Topmeldungen
PlönRadeln Tour am 12.08.2026 um 18:00 Uhr Gemeinsame Radtour über Grebin, Kossau und Theresienhof
Luftbild Stadt Plön
Aufgrund von § 4 und § 106 a der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 452) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 12. Dezember 2007 folgende Errichtungs- und Organisationssatzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) und Kompetenzen
§ 3 Organe
§ 4 Vorstand
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
§ 8 Verpflichtungserklärungen
§ 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 10 Wirtschaftsjahr
§ 11 Bekanntmachungen
§ 12 Auflösung
§ 13 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital
(1) Das Kommunalunternehmen „Stadtwerke Plön“ ist ein selbstständiges Unternehmen der Stadt Plön in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 106a GO). Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt. Die Anstalt entsteht durch Umwandlung des Eigenbetriebes „Stadtentwässerung Plön“ und der Regiebetriebe „Bauhof“, „Straßenreinigung“ und „Gartenabteilung“ nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Stadtwerke Plön“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Plön“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadt Plön.
(4) Das Stammkapital beträgt 1.100.000 Euro.
(5) Das Kommunalunternehmen „Stadtwerke Plön“ führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Stadt Plön und der Umschrift „Stadtwerke Plön - AöR“.
§ 2
Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) und Kompetenzen
(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens im eigenen Namen und in eigener Verantwortung sind:
a) die Abwasserbeseitigung nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes/Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein: die Stadtentwässerung einschließlich der hierzu gehörenden Vermögensverwaltung, das Sammeln, den Transport, die Behandlung und die unschädliche Ableitung des Abwassers, des aus Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben gesammelten Fäkalschlamms bzw. Abwassers, der Aus- und Umbau der Abwasseranlagen einschließlich der Zentralkläranlagen und die laufende Verwaltung und Planung sowie Unterhaltung und Betrieb der Einrichtungen zum Abwassertransport und zur Abwasserreinigung;
b) die Führung des Bauhofes, der Straßenreinigung und der Gartenabteilung mit ihren Serviceleistungen für das Kommunalunternehmen und für andere Bereiche der Stadt Plön. Dazu gehören die Reinigung, die Pflege und Instandhaltung der städtischen Grünanlagen und Liegenschaften sowie der öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen nebst Unterhaltungsarbeiten an Gebäuden und Einrichtungen.
c) Zu den Aufgaben des Kommunalunternehmens gehört auch der Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, Unternehmensgemeinschaften und die Errichtung, Betriebsführung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen einschließlich des Abschlusses von Kooperations-, Konzessions- und Lieferverträgen. Zur Förderung ihrer Aufgaben kann sich die Anstalt an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem eigenen Anstaltszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung der Anstalt auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Bereiche geht das gesamte notwendige Anlage- und Betriebsvermögen einschließlich der Grundstücke auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes „Stadtentwässerung Plön“ zum 31.12.2007 bzw. das in der Eröffnungsbilanz näher bezeichnete bewegliche und unbewegliche Vermögen (einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten) auf das Kommunalunternehmen über.
(3) Das Kommunalunternehmen kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben nach den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen oder mit ihnen bei den entsprechenden Aufgaben zusammenarbeiten.
(4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Stadt Plön Satzungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und unter den Voraussetzungen des § 17 GO durch Satzungen einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Einrichtungen für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen.
Die Rechtssetzungsbefugnis schließt ein, dass das Kommunalunternehmen gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Schleswig-Holstein (KAG) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung festsetzen, erheben und vollstrecken kann.
(5) Bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen erhebt das Kommunalunternehmen Gebühren, Beiträge und Entgelte auf der Grundlage der durch die Stadt Plön erlassenen Satzungen. Diese werden von der Stadt Plön mit dem Wirksamwerden der durch das Kommunalunternehmen erlassenen Satzungen durch entsprechende Aufhebungssatzungen außer Kraft gesetzt.
(6) Das Kommunalunternehmen kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausüben. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die gesetzlichen Gleichstellungs- und Personalvertretungsregelungen gelten entsprechend. Die Anstalt ist Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts.
(7) Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt Plön und dem Kommunalunternehmen werden in schriftlichen Verträgen geregelt. Im Übrigen gilt § 13 der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO) in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Das Kommunalunternehmen kann weitere Aufgaben wahrnehmen, wenn sie ihm durch besonderen Satzungsbeschluss der Ratsversammlung der Stadt Plön übertragen werden.
§ 3
Organe
Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7). Die Ausschließungsgründe nach § 22 GO und § 81 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) sowie die Treuepflichten nach § 21 und § 23 GO in den jeweiligen Fassungen gelten entsprechend.
§ 4
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung des Vorstands aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand seine Pflichten gröblich verletzt oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(3) Der Verwaltungsrat benennt bis zu zwei Vorstandsvertreter/innen, die im Fall der Verhinderung des Vorstands zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich befugt sind.
(4) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(5) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat u.a. zu berichten über:
- Die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbes. die Finanz-, Investitions- und Personalplanung).
- Die Rentabilität der Anstalt, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals.
- Den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Anstalt.
- Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität der Anstalt von erheblicher Bedeutung sein könnten.
- Wichtige prozessuale Angelegenheiten.
(7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich – zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember - Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Plön haben können, ist sie und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind.
(8) Der Vorstand ist zuständig für alle anfallenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan sowie der bestehenden tariflich begründeten Ansprüche, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter sämtlicher Beschäftigten der Anstalt. Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen und Beamte, Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorstand.
(9) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fast.
§ 5
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Für die Mitglieder werden Vertreter(innen) gewählt.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Vertreter(innen) werden, von der Ratsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates endet mit der Wahlzeit der Ratsversammlung oder mit ihrem Ausscheiden aus der Ratsversammlung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Die erstmalige Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt durch das älteste Mitglied.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung leitet das älteste Mitglied, die Wahl der oder des Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende. Scheidet die oder der Vorsitzende aus, leitet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Wahl der oder des neuen Vorsitzenden.
(4) Der Verwaltungsrat hat durch die/den Vorsitzende/n den Organen der Stadt auf Verlangen jederzeit und unverzüglich Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben. Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates berichtet halbjährlich direkt der Ratsversammlung Plön über die wichtigsten Angelegenheiten des Kommunalunternehmens (z.B. wirtschaftliche Situation der Anstalt). Bei Entscheidungen der Anstalt, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben können, ist diese unverzüglich zu unterrichten. Bei der Berichterstattung sind die Grundsätze des § 35 GO in der jeweiligen Fassung zu beachten.
(5) Die Ratsversammlung der Stadt Plön kann Verwaltungsratsmitglieder und Vertreter(innen) vor Ablauf ihrer Amtszeit gem. § 4 Abs. 2 KUVO abberufen.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen der Entschädigungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Der Geschäftsgang im Verwaltungsrat bestimmt sich nach einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung.
§ 6
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Maßnahmen der Geschäftsführung stehen dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates nur bei Handlungsunfähigkeit des Vorstandes zu.
(2) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen des durch diese Satzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 1 u. 4),
2. Gründung, Erwerb oder Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen, deren vollständige oder teilweise Veräußerung sowie die Ausgliederung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,
3. Bestellungen und Abberufungen des Vorstands und Aufhebung der Benennung als Vorstandsvertreter sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstands einschließlich der Erteilung und dem Widerruf von Prokura,
4. Auf Vorschlag des Vorstands über die Einstellung von Beschäftigten, die dem Vorstand unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen,
5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes,
6. Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer des Kommunalunternehmens,
7. den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers,
8. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
9. die Ergebnisverwendung,
10. die Entlastung des Vorstands,
11. Zustimmung nach § 18 Abs. 5 KUVO, wenn der Betrag im Einzelfall 50.000 € überschreitet,
12. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtungen hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die im Einzelfall den Betrag von 50.000 € überschreiten, soweit sie nicht jeweils im aktuell geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind,
13. Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu,
14. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Anstalt, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Aufgaben und Kooperationen mit anderen Gemeinden oder Trägern der Abwasserbeseitigung einschließlich der Erweiterung des Versorgungsgebietes,
15. Entscheidung über Stundungen, wenn der Betrag im Einzelfall 25.000 € überschreitet,
16. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der Betrag im Einzelfall 15.000 € überschreitet,
17. Auftragsvergaben von mehr als 50.000 €, soweit sie nicht jeweils im aktuell geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind,
18. Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 50.000 € überschreiten, soweit sie nicht jeweils im aktuell geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind,
19. Übernahme von Bürgschaften, Gewährung von Darlehen, Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte, wenn der Betrag im Einzelfall 25.000 € überschreitet,
20. Verzicht auf Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Betrag im Einzelfall 15.000 € überschreitet,
21. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
In den Fällen der Nummern 1, 2 und 14 unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats dem Zustimmungsvorbehalt der Ratsversammlung.
(4) In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung oder Entscheidung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(5) Dem Vorstand gegenüber vertritt die/der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem unverzüglich einberufen werden, wenn dies drei Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates beantragen.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Sie finden am Sitz des Kommunalunternehmens in Plön statt. Die/der Vorsitzende benennt einen Protokollführer.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter(innen) anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter/in) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(5) Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrats zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Es gelten die § 39 und § 40 GO in der jeweiligen Fassung entsprechend.
(7) Über die vom Verwaltungsrat in einer Sitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der/vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet und den Verwaltungsratsmitgliedern unverzüglich übersandt. Geht innerhalb von zwei Wochen nach der Absendung kein schriftlicher Widerspruch bei der/dem Vorsitzenden gegen das Protokoll ein, gilt dieses als genehmigt. § 41 GO in der jeweiligen Fassung gilt entsprechend.
§ 8
Verpflichtungserklärungen
(1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Stadtwerke Plön – Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Plön“ durch den Vorstand, im Übrigen durch die jeweils Vertretungsberechtigten.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Zusatz, seine Vertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, die übrigen zur Unterzeichnung berechtigten Beschäftigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrates werden von der/dem Vorsitzenden unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat der Stadtwerke Plön - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Plön“ abgegeben.
§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Der Wirtschafts- und der Finanzplan sind der Stadt Plön zuzuleiten.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung und Übersendung des Berichts über die Abschlussprüfung durch die Prüfungsbehörde dem Verwaltungsrat unverzüglich zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Plön zuzuleiten.
(3) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 81 Abs. 5 LVwG verbunden sein.
§ 10
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 11
Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt richten sich, nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Plön in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12
Auflösung
Bei einer Auflösung des Kommunalunternehmens „Stadtwerke Plön - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Plön“ fällt das Anstaltsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der Stadt Plön zu.
§ 13
Inkrafttreten
Das Kommunalunternehmen entsteht am 01.01.2008. Ab diesem Tag tritt diese Errichtungs- und Organisationssatzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für die Stadtentwässerung der Stadt Plön vom 17.12.1997 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 07.01.2004 außer Kraft.
Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Plön, den 14.12.2007
Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Jens Paustian