Topmeldungen
PlönRadeln Tour am 12.08.2026 um 18:00 Uhr Gemeinsame Radtour über Grebin, Kossau und Theresienhof
Luftbild Stadt Plön
I. Allgemeines
§ 1
Grundsätzliches und Zweck der Badeordnung
1. Das Hallenschwimmbad Plön, Ölmühle, ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Plön.
2. Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bad.
Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden.
Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in seinem Interesse.
3. Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich.
Mit der Lösung der Eintrittskarte unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Badeordnung sowie allen erlassenen Anordnungen.
4. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung verantwortlich.
5. Die Gruppenbenutzer stellen im Rahmen der geltenden Vorschriften eigenes Aufsichtspersonal im notwendigen Umfang.
§ 2
Zulassung
1. Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, Epileptiker, Geisteskranke und Betrunkene.
2. Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten werden nicht zugelassen.
3. Kinder unter sechs Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.
§ 3
Eintrittskarten
1. Der Zutritt zur Schwimmhalle ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet.
Der Badegast löst die Eintrittskarte an der Kasse.
Die Höhe des Eintrittsentgeltes wird durch Aushang bekannt gegeben.
Sonder- und Mehrfachkarten sind an der Kasse erhältlich.
2. Einzelkarten gelten nur am Lösungstag und berechtigen zum einmaligen Besuch des Hallenbades.
3. Die Eintrittskarte ist auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen.
4. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen.
Für abhanden gekommene oder nichtbenutzte Eintrittskarten wird eine Rückvergütung oder eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht gewährt.
§ 4
Aufbewahrung von Kleidungsstücken und Wertsachen
Die Kleidungsstücke sind vom Badegast selbst in den vorhandenen Kleiderschränken zu verbringen und abzuschließen. Für Geld und Wertsachen wird nicht gehaftet.
§ 5
Badbenutzung
1. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zu Schadensersatz. Für Papier und sonstige Abfälle sind Abfallbehälter vorhanden.
2. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies sofort dem Badepersonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
§ 6
Verhalten im Bad
1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
2. Nicht gestattet sind u.a.:
a) Lärmen, Singen, Pfeifen und der Betrieb von Rundfunkgeräten usw.;
b) Rauchen in sämtlichen Räumen;
c) Belästigungen von anderen Badegästen;
d) Ausspucken auf den Boden oder das Beckenwasser;
e) Badeeinrichtungen oder das Beckenwasser zu verunreinigen oder Wände zu beschmieren;
f) Wegwerfen von Papier, Glas oder sonstigen Gegenständen;
g) das Mitbringen von Tieren;
h) das Essen und Trinken im Schwimmbeckenbereich;
i) das Mitbringen von Glasflaschen;
j) andere unterzutauchen, in das Schwimmbad zu stürzen oder sonstigen Unfug zu treiben;
k) vom Beckenrand springen, außer von den Startblöcken;
l) auf dem Beckenumgang zu laufen, an den Einstiegsleitern- bzw. -treppen zu turnen oder sich an die Trennungsleine zu hängen bzw. sich draufzusetzen;
m) Badegäste durch sportliche Übungen oder Spiele zu behindern.
3. Die Ausübung des Hausrechts obliegt dem/der diensthabenden Schwimmmeister/in. Bei Verstößen gegen die Badeordnung ist der/die diensthabende Schwimmmeister/in berechtigt, Hausverbote auszusprechen.
§ 7
Betriebshaftung
1. Für Geld und Wertsachen sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken wird nicht gehaftet, auch nicht für Personen- und Sachschäden, die den Besuchern des Bades durch Dritte zugefügt werden.
2. Das Schwimmerbecken darf nur von geübten Schwimmern genutzt werden.
Nichtschwimmer haben das Lehrschwimmbecken zu benutzen.
3. Unfälle sind dem Aufsichtspersonal unverzüglich mitzuteilen.
§ 8
Fundgegenstände
Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind bei der / beim diensthabenden Schwimmmeister/in abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 9
Wünsche und Beschwerden
Etwaige Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt die / der diensthabenden Schwimmmeister/in entgegen. Sie/Er schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können schriftlich bei der Stadt Plön vorgebracht werden.
II. Schwimmhalle
§ 10
Badezeit
1. Die Badezeit (einschl. Aus- und Ankleiden) beträgt 3 Stunden. Sie beginnt mit dem Lösen der Eintrittskarte und endet mit der Ausgangskontrolle.
2. Die Hallenschlusszeiten sind in jedem Fall einzuhalten.
3. Beim Überschreiten der Badezeit ist eine Nachzahlung zu leisten. Bei Überfüllung kann das Schwimmbad zeitweise für Besucher gesperrt werden.
4. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 11
Kassenschluss
Eintrittskarten werden 30 Minuten vor Ablauf der öffentlichen Badezeiten nicht mehr ausgegeben.
§ 12
Zutritt
1. Der Zugang zu den Umkleidekabinen ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge (Zwangswege) gestattet.
Der Gang von den Umkleidekabinen zum Vorreinigungsraum und der Schwimmbeckenausgang dürfen nur barfuss betreten werden.
2. Der Besuch der Schwimmhalle in größeren Gruppen, das Üben in Riegen usw. ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des verantwortlichen Personals gestattet.
3. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird besonders geregelt.
§ 13
Badekleidung
1. Der Aufenthalt in der Schwimmhalle ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft allein der/die diensthabende Schwimmmeister/in.
2. Die Badekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.
§ 14
Körperreinigung
1. Der Badegast hat sich vor dem Betreten des Schwimmbeckens gründlich unter den Duschen mit Seife o.ä. zu reinigen. Hierbei soll die Badebekleidung abgelegt werden.
2. In den Schwimmbecken ist die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeglicher Art vor Benutzung des Schwimmbeckens ist untersagt.
§ 15
Trinkgelder
1. Trinkgelder dürfen vom Aufsichtspersonal weder gefordert noch entgegengenommen werden.
2. Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, sich den Badbenutzern gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten.
§ 16
Mobiltelefone (Handys)
Das Benutzen von Mobiltelefonen (Handys) ist in der Schwimmhalle verboten.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Badeordnung tritt am 01. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 25. Juni 1973 außer Kraft.
Plön, den 23. Juli 2005
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Unterschrift
(Jens Paustian)
Veröffentlicht:
Plön, den 23. Juli 2005
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Unterschrift
(Jens Paustian)