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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) und des § 29 Brandschutzgesetz vom 11. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) in der geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 22. Juni 2004 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gebührenfreie Dienstleistungen
Der Einsatz der Feuerwehr ist gebührenfrei bei
1. Bränden (§ 29 Abs. 1 BrSchG),
2. nachbarlicher Löschhilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes (§ 21 Abs. 3 BrSchG),
3. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 29 Abs. 1 BrSchG),
4. der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden (§ 29 Abs. 1 BrSchG),
5. Durchführung der hauptamtlichen Brandverhütungsschau.
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Soweit nicht nach § 1 Gebührenfreiheit besteht, werden für das Tätigwerden der Feuerwehr die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.
(2) Bei nachbarlicher Löschhilfe außerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie – von der Grenze des Einsatzgebietes gerechnet – und bei Hilfeleistungen außerhalb des Einsatzgebietes sind die durch diesen Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten (§ 21 Abs. 3 BrSchG).
(3) Gebührenpflicht besteht gem. § 29 Abs. 2 BrSchG im Falle
1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
6. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Alarmierung oder dem Beginn der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(5) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
1. der Auftraggeber,
2. der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen,
3. diejenige Person, die den Einsatz der Feuerwehr verursacht oder zu vertreten hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Es können Gebühren erhoben werden, wenn die Feuerwehr nach Auftrags-erfüllung oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und sie das nicht zu vertreten hat.
§ 4
Bemessungsgrundlagen
(1) Der Berechnung der Gebühren wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der Fahrzeuge und der Geräte von der Feuerwache nach den Gebührensätzen des § 5 zugrunde gelegt. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird ebenfalls die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
(2) Fahrzeuge und Geräte, deren Bedienung eine besondere Sachkenntnis erfordert, werden nur zusammen mit dem Bedienungspersonal gestellt.
§ 5
Gebührensätze
(1) Gebühren für die Gestellung von Personal
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 17,00 €/Std.
(2) Gebühren für die Gestellung von Fahrzeugen
Die Gebühren gelten einschließlich der für die Fahrzeuge und Motoraggregate benötigten Betriebsstoffe, jedoch ohne Personal, Löschmittel, Ölbindemittel, Betriebswasser und sonstige Verbrauchsstoffe.
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) 17,00 €/Std.
Löschfahrzeug LF 8 74,00 €/Std.
Löschfahrzeug LF 16 86,00 €/Std.
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 73,00 €/Std.
Rüstwagen (RW) 163,00 €/Std.
Mehrzweckfahrzeug (MZF) 33,00 €/Std.
Löschfahrzeug LF 16 TS 16 86,00 €/Std.
Gerätewagen-Nachschub (GW-N) 52,00 €/Std.
Rettungsboot mit Anhänger 79,00 €/Std.
(3) Gebühren für die Gestellung von Geräten mit eigenem Kraftantrieb
Tragkraftspritze TS 13,00 €/Std.
Notstromaggregat 8,00 €/Std.
Kettensäge 6,00 €/Std.
Tauchpumpe (elektrisch) 3,00 €/Std.
Flüssigkeitssauger 5,00 €/Std.
Trennschleifer 3,00 €/Std.
Nasssauger 3,00 €/Std.
Hydraulisches Rettungsgerät (Schere/Spreizer) 30,00 €/Std.
Be- und Entlüftungsgerät 10,00 €/Std.
(4) Für die Ersatzbeschaffung von Verbrauchs- und Einsatzmitteln (Schaum, Pulver, Ölbindemittel, Schließzylinder u.ä.) und deren Entsorgung wird der aktuelle Tagespreis zzgl. eines 20 %igen Aufschlages für Verwaltungskosten berechnet.
(5) Die Gebühren für Fahrzeuge und Geräte, die in Abs. 2 nicht aufgeführt sind, werden nach vergleichbaren Fahrzeugen und Geräten in diesem Absatz berechnet.
(6) Gebühren für Prüfungen und Dienstleistungen, die in den vorhergehenden Absätzen nicht aufgeführt sind, werden entsprechend dem notwendigen Personalaufwand nach Abs. 1 berechnet.
§ 6
Kostenerstattung und Auslagen
(1) Fallen bei den gebührenpflichtigen Dienstleistungen Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz vom 13. November 1973 (BGBl. I. S. 1621) in der jeweils geltenden Fassung an, so sind diese als Auslagen besonders zu erstatten.
(2) Die Kosten für Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie Schäden, die bei Verrichtungen der Feuerwehr entstehen, sind – soweit sie nicht Folge normalen Verschleißes sind – besonders zu erstatten.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. Sie wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Feuerwehr kann gebührenpflichtige Dienstleistungen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.
§ 8
Stundung und Erlass
(1) Stellen die Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie auf Antrag gestundet werden.
(2) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder vom Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 29 Abs. 4 BrSchG).
(3) Im übrigen gelten auch insoweit die nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes anzuwendenden Vorschriften.
§ 9
Datenschutz
Zur Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung wird die zuständige Stelle gem. den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes ermächtigt, insbesondere bei
· Polizeidienststellen
· Katasterämtern
· Staatsanwaltschaften
· Steuerämtern
· Standesämtern
· Nachlassgerichten
· Kraftfahrzeugzulassungsstellen
· Kraftfahrtbundesamt
· Grundbuchämtern beim Amtsgericht
· Bau-, Ordnungs- und Einwohnermeldeämtern
die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben. Die Daten dürfen nur von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 26. März 1997 außer Kraft.
Plön, den 15. Juli 2004
S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister -
-L.S.-
Ulf Demmin
Veröffentlicht:
Plön, den 31. Juli 2004
S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister -
-L.S.-
Ulf Demmin