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Luftbild Stadt Plön
Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 20. April 2005 die Aufhebung des Bebauungs-planes Nr. 53 der Stadt Plön für das Gebiet zwischen der Fünf-Seen-Allee und einer 100 m östlich parallel dazu verlaufenden Linie sowie zwischen dem Priesterlandweg und einer 150 m nördlich parallel dazu verlaufenden Linie nach § 10 BauGB sowie § 92 LBO als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der B-Plan tritt mit Beginn des 28. Juni 2005 außer Kraft.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Ver-fahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungs-vorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Plön, den 27. Juni 2005
Jens Paustian