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Luftbild Stadt Plön
Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2011 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2010 veranlagten Höhe gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 ( BGBl. 73 I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Grundsteuer A und B in 2011 ist wie folgt fällig:
1. Zum 15. 2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je ¼ der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.
2. Am 15.8. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
am 15.2. und 15.8. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.
3. Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahler) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbetrag zum 1.7. fällig.
Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Plön, Schloßberg 3/4, 24306 Plön, erhoben werden.
Plön, den 3. Dezember 2010
Stadt Plön
- Der Bürgermeister -
Jens Paustian
Bürgermeister