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Datum: 17.11.2015

Öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Plön

Gemäß Beschluss des Gemeindewahlausschusses vom 09.11.2015 findet die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Plön am 03.07.2016 und eine mögliche Stichwahl am 17.07.2016 statt.

Gemäß § 73 der Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein - Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) - vom 02. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2009 Seite 747) in der derzeit geltenden Fassung fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Wahlvorschläge sind gem. § 19 in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein - Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) - vom 19.03.1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 1997 Seite 151) spätestens am 48. Tag vor der Wahl - also am Montag, dem 16.05.2016 - bis 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Stadt Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, einzureichen. Es wird unter Hinweis auf § 73 Satz 2 GKWO empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Wählbar ist gemäß § 57 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit geltenden Fassung, wer

  1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Nach § 51 GKWG können Wahlvorschläge einreichen

  1. jede politische Partei oder Wählergruppe, die in der Ratsversammlung der Stadt Plön vertreten ist; mehrere Parteien oder Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen,
  2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Vorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

Ein Wahlvorschlag muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung jeder am Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein.
Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmungserklärung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Bewerberin oder der Bewerber wird in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.
Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied einer Partei oder Wählergruppe.

Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers muss von mindestens 115 Wahlberechtigten aus der Stadt Plön persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Wahlvorschläge sollen auf einem amtlichen Formblatt (Muster Anlage 10 GKWO) eingereicht werden. Die amtlichen Formblätter für einen Wahlvorschlag und für die erforderlichen Anlagen stehen beim Wahlleiter zur Verfügung.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, den Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers;
  2. bei einem Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.

Ein Wahlvorschlag von Parteien oder Wählergruppen soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Bei einem gemeinsamen Vorschlag ist der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen Partei oder Wählergruppe anzugeben; Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:

  1. bei einem Wahlvorschlag oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers;
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
  3. bei einem Wahlvorschlag oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG. Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben;
  4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf einem amtlichen Formblatt nebst einer Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (mindestens 115 Unterschriften).

Ich weise darauf hin, dass

  1. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können,
  2. die Wahl durch die Ratsversammlung erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen erhält,
  3. ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Die Rücknahme ist schriftlich zu erklären

Die amtlichen Vordrucke für einen Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen werden von mir auf Anforderung kostenfrei ausgegeben.

Plön, 12.11.2015

Stadt Plön
Der Gemeindewahlleiter
gez.
Armin Kirchner