Vermischungsverbot des Abs. 8 bleibt von dieser Regelung unberührt.
Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind grundsätzlich Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider) einzubauen. Für die Art und den Einbau dieser Abscheider sind die jeweils gültigen DIN-Vorschriften einzuhalten.
(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der 2. Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905, ber. BGBl. 1977 I S. 184, S. 269; geänd. durch VO vom 08. Januar 1987, BGBl. I S. 114) - insbesondere § 46 Abs.3 - entspricht.
(6) Abwässer - insbesondere aus Industrie -und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) - dürfen, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe folgende Einleitungswerte nicht überschreiten:
1. Allgemeine Parameter
a) Temperatur 35° C
b) pH-Wert wenigstens 6,5
höchstens 9,5
c) Absetzbare Stoffe nur soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist: 1 ml/l, nach 0,5 Std. Absetzzeit
Zur Kontrolle anderer Parameter können auch niedrigere Werte festgelegt werden, wie z.B. 0,3 ml/l für toxische Metallhydroxide.
2. Verseifbare Öle, Fette und Fettsäuren 250 mg/l
3. Kohlenwasserstoffe
a) direkt abscheidbar DIN 1999 (Abscheider für (DIN 38409 Teil 19) Leichtflüssigkeiten)
beachten. Entspricht bei richtiger Dimensionierung annähernd 150 mg/l KW.
b) soweit eine über die Abscheidung von Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist:
Kohlenwasserstoff, gesamt 20 mg/l
(gem. DIN 38409 Teil 18)
4. Organische halogenfreie Lösemittel mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar: Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert auf keinen Fall größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l
5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
a) Arsen (As) 1 mg/l
b) Blei (Pb) 2 mg/l
c) Cadmium (Cd) 0,5 mg/l
d) Chrom 6wertig (Cr) 0,5 mg/l
e) Chrom (Cr) 3 mg/l
f) Kupfer (Cu) 2 mg/l
g) Nickel (Ni) 3 mg/l
h) Quecksilber (Hg) 0,05 mg/l
i) Selen (Se) 1 mg/l
j) Zink (Zn) 5 mg/l
k) Zinn (Sn) 5 mg/l
l) Cobalt (Co) 5 mg/l
m) Silber (Ag) 2 mg/l
6. Anorganische Stoffe (gelöst)
a) Stickstoff aus
Ammonium und Ammoniak (NH -N+NH -N)
80 mg/l <5000 EG
200 mg/l >5000 EG
b) Cyanid, gesamt 20 mg/l
c) Fluorid (F) 60 mg/l
d) Nitrit, falls größere
Frachten anfallen (NO -N) 10 mg/l
e) Sulfat (SO ) 600 mg/l
f) Phosphorverbindungen (P) 15 mg/l
7. Organische Stoffe
a) wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C II OII) 100 mg/l
b) Farbstoffe Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint, z.B.für roten Farbstoff:
Extinktion 0,55 cm-1
8. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung „Bestimmungen der spontanen Sauerstoffzehrung (G 24)“ 17. Lieferung; 1986 100 mg/l
Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfall festgesetzt.
Wird der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder anderes nicht häusliches Schmutzwasser zugeführt, ist eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen, gemischt werden. Die Mischprobe ist nicht bei den Parametern Temperatur und pH-Wert anzuwenden.
Dabei sind die vorgenannten Grenzwerte einzuhalten. Der Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der gemeindlichen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100% übersteigt.
Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normen e. V., Berlin, auszuführen.
(7) Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtenbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der niedrigeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Einrichtung oder einer Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Fäkal- oder Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die niedrigeren Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Absatz 6. Höhere Einleitungswerte können im Einzelfalle - nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung vertretbar sind.
(8) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungsverbote zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen. Dies gilt in Bezug auf den Parameter Temperatur nicht.
(9) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gem. den vorstehenden Regelungen entspricht, kann gefordert werden, dass geeignete Vorbehandlungsanlagen und Rückhaltungsmaßnahmen zu erstellen sind.
(10) Die Stadt Plön kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn die zulässigen Abflussmengen überschritten werden.
(11) Werden der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung von einem Grundstück Stoffe oder Abwässer i. S. d. Abs. 4 - 6 unzulässigerweise zugeführt, ist die Stadt Plön berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden der Abwasserbeseitigungseinrichtung zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.
II. Besondere Bestimmungen für die zentrale Abwasserbeseitigung
§ 8
Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Grundstücksanschluss an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung haben. Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses und die Anordnung des Revisionsschachtes bestimmt die Stadt Plön. Dabei können Wünsche des Grundstückseigentümers berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist der Revisionsschacht max. einen Meter hinter der Grenze auf dem anzuschließenden Grundstück zu errichten.
(2) Die Stadt Plön kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast oder durch eine grundbuchrechtliche Eintragung gesichert haben.
(3) Die Stadt Plön lässt den Grundstücksanschluss/die Grundstücksanschlüsse bis zu max. einem Meter hinter die Grundstücksgrenze verlegen. Bei Grundstücken, die über ein anderes Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden, gilt als Grundstücksgrenze die Grenze zwischen dem anderen Grundstück und der öffentlichen Straße.
(4) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die
Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.
(5) Die Stadt Plön hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für die Reinigung des Grundstücksanschlusses zu erstatten, wenn die Reinigung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986, und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere nach der DIN 18300, zu erfolgen.
(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die Stadt Plön in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmebescheid ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen
Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.
(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann die Stadt Plön fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.
(5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Die Stadt Plön kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt Plön. Die §§ 5 und 6 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.
§ 10
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Stadt Plön oder Beauftragten der Stadt Plön ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Die Stadt Plön oder Beauftragte der Stadt Plön sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.
(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.
(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.
§ 11
Sicherung gegen Rückstau
(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe usw. müssen nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen Rückstau abgesichert sein. Absperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.
(2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann der öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung zuzuführen.
III. Besondere Vorschriften für die dezentrale Abwasserbeseitigung
§ 12
Bau und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Sammelgruben, Kleinkläranlagen) sind vom Grundstückseigentümer nach dem jeweiligen Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
(2) Sie sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann.
(3) In die Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen die in § 7 Abs. 4 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden. § 7 Abs. 4 Satz 4 bleibt unberührt.
(4) Abflusslose Gruben werden auf Anforderung des Grundstückseigentümers geleert. Der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen wird einmal jährlich entleert. Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann die Stadt Plön einen zweijährigen oder längerfristigen Entleerungsrhythmus erlauben, wenn die ordnungsgemäße Reinigungsleistung der Kleinkläranlage hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Plön oder den von ihr Beauftragten zum Zwecke der Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen ungehinderten Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
(6) Die Stadt Plön oder von ihr Beauftragte geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, dass die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.
§ 13
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Der Stadt Plön bzw. der von ihr Beauftragte ist zur Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu den Anlagen zu gewähren. Die Stadt Plön bzw. der von ihr Beauftragte ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere Proben zu entnehmen.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
IV. Schlussvorschriften
§ 14
Maßnahmen an öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen
Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen dürfen nur von Beauftragten der Stadt Plön oder mit Zustimmung der Stadt Plön betreten werden. Eingriffe in öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen sind unzulässig.
§ 15
Anzeigepflichten
(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwangs (§ 3), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Stadt Plön mitzuteilen.
(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung, so hat der verantwortliche Eigentümer sowie bei Kenntnis jeder Benutzer der öffentlichen Einrichtung die Stadt Plön unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich der Stadt Plön mitzuteilen.
(4) Bei Wechsel des Eigentums an einem Grundstück hat der bisherige Grundstückseigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Stadt Plön schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.
(5) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern (z.B. bei Produktionsumstellung), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Stadt Plön mitzuteilen.
§ 16
Altanlagen
(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten, und die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer binnen dreier Monate auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.
(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Stadt Plön den Anschluss.
§ 17
Vorhaben sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes, des Landes, des Kreises sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
§ 18
Befreiungen
(1) Die Stadt Plön kann auf Antrag bei der Niederschlagswasserbeseitigung ganz oder teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 3) gewähren, um – sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen – eine Eigennutzung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers zu ermöglichen. Die geringfügige Eigennutzung von Brauchwasser außerhalb der Wohngebäude bleibt hiervon unberührt, soweit es nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt wird.
(2) Ferner kann die Stadt Plön von den Bestimmungen in §§ 5 bis 7 – sofern sie keine Ausnahmen vorsehen – Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.
§ 19
Haftung
(1) Für Schäden und Mehraufwendungen, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Stadt Plön von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt Plön durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die
Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der Stadt Plön den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von
a) Rückstau in der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze,
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,
c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,
d) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführungen von
Anschlussarbeiten,
hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Stadt Plön schuldhaft verursacht worden sind. Die Stadt Plön haftet nicht bei Schäden durch fehlende oder mangelhafte Sicherung des Grundstücks gegen Rückstau. Treten durch fehlende oder mangelhafte Sicherung des Grundstücks gegen Rückstau Schäden bei einem Dritten ein, so hat der betreffende Grundstückseigentümer die Stadt Plön von etwaigen Ersatzansprüchen freizustellen, die der Dritte gegen sie geltend macht.
(6) Wenn Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten erst verspätet entleert oder entschlammt werden können, hat der Grundstückseigentümer keinen
Anspruch auf Schadenersatz.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 144 Abs. 2 der Landeswassergesetz (LWG SH) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen anschließen lässt;
2. § 3 Abs. 6 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen ableitet;
3. dem nach § 5 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt;
4. § 6 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt;
5. §§ 7, 12 Abs. 3 Abwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot unterliegt oder das nicht den Einleitungswerten entspricht;
6. § 9 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;
7. § 9 Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
8. § 10 Beauftragten der Stadt Plön nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
9. § 12 Abs. 4 die Entleerung behindert;
10. § 14 die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
11. § 15 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt;
12. § 18 ohne Erlaubnis eine Eigennutzung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500,-- € geahndet werden.
§ 21
Beiträge und Gebühren
(1) Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden nach besonderen Rechtsvorschriften Beiträge und Gebühren erhoben und Erstattungsbeträge gefordert.
(2) Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungsgebühren nach der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 22
Übergangsregelung
(1) Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gem. § 6 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Plön vom 27. Januar 1982 und die Satzung über die Niederschlagswasserbehandlung der Stadt Plön vom 26. September 1995.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Plön, den 21. Dezember 2005
Stadt Plön
Der Bürgermeister
Jens Paustian